3.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 388/3


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 44 de Barcelona (Spanien), eingereicht am 11. August 2014 — Alta Realitat S.L./Erlock Films und Ulrich Thomsen

(Rechtssache C-384/14)

2014/C 388/04

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de Primera Instancia no 44 de Barcelona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Alta Realitat S.L.

Beklagte: Erlock Films und Ulrich Thomsen

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 (1) dahin auszulegen, dass das angerufene nationale Gericht anhand des gesamten ihm zur Verfügung stehenden Akteninhalts feststellen kann, ob ein Empfänger eine Sprache kennt?

Im Fall der Bejahung der Frage 1:

2.

Ist Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 dahin auszulegen, dass derjenige, der die Zustellung bewirkt, dem Empfänger nicht die Möglichkeit geben darf, die Annahme des Schriftstücks zu verweigern, wenn das angerufene nationale Gericht anhand des gesamten ihm zur Verfügung stehenden Akteninhalts festgestellt hat, dass der Empfänger eine Sprache kennt?

3.

Ist Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 dahin auszulegen, dass dann, wenn der Zustellungsempfänger die Annahme eines in einer bestimmten Sprache verfassten Schriftstücks verweigert, obwohl das angerufene Gericht festgestellt hat, dass er über ausreichende Kenntnisse dieser Sprache verfügt, die Verweigerung der Annahme nicht gerechtfertigt ist und dass das angerufene Gericht auf eine derartige nicht gerechtfertigte Verweigerung der Annahme von Schriftstücken die im Recht des Ursprungsstaats vorgesehenen Folgen anwenden und sogar, wenn die Verfahrensvorschriften des Ursprungsstaats dies vorsehen, das Schriftstück als dem Empfänger zugestellt betrachten kann?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. L 324, S. 79).