2.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 194/10


Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat, Griechenland), eingereicht am 15. April 2011 — Syllogos Ellinon Poleodomon kai Chorotakton/1) Ypourgos Perivallontos, Chorotaxias & Dimosion Ergon, 2) Ypourgos Oikonomias kai Oikonomikon, 3) Ypourgos Esoterikon, Dimosias Dioikisis kai Apokentrosis

(Rechtssache C-177/11)

2011/C 194/14

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat, Griechenland)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Syllogos Ellinon Poleodomon kai Chorotakton

Beklagte: 1) Ypourgos Perivallontos, Chorotaxias & Dimosion Ergon, 2) Ypourgos Oikonomias kai Oikonomikon, 3) Ypourgos Esoterikon, Dimosias Dioikisis kai Apokentrosis

Vorlagefrage

Ist Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197, S. 30), der bestimmt, dass bei allen Plänen und Programmen, „bei denen angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf Gebiete eine Prüfung nach Artikel 6 oder 7 der Richtlinie 92/43/EWG für erforderlich erachtet wird“, eine Umweltprüfung vorgenommen wird, dahin auszulegen, dass die Verpflichtung, einen bestimmten Plan einer Umweltprüfung zu unterziehen, davon abhängig ist, dass bei diesem Plan die Voraussetzungen für die Vornahme einer Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG vorliegen, und dass daher diese Vorschrift der Richtlinie 2001/42 ebenso wie die genannten Bestimmungen der Richtlinie 92/43 die Feststellung voraussetzt, dass der Plan ein besonderes Schutzgebiet erheblich beeinträchtigen kann, wobei die entsprechende inhaltliche Beurteilung den Mitgliedstaaten überlassen bleibt? Oder ist gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/42 die Verpflichtung, nach seiner Maßgabe eine Umweltprüfung vorzunehmen, nicht von dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 92/43, d. h. von einer Beurteilung der möglichen erheblichen Auswirkungen auf ein besonderes Schutzgebiet abhängig, sondern genügt für die Entstehung der Verpflichtung zur Durchführung einer solchen Prüfung die Feststellung, dass ein Plan irgendwie mit einem Gebiet — nicht aber zwangsläufig mit einem besonderen Schutzgebiet — im Sinne der Richtlinie 92/43 in Verbindung steht?