5.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 133/18


Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Ireland (Irland), eingereicht am 17. Februar 2012 — Health Service Executive/SC, AC

(Rechtssache C-92/12)

2012/C 133/33

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Ireland

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragstellerin: Health Service Executive

Antragsgegner: SC, AC

Vorlagefragen

1.

Fällt eine Entscheidung, mit der angeordnet wird, dass ein Kind für bestimmte Zeit in einem anderen Mitgliedstaat in einer Einrichtung untergebracht wird, die therapeutische und erzieherische Betreuung bietet, in den materiellen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 2201/2003 des Rates?

2.

Falls die erste Frage bejaht wird, ergeben sich dann aus Art. 56 der Verordnung Nr. 2201/2003 des Rates Verpflichtungen — und wenn ja, welche — bezüglich der Natur des Konsultations- und Zustimmungsmechanismus, um den wirksamen Schutz eines Kindes, das in der genannten Weise untergebracht werden soll, zu gewährleisten?

3.

Wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats die Unterbringung eines Kindes für bestimmte Zeit in einem Heim in einem anderen Mitgliedstaat in Erwägung gezogen und die Zustimmung dieses Staates im Einklang mit Art. 56 der Verordnung Nr. 2201/2003 des Rates erwirkt hat, ist es dann eine Voraussetzung für die Durchführung der Unterbringung, dass die Entscheidung des Gerichts, die Unterbringung eines Kindes für bestimmte Zeit in einem Heim in einem anderen Mitgliedstaat anzuordnen, in diesem anderen Mitgliedstaat anerkannt und/oder für vollstreckbar erklärt worden ist?

4.

Entfaltet eine Entscheidung des Gerichts, mit der die Unterbringung des Kindes für bestimmte Zeit in einem Heim in einem anderen Mitgliedstaat angeordnet wird und der dieser Mitgliedstaat im Einklang mit Art. 56 der Verordnung Nr. 2201/2003 des Rates zugestimmt hat, in diesem anderen Mitgliedstaat Rechtswirkungen, bevor nach Abschluss des Verfahrens, das auf die Anerkennungs- und/oder Vollstreckbarerklärung abzielt, eine solche Anerkennungs- und/oder Vollstreckbarerklärung erfolgt?

5.

Wenn eine Entscheidung des Gerichts, mit der die Unterbringung des Kindes für bestimmte Zeit in einem Heim in einem anderen Mitgliedstaat nach Art. 56 der Verordnung Nr. 2201/2003 des Rates angeordnet wird, für bestimmte Zeit verlängert wird, muss dann bei jeder Verlängerung die Zustimmung des anderen Mitgliedstaats nach Art. 56 eingeholt werden?

6.

Wenn eine Entscheidung des Gerichts, mit der die Unterbringung des Kindes für bestimmte Zeit in einem Heim in einem anderen Mitgliedstaat nach Art. 56 der Verordnung Nr. 2201/2003 des Rates angeordnet wird, für bestimmte Zeit verlängert wird, muss dann die Entscheidung bei jeder Verlängerung in diesem anderen Mitgliedstaat anerkannt und/oder vollstreckt (1) werden?


(1)  Anm. d. Übers.: Gemeint ist wohl „… anerkannt und/oder für vollstreckbar erklärt werden“.