29.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/17


Klage, eingereicht am 29. Oktober 2010 — Europäische Kommission/Französische Republik

(Rechtssache C-515/10)

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2011/C 30/27

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Rozet und A. Marghelis)

Beklagte: Französische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 Buchst. e, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Buchst. d der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (1) und aus den Bestimmungen des Anhangs der Entscheidung des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG (2) verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um zu gewährleisten, dass Asbestzementabfälle auf geeigneten Deponien verarbeitet werden;

der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission bringt als einzigen Klagegrund die unrichtige Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 1999/31/EG und insbesondere der Definition des Begriffs „Abfall“ vor.

Die Klägerin beanstandet nämlich die Auslegung der französischen Behörden, wonach die Abfälle gleichzeitig Inertabfälle und nicht gefährliche Abfälle sein können. Die Richtlinie erkenne im Gegensatz dazu die Existenz von drei unterschiedlichen Kategorien von Abfällen an, „gefährliche“, „nicht gefährliche“ und „Inertabfälle“, die jeweils mit unterschiedlichen Auflagen und einer klaren Unterscheidung hinsichtlich der Bedingungen für die Annahme verschiedener Deponieabfälle einhergingen. So müssten die Asbestzementabfälle nach dem Verzeichnis, das durch die Entscheidung 2000/532/EG (3) in der durch die Entscheidung 2001/573/EG (4) geänderten Fassung erstellt wurde, als „gefährliche Abfälle“ gelten, und bei ihrer Beseitigung seien besondere Vorsichtsmaßnahmen geboten. Die nationale Regelung, die Asbestzementabfälle als Inertabfälle einstufe und deren Annahme auf einer Inertabfalldeponie zulasse, entspreche demnach nicht den Anforderungen der Richtlinie.


(1)  ABl. L 182, S. 1.

(2)  ABl. L 11, S. 27.

(3)  Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 266, S. 3).

(4)  Entscheidung des Rates vom 23. Juli 2001 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis (ABl. L 203, S. 18).