24.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 282/3


Klage, eingereicht am 22. Juni 2011 — Kommission/Dänemark

(Rechtssache C-323/11)

2011/C 282/05

Verfahrenssprache: Dänisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: I. Hadjiyiannis und U. Nielsen)

Beklagter: Königreich Dänemark

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass Dänemark dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/60/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik verstoßen hat, dass es nicht bis zum 22. Dezember 2009 die endgültigen Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete veröffentlicht oder bis zum 22. März 2010 der Kommission entsprechende Kopien übermittelt oder jedenfalls die Kommission über sie in Kenntnis gesetzt hat,

dem Königreich Dänemark die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach den Art. 13 Abs. 1, 2 und 6 der Richtlinie müssten die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, die erforderlich seien, um der Richtlinie bis zum 22. Dezember 2009 nachzukommen, und der Kommission bis zum 22. März 2010 entsprechende Kopien übermitteln.

Da die Kommission nicht über sonstige Informationen verfüge, anhand deren sie feststellen könne, dass die erforderlichen Vorschriften erlassen worden seien, müsse sie davon ausgehen, dass Dänemark diese Vorschriften noch nicht erlassen und damit gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen habe.


(1)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.