19.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 16/19 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 10. November 2014 — RG (*1)/ SF (*1)
(Rechtssache C-498/14)
(2015/C 016/29)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour d’appel de Bruxelles
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: RG (*1)
Rechtsmittelgegnerin: SF (*1)
Vorlagefrage
Kann Art. 11 Abs. 7 bis 8 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (1) (Brüssel-IIa-Verordnung) dahin ausgelegt werden, dass er einem Mitgliedstaat untersagt,
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der Spezialisierung der Gerichte in Situationen der elterlichen Kindesentführung für das von diesen Bestimmungen vorgesehene Verfahren den Vorzug zu geben, selbst wenn ein Gericht bereits mit einem Hauptsacheverfahren über die elterliche Verantwortung in Bezug auf das Kind befasst wurde? |
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dem in einem Hauptsacheverfahren über die elterliche Verantwortung in Bezug auf das Kind befassten Gericht die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Sorge für das Kind zu entziehen, obwohl es sowohl international als auch innerstaatlich dafür zuständig ist, über Fragen der elterlichen Verantwortung in Bezug auf das Kind zu entscheiden? |
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