3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/20 |
Klage, eingereicht am 21. April 2010 — Europäische Kommission/Republik Estland
(Rechtssache C-195/10)
(2010/C 179/33)
Verfahrenssprache: Estnisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Marghelis, E. Randvere)
Beklagte: Republik Estland
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Republik Estland Art. 8 Buchst. a Ziff. iv und Art. 10 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (1) nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat; |
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der Republik Estland die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
§ 91 Nr. 5 des jäätmeseadus (Abfallgesetz) sehe weder vor, dass die Sicherheitsleistung so lange fortbestehe, wie die Wartungs- und Nachsorgearbeiten auf der Deponie gemäß Art. 13 Buchst. d dies erforderten, noch sei vorgeschrieben, dass die Nachsorgekosten für die Abfallbeseitigungsanlage für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren abgedeckt sein müssten.
(1) ABl. L 182, S. 1.