15.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 198/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 6. März 2015 — Breitsamer und Ulrich GmbH & Co. KG gegen Landeshauptstadt München
(Rechtssache C-113/15)
(2015/C 198/22)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Breitsamer und Ulrich GmbH & Co. KG
Beklagte: Landeshauptstadt München
Vorlagefragen
1. |
Handelt es sich bei Portionspackungen von Honig, die in einer Umverpackung, die sämtliche Kennzeichnungselemente — einschließlich der Angabe des Ursprungslandes — enthält, verpackt sind und die nicht als solche Portionsverpackungen einzeln an den Endverbraucher verkauft und nicht einzeln an gemeinschaftliche Einrichtungen abgegeben werden sollen, um ein „vorverpacktes Lebensmittel“ im Sinne von Art. 1 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2000/13/EG (1) sowie Art. 2 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (2), das einer entsprechenden Kennzeichnungspflicht unterliegt, oder stellen derartige Portionspackungen mit Honig mangels Verkaufseinheit keine kennzeichnungspflichtigen vorverpackten Lebensmittel dar? |
2. |
Ist Frage 1 anders zu beantworten, wenn diese Portionspackungen in Gemeinschaftseinrichtungen nicht nur in fertig zusammengestellten Gerichten, die pauschal bezahlt werden, abgegeben, sondern auch einzeln verkauft werden? |
(1) Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, ABl. L 109, S. 29.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission, ABl. L 304, S. 18.