8.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 71/12


Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus (Finnland), eingereicht am 6. Januar 2014 — Christophe Bohez/Ingrid Wiertz

(Rechtssache C-4/14)

(2014/C 71/21)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein oikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Christophe Bohez

Rechtsmittelgegnerin: Ingrid Wiertz

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 1 Abs. 2 der Brüssel I-Verordnung (1) dahin auszulegen, dass Rechtssachen, in denen es um die Vollstreckung eines Zwangsgelds (astreinte) geht, das in einem die elterliche Sorge und das Umgangsrecht betreffenden Rechtsstreit zur Sicherung der Hauptverpflichtung festgesetzt worden ist, nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen?

2.

Ist, wenn die vorstehend genannten Rechtssachen in den Anwendungsbereich der Brüssel I-Verordnung fallen, Art. 49 dieser Verordnung dahin auszulegen, dass ein für jeweils einen Tag festgesetztes Zwangsgeld, das im Ursprungsmitgliedstaat an sich in der festgesetzten Höhe vollstreckbar ist, dessen endgültige Höhe sich aber aufgrund eines Antrags oder des Vorbringens des Zwangsgeldschuldners ändern kann, in einem Mitgliedstaat erst dann vollstreckbar ist, wenn seine Höhe im Ursprungsmitgliedstaat gesondert endgültig festgesetzt wird?

3.

Ist, wenn die vorstehend beschriebenen Rechtssachen nicht in den Anwendungsbereich der Brüssel I-Verordnung fallen, Art. 47 Abs. 1 der Brüssel IIa-Verordnung (2) dahin auszulegen, dass Durchsetzungs- und Sicherungsmaßnahmen, die die elterliche Sorge und das Umgangsrecht betreffen, zum Vollstreckungsverfahren im Sinne dieser Vorschrift gehören, für das das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats maßgebend ist, oder können sie einen Teil der Entscheidung über die elterliche Sorge und das Umgangsrecht darstellen, der nach der Brüssel IIa-Verordnung in dem anderen Mitgliedstaat zu vollstrecken ist?

4.

Ist, wenn die Vollstreckung eines Zwangsgelds in einem anderen Mitgliedstaat beantragt wird, zu verlangen, dass die Höhe des zu vollstreckenden Zwangsgeld in dem Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung ergangen ist, gesondert endgültig festgesetzt wurde, auch wenn bei der Vollstreckung die Brüssel I-Verordnung keine Anwendung findet?

5.

Wenn ein zur Durchsetzung des elterlichen Umgangsrechts festgesetztes Zwangsgeld (astreinte) in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckbar ist, ohne dass die Höhe des zu vollstreckenden Zwangsgelds im Ursprungsmitgliedstaat gesondert endgültig festgesetzt wurde:

a)

Setzt die Vollstreckung des Zwangsgelds dennoch voraus, dass nachgeprüft wird, ob das Umgangsrecht durch Gründe verhindert worden ist, deren Berücksichtigung im Hinblick auf die Rechte des Kindes unerlässlich war, und

b)

welches Gericht ist dann für die Prüfung dieser Umstände zuständig, genauer gesagt,

i)

beschränkt sich die Zuständigkeit des Gerichts des Vollstreckungsstaats stets auf die Prüfung, ob die behauptete Verhinderung des elterlichen Umgangsrechts auf einem Grund beruhte, der aus der Entscheidung in der Hauptsache ausdrücklich hervorgeht, oder

ii)

ergibt sich aus den in der Charta der Grundrechte der Union geschützten Rechten des Kindes, dass das Gericht des Vollstreckungsstaats eine weiter gehende Befugnis oder Verpflichtung hat, zu prüfen, ob das Umgangsrecht durch Gründe verhindert worden ist, deren Berücksichtigung zum Schutz der Rechte des Kindes unerlässlich war?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338, S. 1).