2.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 32/5 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 19. November 2012 — Tevfik Isbir gegen DB Services GmbH
(Rechtssache C-522/12)
2013/C 32/06
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesarbeitsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Tevfik Isbir
Beklagte: DB Services GmbH
Vorlagefragen
1. |
Ist der Begriff „Mindestlohnsätze“ in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 96/71/EG (1) dahin auszulegen, dass er die Gegenleistung des Arbeitgebers für diejenige Arbeitsleistung des Arbeitnehmers bezeichnet, die nach der in Artikel 3 Absatz 1 Eingangssatz der Richtlinie genannten Rechts- oder Verwaltungsvorschrift oder dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag allein und vollständig mit dem tariflichen Mindestlohn abgegolten werden soll („Normalleistung“), und deshalb nur Arbeitgeberleistungen auf die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohnsatzes angerechnet werden können, die diese Normalleistung entgelten und spätestens zu dem Fälligkeitstermin für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum dem Arbeitnehmer zur Verfügung stehen müssen? |
2. |
Ist der Begriff „Mindestlohnsätze“ in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 96/71/EG dahin auszulegen, dass er nationalen Bestimmungen oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen Leistungen eines Arbeitgebers nicht als Bestandteil des Mindestlohns anzusehen und damit nicht auf die Erfüllung des Mindestlohnanspruchs anzurechnen sind, wenn der Arbeitgeber diese Leistungen aufgrund einer tarifvertraglichen Verpflichtung erbringt,
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(1) Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, ABl. 1997, L. 18, S. 1.