Rechtssache C‑296/10

Bianca Purrucker

gegen

Guillermo Vallés Pérez

(Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Stuttgart)

„Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung – Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 – Rechtshängigkeit – Hauptsacheverfahren bezüglich des Sorgerechts für ein Kind und Antrag auf einstweilige Maßnahmen bezüglich des Sorgerechts für dasselbe Kind“

Leitsätze des Urteils

1.        Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung – Verordnung Nr. 2201/2003 – Zuständigkeit im Bereich des Sorgerechts – Rechtshängigkeit

(Verordnung Nr. 2201/2003 des Rates, Art. 19 Abs. 2 und Art. 20)

2.        Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung – Verordnung Nr. 2201/2003 – Zuständigkeit im Bereich des Sorgerechts – Rechtshängigkeit

(Verordnung Nr. 2201/2003 des Rates, Art. 19 Abs. 2)

3.        Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung – Verordnung Nr. 2201/2003 – Zuständigkeit im Bereich des Sorgerechts – Rechtshängigkeit

(Verordnung Nr. 2201/2003 des Rates, Art. 19 Abs. 2)

1.        Die Vorschrift des Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 1347/2000 ist nicht anwendbar, wenn das zur Regelung der elterlichen Verantwortung zuerst angerufene Gericht eines Mitgliedstaats nur zum vorläufigen Rechtsschutz nach Art. 20 dieser Verordnung und das Gericht eines anderen Mitgliedstaats, das nach der Verordnung Nr. 2201/2003 für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, später ebenfalls zur Regelung der elterlichen Verantwortung angerufen wird, sei es zu einer einstweiligen oder zu einer endgültigen Regelung.

Art. 20 der Verordnung Nr. 2201/2003 ist nämlich keine Vorschrift, die die Zuständigkeit für die Entscheidung in der Hauptsache begründet. Außerdem steht die Anwendung dieser Vorschrift einer Anrufung des für die Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Gerichts nicht entgegen. Art. 20 Abs. 2 dieser Verordnung schließt jede Gefahr eines Widerspruchs zwischen einer Entscheidung, mit der einstweilige Maßnahmen nach Art. 20 angeordnet werden, und einer Entscheidung des Gerichts, das für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, dadurch aus, dass die einstweiligen Maßnahmen nach Art. 20 Abs. 1 außer Kraft treten, wenn das Gericht, das für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, die Maßnahmen getroffen hat, die es für angemessen hält.

(vgl. Randnrn. 70-71, 86 und Tenor)

2.        Der Umstand, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, insbesondere hinsichtlich des Sorgerechts für Kinder, angerufen wird oder eine Entscheidung in einem solchen Verfahren ergeht und der eingereichte Antrag oder die ergangene Entscheidung nichts enthält, woraus sich ergibt, dass das im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angerufene Gericht nach der Verordnung Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 1347/2000 zuständig ist, schließt nicht zwangsläufig aus, dass es – wie dies möglicherweise nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats zulässig ist – einen mit dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in Zusammenhang stehenden Antrag in der Hauptsache gibt, der Angaben enthält, mit denen dargetan werden soll, dass das angerufene Gericht nach dieser Verordnung zuständig ist.

In einem solchen Zusammenhang muss das später angerufene Gericht selbst prüfen, ob die Entscheidung des zuerst angerufenen Gerichts, soweit sie einstweilige Maßnahmen anordnet, nur eine Vorbedingung für eine Entscheidung war, die später in besserer Kenntnis der Sachlage und unter Bedingungen ergeht, die nicht mehr durch die Dringlichkeit des Erlasses einer Entscheidung gekennzeichnet sind. Das später angerufene Gericht sollte außerdem prüfen, ob das Begehren, das Gegenstand der einstweiligen Maßnahmen ist, und ein später anhängig gemachtes Begehren in der Hauptsache eine verfahrensrechtliche Einheit bilden.

(vgl. Randnrn. 80, 86 und Tenor)

3.        Verfügt das später angerufene Gericht trotz seiner Bemühungen, sich bei der Partei, die sich auf Rechtshängigkeit beruft, dem zuerst angerufenen Gericht und der Zentralen Behörde zu informieren, nicht über Angaben, die es erlauben, den mit einem Antrag bei einem anderen Gericht verfolgten Anspruch zu bestimmen, und die insbesondere darauf gerichtet sind, die Zuständigkeit dieses Gerichts nach der Verordnung Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 1347/2000 darzutun, und gebietet aufgrund besonderer Umstände das Kindeswohl den Erlass einer Entscheidung, die in anderen Mitgliedstaaten als dem des später angerufenen Gerichts anerkennungsfähig ist, so hat dieses Gericht nach Ablauf einer angemessenen Frist für den Eingang der Antworten auf die gestellten Fragen die Prüfung des bei ihm eingereichten Antrags fortzusetzen. Die Dauer dieser angemessenen Frist hat dem Kindeswohl unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des betreffenden Verfahrens Rechnung zu tragen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel der Verordnung Nr. 2201/2003 zum Wohl des Kindes darin besteht, dass das Gericht, das dem Kind räumlich am nächsten ist und das daher dessen Situation und Entwicklungsstand am besten kennt, die erforderlichen Entscheidungen treffen kann.

(vgl. Randnrn. 82-84, 86 und Tenor)







URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

9. November 2010(*)

„Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung – Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 – Rechtshängigkeit – Hauptsacheverfahren bezüglich des Sorgerechts für ein Kind und Antrag auf einstweilige Maßnahmen bezüglich des Sorgerechts für dasselbe Kind“

In der Rechtssache C‑296/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Stuttgart (Deutschland) mit Entscheidung vom 31. Mai 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Juni 2010, in dem Verfahren

Bianca Purrucker

gegen

Guillermo Vallés Pérez

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richter A. Arabadjiev, A. Rosas (Berichterstatter), U. Lõhmus und A. Ó Caoimh,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,

aufgrund der Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Juli 2010, die Rechtssache dem beschleunigten Verfahren gemäß Art. 23a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 104a Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu unterwerfen,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2010,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Frau Purrucker, vertreten durch Rechtsanwältin B. Steinacker,

–        der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und J. Kemper als Bevollmächtigte,

–        der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek als Bevollmächtigten,

–        der spanischen Regierung, vertreten durch J. M. Rodríguez Cárcamo als Bevollmächtigten,

–        der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und B. Beaupère-Manokha als Bevollmächtigte,

–        der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch F. Penlington als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch A.-M. Rouchaud-Joët und S. Grünheid als Bevollmächtigte,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338, S. 1).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Verfahrens zwischen Bianca Purrucker und Guillermo Vallés Pérez über das Sorgerecht für ihren Sohn Merlín.

 Rechtlicher Rahmen

3        Der Verordnung Nr. 2201/2003 ging die Verordnung Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (ABl. L 160, S. 19) voraus. Die Verordnung Nr. 1347/2000 wurde durch die Verordnung Nr. 2201/2003, deren Anwendungsbereich weiter ist, aufgehoben.

4        Die Erwägungsgründe 12, 16 und 21 der Verordnung Nr. 2201/2003 lauten:

„(12) Die in dieser Verordnung für die elterliche Verantwortung festgelegten Zuständigkeitsvorschriften wurden dem Wohle des Kindes entsprechend und insbesondere nach dem Kriterium der räumlichen Nähe ausgestaltet. Die Zuständigkeit sollte vorzugsweise dem Mitgliedstaat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes vorbehalten sein außer in bestimmten Fällen, in denen sich der Aufenthaltsort des Kindes geändert hat oder in denen die Träger der elterlichen Verantwortung etwas anderes vereinbart haben.

(16)      Die vorliegende Verordnung hindert die Gerichte eines Mitgliedstaats nicht daran, in dringenden Fällen einstweilige Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen in Bezug auf Personen oder Vermögensgegenstände, die sich in diesem Staat befinden, anzuordnen.

(21)  Die Anerkennung und Vollstreckung der in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen sollten auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruhen und die Gründe für die Nichtanerkennung auf das notwendige Minimum beschränkt sein.“

5        Art. 2 der Verordnung Nr. 2201/2003 bestimmt:

„Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.      ‚Gericht‘ alle Behörden der Mitgliedstaaten, die für Rechtssachen zuständig sind, die gemäß Artikel 1 in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen;

4.      ‚Entscheidung‘ jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene … Entscheidung über die elterliche Verantwortung, ohne Rücksicht auf die Bezeichnung der jeweiligen Entscheidung, wie Urteil oder Beschluss;

7.      ‚elterliche Verantwortung‘ die gesamten Rechte und Pflichten, die einer natürlichen oder juristischen Person durch Entscheidung oder kraft Gesetzes oder durch eine rechtlich verbindliche Vereinbarung betreffend die Person oder das Vermögen eines Kindes übertragen wurden. Elterliche Verantwortung umfasst insbesondere das Sorge- und das Umgangsrecht;

9.      ‚Sorgerecht‘ die Rechte und Pflichten, die mit der Sorge für die Person eines Kindes verbunden sind, insbesondere das Recht auf die Bestimmung des Aufenthaltsortes des Kindes;

…“

6        Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor:

„Für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.“

7        Art. 16 („Anrufung eines Gerichts“) der Verordnung Nr. 2201/2003 bestimmt:

„(1)      Ein Gericht gilt als angerufen

a)      zu dem Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht wurde, vorausgesetzt, dass der Antragsteller es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Antragsgegner zu bewirken,

oder

b)      falls die Zustellung an den Antragsgegner vor Einreichung des Schriftstücks bei Gericht zu bewirken ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem die für die Zustellung verantwortliche Stelle das Schriftstück erhalten hat, vorausgesetzt, dass der Antragsteller es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um das Schriftstück bei Gericht einzureichen.“

8        Art. 17 dieser Verordnung lautet:

„Das Gericht eines Mitgliedstaats hat sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn es in einer Sache angerufen wird, für die es nach dieser Verordnung keine Zuständigkeit hat und für die das Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund dieser Verordnung zuständig ist.“

9        Art. 19 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung sieht vor:

„(2)      Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren bezüglich der elterlichen Verantwortung für ein Kind wegen desselben Anspruchs anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist.

(3)      Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.

In diesem Fall kann der Antragsteller, der den Antrag bei dem später angerufenen Gericht gestellt hat, diesen Antrag dem zuerst angerufenen Gericht vorlegen.“

10      Art. 20 („Einstweilige Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen“) dieser Verordnung bestimmt:

„(1)  Die Gerichte eines Mitgliedstaats können in dringenden Fällen ungeachtet der Bestimmungen dieser Verordnung die nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen in Bezug auf in diesem Staat befindliche Personen oder Vermögensgegenstände auch dann anordnen, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache gemäß dieser Verordnung ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats zuständig ist.

(2)       Die zur Durchführung des Absatzes 1 ergriffenen Maßnahmen treten außer Kraft, wenn das Gericht des Mitgliedstaats, das gemäß dieser Verordnung für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, die Maßnahmen getroffen hat, die es für angemessen hält.“

11      Die Art. 21 ff. der Verordnung Nr. 2201/2003 betreffen die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen. Gemäß Art. 21 Abs. 1 der Verordnung werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

12      Gemäß Art. 24 der Verordnung Nr. 2201/2003 darf die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats nicht überprüft werden.

 Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und anhängige Verfahren

13      Aus dem Vorlagebeschluss, dem im Urteil vom 15. Juli 2010, Purrucker (C‑256/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), dargestellten Sachverhalt und den Verfahrensakten, die das vorlegende Gericht dem Gerichtshof übermittelt hat, geht hervor, dass Frau Purrucker, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, Mitte 2005 zu Herrn Vallés Pérez, einem in Deutschland geborenen spanischen Staatsangehörigen, nach Spanien zog. Aus ihrer Beziehung gingen die am 31. Mai 2006 als Frühgeburten zur Welt gekommenen Zwillingskinder Merlín, ein Junge, und Samira, ein Mädchen, hervor. Herr Vallés Pérez erkannte seine Vaterschaft an. Da die Eltern zusammenlebten, sind sie nach spanischem Recht gemeinsam sorgeberechtigt. Die Kinder haben sowohl die deutsche als auch die spanische Staatsangehörigkeit.

14      Da sich das Verhältnis zwischen Frau Purrucker und Herrn Vallés Pérez verschlechtert hatte, wollte Frau Purrucker mit ihren Kindern nach Deutschland zurückkehren, während Herr Vallés Pérez damit zunächst nicht einverstanden war. Am 30. Januar 2007 schlossen die Parteien eine notarielle Vereinbarung, wonach Frau Purrucker mit den Kindern nach Deutschland ziehen durfte; diese Vereinbarung bedurfte zu ihrer Vollstreckbarkeit der Genehmigung durch ein Gericht.

15      Wegen eingetretener Komplikationen und eines notwendigen chirurgischen Eingriffs konnte Samira an dem für die Abreise vorgesehenen Tag nicht aus dem Krankenhaus entlassen werden. Frau Purrucker reiste daher am 2. Februar 2007 mit dem Sohn Merlín nach Deutschland. Zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens ist streitig, ob die Abreise von Frau Purrucker mit dem Sohn Merlín von Herrn Vallés Pérez wegen dieser besonderen Lage noch mitgetragen wurde.

16      Der Aufenthalt der Familienmitglieder ist seit der Abreise von Frau Purrucker am 2. Februar 2007 unverändert.

17      Zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens sind drei Verfahren anhängig:

–        Das erste, in Spanien von Herrn Vallés Pérez beim Juzgado de Primera Instancia n° 4 de San Lorenzo de El Escorial eingeleitete Verfahren betrifft die Anordnung einstweiliger Maßnahmen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass dieses Verfahren unter bestimmten Bedingungen als Hauptsacheverfahren zur Übertragung des Sorgerechts für die Kinder Merlín und Samira angesehen werden könnte.

–        Das zweite, in Deutschland von Herrn Vallés Pérez eingeleitete Verfahren betrifft die Vollstreckbarerklärung der mit Beschluss des Juzgado de Primera Instancia n° 4 de San Lorenzo de El Escorial vom 8. November 2007 erlassenen einstweiligen Anordnung, zu der das oben genannte Urteil Purrucker ergangen ist.

–        Das dritte, in Deutschland von Frau Purrucker eingeleitete Verfahren betrifft die Übertragung des Sorgerechts für dieselben Kinder. In diesem Verfahren ist das Vorabentscheidungsersuchen ergangen.

 Das in Spanien eingeleitete Verfahren auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen in Bezug auf das Sorgerecht für die Kinder und eventuell im Hinblick auf eine Entscheidung in der Hauptsache

18      Herr Vallés Pérez, der sich nicht mehr an die notarielle Vereinbarung vom 30. Januar 2007 gebunden fühlte, leitete im Juni 2007 vor dem Juzgado de Primera Instancia n° 4 de San Lorenzo de El Escorial ein Verfahren zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen und insbesondere zur Übertragung des Sorgerechts für die Kinder Merlín und Samira ein.

19      Die mündliche Verhandlung fand am 26. September 2007 statt. Frau Purrucker gab schriftliche Erklärungen ab und war im Termin anwaltlich vertreten.

20      Mit Beschluss vom 8. November 2007 erklärte sich der Juzgado de Primera Instancia n° 4 de San Lorenzo de El Escorial für zuständig und ordnete dringende einstweilige Maßnahmen, insbesondere in Bezug auf das Sorgerecht für die Kinder, an. Dieser Beschluss wurde mit Beschluss vom 28. November 2007 berichtigt.

21      Nach zu den Akten gereichten Angaben bestehen nach spanischem Recht bei einstweiligen Maßnahmen, die vor einem Hauptsacheverfahren beantragt und angeordnet werden, die Wirkungen nur dann fort, wenn binnen 30 Tagen nach Anordnung der einstweiligen Maßnahmen Klage im Hauptsacheverfahren erhoben wird.

22      Ungefähr im Januar 2008 stellte Herr Vallés Pérez – zu einem Zeitpunkt, der nicht genannt wird und sich auch nicht aus den vom vorlegenden Gericht übermittelten Akten ergibt – offenbar einen Antrag in der Hauptsache beim Juzgado de Primera Instancia n° 4 de San Lorenzo de El Escorial. Frau Purrucker trägt vor, dass dieser Antrag verspätet gewesen sei.

23      Mit Beschluss vom 28. Oktober 2008 nahm der Juzgado de Primera Instancia n° 4 de San Lorenzo de El Escorial Stellung zu der Frage des „zuerst angerufenen Gerichts“ im Sinne von Art. 19 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003. Er stellt fest, dass er die Frage seiner Zuständigkeit bereits im Beschluss vom 8. November 2007 entschieden habe, und weist auf die in diesem Beschluss angeführten verschiedenen tatsächlichen Anknüpfungspunkte hin. Er gibt an, dass er am 28. Juni 2007 den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bezüglich des Sorgerechts für die Kinder für zulässig erklärt habe. Da das deutsche Gericht erst im September 2007 von der Mutter angerufen worden sei, hält sich der Juzgado de Primera Instancia n° 4 de San Lorenzo de El Escorial für das „zuerst angerufene Gericht“ und erklärt sich gemäß Art. 16 der Verordnung Nr. 2201/2003 für zuständig, in der Rechtssache zu erkennen.

24      Mit Beschluss vom 21. Januar 2010 erhielt die Audiencia Provincial de Madrid (Spanien), bei der Frau Purrucker Berufung eingelegt hatte, den Beschluss vom 28. Oktober 2008 aufrecht. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass für die Anwendung von Art. 16 der Verordnung Nr. 2201/2003 der erste Antrag derjenige nach spanischem Recht beim Juzgado de Primera Instancia n° 4 de San Lorenzo de El Escorial auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen sei, der früher als der Antrag beim deutschen Gericht gestellt worden sei. Auch wenn Art. 20 der Verordnung Nr. 2201/2003, auf den sich Frau Purrucker berufe, auf den vorliegenden Fall anwendbar sein sollte, beziehe er sich, da er keine Zuständigkeitsregel aufstelle, lediglich auf den Erlass von Schutzmaßnahmen in dringenden Fällen, bis über die Zuständigkeit entschieden werde, die sich insoweit nach Art. 19 dieser Verordnung richte. Diese Lösung stehe darüber hinaus im Einklang mit Art. 22 Abs. 3 des Gesetzes über die gerichtliche Zuständigkeit (Ley Orgánica del Poder Judicial).

 Das in Deutschland eingeleitete Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Beschlusses des Juzgado de Primera Instancia n° 4 de San Lorenzo de El Escorial vom 8. November 2007

25      Dieses Verfahren hat zu dem Urteil Purrucker geführt. Herr Vallés Pérez hatte zunächst u. a. die Herausgabe des Kindes Merlín verlangt und nur vorsorglich die Vollstreckbarerklärung des Beschlusses des Juzgado de Primera Instancia n° 4 de San Lorenzo de El Escorial vom 8. November 2007 beantragt. Später betrieb er die Vollstreckbarerklärung dieses Beschlusses vorrangig weiter. Entsprechend versahen das Amtsgericht Stuttgart mit Entscheidung vom 3. Juli 2008 und das Oberlandesgericht Stuttgart (Deutschland) mit Beschwerdeentscheidung vom 22. September 2008 diesen Beschluss mit der Vollstreckungsklausel.

26      Auf die von Frau Purrucker erhobene Rechtsbeschwerde legte der Bundesgerichtshof (Deutschland) dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vor. Mit dem Urteil Purrucker hat der Gerichtshof geantwortet, dass die Vorschriften der Art. 21 ff. der Verordnung Nr. 2201/2003 nicht auf einstweilige Maßnahmen hinsichtlich des Sorgerechts nach Art. 20 dieser Verordnung anwendbar sind.

27      In Randnr. 76 des Urteils Purrucker hat der Gerichtshof insbesondere ausgeführt, dass, wenn sich nicht offensichtlich aus der erlassenen Entscheidung ergibt, dass ein Gericht, das einstweilige Maßnahmen angeordnet hat, nach der Verordnung Nr. 2201/2003 in der Hauptsache zuständig ist, oder diese Entscheidung keine unzweideutige Begründung für die Zuständigkeit dieses Gerichts in der Hauptsache unter Bezugnahme auf eine der in den Art. 8 bis 14 der Verordnung genannten Zuständigkeiten enthält, daraus geschlossen werden kann, dass diese Entscheidung nicht nach den Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung Nr. 2201/2003 ergangen ist.

 Das in Deutschland eingeleitete Verfahren auf Übertragung des Sorgerechts

28      Am 20. September 2007 beantragte Frau Purrucker in einem Hauptsacheverfahren vor dem Amtsgericht Albstadt (Deutschland), ihr das alleinige Sorgerecht für die Kinder Merlín und Samira zu übertragen. Der Antrag wurde dem Antragsgegner des Ausgangsverfahrens erst am 22. Februar 2008 durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt. Der Antragsgegner wie auch der Juzgado de Primera Instancia n° 4 de San Lorenzo de El Escorial hatten allerdings schon vorher Kenntnis von ihm.

29      Insbesondere aus einer Verfügung des Amtsgerichts Albstadt vom 25. September 2007 und einem Beschluss desselben Gerichts vom 9. Januar 2008 ergibt sich, dass nach Ansicht dieses Gerichts der Antrag von Frau Purrucker keine Aussicht auf Erfolg hatte. Da nämlich die Eltern nicht verheiratet gewesen seien und offenbar keine gemeinsame Sorgeerklärung vorliege – die notarielle Vereinbarung vom 30. Januar 2007 könne nicht als eine solche Erklärung gewertet werden –, besitze Frau Purrucker die alleinige elterliche Sorge für die Kinder, so dass eine Entscheidung zur Übertragung des Sorgerechts nicht notwendig sei. Außerdem wies das Amtsgericht Albstadt auf das in Spanien anhängige Verfahren hin.

30      Mit Beschluss vom 19. März 2008 half das Amtsgericht Albstadt einer Beschwerde von Frau Purrucker u. a. aufgrund seiner Unzuständigkeit in Bezug auf das Kind Samira nicht ab. Das Oberlandesgericht Stuttgart wies die Beschwerde mit Beschluss vom 5. Mai 2008 zurück. Darin stellte das Oberlandesgericht fest, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt dieses Kindes seit seiner Geburt in Spanien befunden habe. Art. 9 der Verordnung Nr. 2201/2003 sei vorliegend nicht anwendbar, und die Voraussetzungen von Art. 15 dieser Verordnung lägen nicht vor.

31      Mit einem weiteren Beschluss vom 19. März 2008 setzte das Amtsgericht Albstadt das Sorgerechtsverfahren in Bezug auf das Kind Merlín nach Art. 16 des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden: Haager Übereinkommen von 1980) aus. Dieses Verfahren wurde am 28. Mai 2008 auf Antrag von Frau Purrucker wiederaufgenommen, da Herr Vallés Pérez bis dahin keinen Rückführungsantrag auf der Grundlage des Haager Übereinkommens von 1980 gestellt hatte. Ein solcher Antrag wurde auch später nicht gestellt.

32      Aufgrund des Antrags von Herrn Vallés Pérez auf Vollstreckbarerklärung des Beschlusses des Juzgado de Primera Instancia n° 4 de San Lorenzo de El Escorial vom 8. November 2007 wurde das Sorgerechtsverfahren gemäß § 13 des deutschen Gesetzes zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts an das Amtsgericht Stuttgart (Deutschland) abgegeben.

33      Frau Purrucker beantragte am 16. Juli 2008 beim Amtsgericht Stuttgart auf der Grundlage von Art. 20 der Verordnung Nr. 2201/2003 eine einstweilige Anordnung, ihr das Sorgerecht, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Sohn Merlín allein zu übertragen. Hintergrund waren u. a. Probleme, die bei den ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen auftraten. Mit Beschluss vom 28. Juli 2008 wurde die beantragte Anordnung abgelehnt, weil kein dringender Fall im Sinne von Art. 20 der Verordnung Nr. 2201/2003 vorliege. Das Amtsgericht Stuttgart wies insbesondere darauf hin, dass das Kind bei seinem Vater in der spanischen gesetzlichen Krankenversicherung versichert sei und es erforderlichenfalls möglich sei, die Überlassung der Krankenversicherungskarte an die Mutter anzuordnen.

34      Aus den vom vorlegenden Gericht an den Gerichtshof übermittelten Verfahrensakten geht hervor, dass das Amtsgericht Stuttgart im August, September und Oktober 2008 im Rahmen des bei ihm anhängigen Hauptsacheverfahrens wiederholt und mit verschiedenen Mitteln, insbesondere durch Einschaltung des spanischen Verbindungsrichters im Europäischen Justiziellen Netz (EJN), versuchte, mit dem Juzgado de Primera Instancia n° 4 de San Lorenzo de El Escorial in Kontakt zu treten, um in Erfahrung zu bringen, ob bei diesem ebenfalls ein Hauptsacheverfahren anhängig sei. Seine Bemühungen blieben jedoch erfolglos.

35      Am 28. Oktober 2008 erließ das Amtsgericht Stuttgart eine Verfügung, in der es über die bei dem spanischen Verbindungsrichter unternommenen Schritte und das Ausbleiben einer Antwort des Juzgado de Primera Instancia n° 4 de San Lorenzo de El Escorial berichtete. Es gab den Parteien auf, Folgendes mitzuteilen und nachzuweisen: erstens die Eingangsdaten des Antrags des Vaters auf einstweilige Maßnahmen in Spanien, zweitens die Zustellung des Beschlusses des Juzgado de Primera Instancia n° 4 de San Lorenzo de El Escorial vom 8. November 2007 und drittens den Eingang des Antrags des Vaters in der Hauptsache in Spanien und die Zustellung dieses Antrags an die Mutter.

36      Ebenfalls am 28. Oktober 2008 erließ der Juzgado de Primera Instancia n° 4 de San Lorenzo de El Escorial den Beschluss, dessen Inhalt in Randnr. 23 des vorliegenden Urteils beschrieben ist und in dem er sich auf das an ihn gerichtete Schreiben des Amtsgerichts Stuttgart bezieht.

37      Nachdem das Amtsgericht Stuttgart die Parteien zur erneuten Stellungnahme aufgefordert hatte, erließ es am 8. Dezember 2008 einen Beschluss, in dem es den Beschluss des Juzgado de Primera Instancia n° 4 de San Lorenzo de El Escorial vom 28. Oktober 2008 und die Absicht von Frau Purrucker erwähnt, dagegen Rechtsmittel einzulegen. Das Amtsgericht war der Auffassung, dass es nicht selbst über die Frage des „zuerst angerufenen Gerichts“ entscheiden könne, da es der Rechtssicherheit abträglich wäre, wenn zwei Gerichte verschiedener Mitgliedstaaten widersprüchliche Entscheidungen erlassen könnten. Die Frage sei von dem Gericht zu entscheiden, das seine Zuständigkeit zuerst bejaht habe. Das Amtsgericht Stuttgart setzte daher das Verfahren gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2201/2003 bis zur Rechtskraft des Beschlusses des Juzgado de Primera Instancia n° 4 de San Lorenzo de El Escorial vom 28. Oktober 2008 aus.

38      Frau Purrucker legte gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 8. Dezember 2008 Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht Stuttgart hob den Beschluss am 14. Mai 2009 auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Stuttgart zurück. Das Oberlandesgericht Stuttgart war der Auffassung, dass jedes Gericht seine Zuständigkeit in eigener Verantwortung prüfen müsse und Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003 keinem der beteiligten Gerichte die alleinige Kompetenz für die verbindliche Entscheidung über die Erstzuständigkeit übertrage. Der von Herrn Vallés Pérez im Juni 2007 in Spanien eingereichte Sorgerechtsantrag sei in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gestellt worden, während es sich bei dem von Frau Purrucker am 20. September 2007 in Deutschland gestellten Antrag zum Sorgerecht um ein Hauptsacheverfahren handele. Ein Hauptsacheverfahren und ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträfen nicht denselben Streitgegenstand bzw. denselben Anspruch. Ein möglicher positiver Kompetenzkonflikt zwischen zwei Gerichten sei gegebenenfalls hinzunehmen.

39      Mit Verfügung vom 8. Juni 2009 bat das Amtsgericht Stuttgart die Parteien erneut um Mitteilung, in welchem Stadium sich das in Spanien anhängige Verfahren befinde, und gab ihnen Gelegenheit, zu der Möglichkeit Stellung zu nehmen, dem Gerichtshof gemäß Art. 104b seiner Verfahrensordnung die Frage der Erstanrufung eines Gerichts zur Vorabentscheidung vorzulegen.

40      Mit Verfügung vom 19. Oktober 2009 schlug das Amtsgericht Stuttgart den Parteien eine vergleichsweise Einigung dahin vor, entweder unter Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts gemeinsam zu bestimmen, dass Merlín bei Frau Purrucker und Samira bei Herrn Vallés Pérez ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder einvernehmlich zu beantragen, das Sorgerecht für Merlín auf Frau Purrucker und das Sorgerecht für Samira auf Herrn Vallés Pérez zu übertragen. Der Vorschlag wurde jedoch nicht angenommen.

41      Das Amtsgericht Stuttgart verhandelte am 13. Januar 2010 mündlich mit den Parteien des Ausgangsverfahrens, wobei Herr Vallés Pérez durch seinen Rechtsanwalt vertreten war. Eine Verständigung oder Annäherung der Standpunkte der Parteien wurde nicht erzielt.

42      Am 21. Januar 2010 entschied die Audiencia Provincial de Madrid mit dem in Randnr. 24 des vorliegenden Urteils erwähnten Beschluss über die Berufung von Frau Purrucker. Dieser Beschluss vom 21. Januar 2010 wurde dem Amtsgericht Stuttgart mit Schreiben des deutschen Rechtsanwalts von Herrn Vallés Pérez mitgeteilt.

 Vorlagebeschluss und Vorlagefragen

43      Im Vorlagebeschluss legt das Amtsgericht Stuttgart dar, weshalb seiner Ansicht nach keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass Merlín am 21. September 2007 – dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags von Frau Purrucker auf Übertragung des Sorgerechts für ihn – seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt habe.

44      Eine bis zum 21. September 2007 fortdauernde Zuständigkeit des Juzgado de Primera Instancia n° 4 de San Lorenzo de El Escorial aufgrund des früheren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Familienmitglieder in Spanien aufgrund des Art. 10 der Verordnung Nr. 2201/2003 sei nicht begründet, weil ein widerrechtliches Verbringen von Merlín von Spanien nach Deutschland durch Frau Purrucker weder wahrscheinlich noch erwiesen sei. Nicht nur die notarielle Vereinbarung vom 30. Januar 2007, sondern auch das tatsächliche Unterlassen eines angekündigten Rückführungsantrags auf der Grundlage von Art. 11 der Verordnung Nr. 2201/2003 in Verbindung mit dem Haager Übereinkommen von 1980 sprächen gegen eine widerrechtliche Kindesentführung im Sinne von Art. 2 Nr. 11 der Verordnung Nr. 2201/2003. Auch der Juzgado de Primera Instancia n° 4 de San Lorenzo de El Escorial stütze seine Zuständigkeit nicht auf diese Vorschrift.

45      Nach Art. 16 der Verordnung Nr. 2201/2003 gelte ein Gericht als zu dem Zeitpunkt angerufen, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück bei Gericht eingereicht worden sei, vorausgesetzt, dass der Antragsteller es in der Folgezeit nicht versäumt habe, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung an den Antragsgegner zu bewirken.

46      Die Antragschrift vom 20. September 2007 sei am 21. September 2007 beim Amtsgericht Albstadt eingereicht, aber erst am 22. Februar 2008 dem Antragsgegner des Ausgangsverfahrens zugestellt worden, und dies aus von Frau Purrucker nicht zu verantwortenden Gründen, die damit in Zusammenhang stünden, dass die internationale Zuständigkeit dieses Gerichts für eine Sorgerechtsregelung für die Tochter der Parteien des Ausgangsverfahrens, Samira, streitig gewesen sei.

47      Nach Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2201/2003 sei das Gericht eines Mitgliedstaats, bei dem ein Verfahren bezüglich der elterlichen Verantwortung für ein Kind zuerst anhängig gemacht worden sei, gegenüber dem wegen desselben Anspruchs später angerufenen Gericht eines anderen Mitgliedstaats vorrangig zuständig. Der Verfahrensgegenstand des im Juni 2007 eingeleiteten Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem spanischen Gericht sei mit dem des beim deutschen Gericht im September 2007 anhängig gemachten Hauptsacheverfahrens identisch. In beiden Verfahren gehe es nämlich um eine gerichtliche Regelung der elterlichen Verantwortung für dasselbe gemeinsame Kind. Beide Parteien beantragten jeweils die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf sich. Die Parteien beider Verfahren seien identisch.

48      Die zeitliche Priorität eines Verfahrens beurteile sich nach Art. 16 der Verordnung Nr. 2201/2003, der nach seinem Wortlaut jedoch nicht zwischen einem Hauptsacheverfahren und einem auf den Erlass einstweiliger Maßnahmen gerichteten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unterscheide. Dies begünstige unterschiedliche Rechtsauffassungen zum Anwendungsbereich des Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2201/2003.

49      Nach dem Rechtsverständnis des Juzgado de Primera Instancia n° 4 de San Lorenzo de El Escorial und der Audiencia Provincial de Madrid gelte ein spanisches Gericht schon dann als angerufen im Sinne der Art. 16 und 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2201/2003, wenn ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt werde. Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bilde mit einem später eingeleiteten Hauptsacheverfahren eine verfahrensrechtliche Einheit. Eine einstweilige Anordnung werde jedoch ipso iure unwirksam, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Zustellung ein Hauptsacheverfahren beantragt werde.

50      Dagegen erfasse Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2201/2003 nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Mai 2009 nicht das Verhältnis zwischen Hauptsache und vorläufigem Rechtsschutz, da diese Verfahren einen unterschiedlichen Streitgegenstand hätten, auch wenn eine Entscheidung über das Sorgerecht für ein Kind unabhängig davon, ob sie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes oder im Hauptsacheverfahren ergehe, identische Gestaltungswirkungen habe. Diese Auslegung werde auch damit begründet, dass einstweilige Maßnahmen nach Art. 20 der Verordnung Nr. 2201/2003 nicht von den Art. 21 ff. dieser Verordnung erfasst würden.

51      In Anbetracht all dessen hat das Amtsgericht Stuttgart das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Ist die Vorschrift des Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2201/2003 anwendbar, wenn das zur Regelung der elterlichen Verantwortung von einer Partei zuerst angerufene Gericht eines Mitgliedstaates nur zum einstweiligen Rechtsschutz und das von der anderen Partei später zum selben Verfahrensgegenstand angerufene Gericht eines anderen Mitgliedstaates zur Entscheidung in der Hauptsache angerufen wird?

2.      Ist die Vorschrift auch dann anzuwenden, wenn eine Entscheidung im isolierten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aus einem Mitgliedstaat nicht in einem anderen Mitgliedstaat anerkennungsfähig im Sinne von Art. 21 der Verordnung Nr. 2201/2003 ist?

3.      Ist eine Anrufung eines Gerichts eines Mitgliedstaates wegen eines isolierten einstweiligen Rechtsschutzes einer Anrufung in der Hauptsache im Sinne von Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2201/2003 gleichzustellen, wenn nach dem nationalen Verfahrensrecht dieses Staates eine anschließende Anrufung dieses Gerichts zur Regelung der Hauptsache innerhalb einer bestimmten Zeit nachfolgen muss, um verfahrensrechtliche Nachteile zu vermeiden?

 Verfahren vor dem Gerichtshof

52      Das Amtsgericht Stuttgart hat im Vorlagebeschluss beantragt, das Vorabentscheidungsersuchen dem beschleunigten Verfahren nach Art. 104b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu unterwerfen, wobei es angeregt hat, das Ersuchen demselben Spruchkörper zu unterbreiten, der über das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs entschieden hat. Mit Schreiben vom 1. Juli 2010 hat das Amtsgericht Stuttgart klargestellt, dass sich sein Antrag nicht auf die Anwendung von Art. 104b, sondern von Art. 104a der Verfahrensordnung bezieht.

53      Mit Beschluss vom 15. Juli 2010 hat der Präsident des Gerichtshofs diesem Antrag stattgegeben.

 Zu den Vorlagefragen

54      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2201/2003 anwendbar ist, wenn das zur Regelung der elterlichen Verantwortung von einer Partei zuerst angerufene Gericht eines Mitgliedstaats nur zum vorläufigen Rechtsschutz und das von der anderen Partei später zum selben Verfahrensgegenstand angerufene Gericht eines anderen Mitgliedstaats zur Entscheidung in der Hauptsache angerufen wird. Die zweite Frage betrifft die Anwendung dieser Bestimmung auf eine Entscheidung über die Anordnung einstweiliger Maßnahmen, die nicht anerkennungsfähig im Sinne von Art. 21 dieser Verordnung ist, während die dritte Frage die Anwendung von Art. 19 Abs. 2 der Verordnung auf ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betrifft, das eventuell mit einem Hauptsacheverfahren in Zusammenhang steht.

55      Diese Fragen sind gemeinsam zu prüfen.

 Erklärungen der Verfahrensbeteiligten

56      Zwei Auffassungen sind vor dem Gerichtshof vorgetragen worden.

57      Auf der einen Seite vertreten Frau Purrucker, die deutsche Regierung und die Europäische Kommission die Ansicht, dass es im Fall des Zusammentreffens eines Hauptsacheverfahrens mit einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem eine Entscheidung ergangen sei, auch dann keine Rechtshängigkeitssperre gebe, wenn dieses Verfahren mit dem Antrag in der Hauptsache eine verfahrensrechtliche Einheit bilden könne, sofern dieser binnen einer gesetzlich bestimmten Frist eingereicht werde. Jedes Verfahren sei als selbständiges Gebilde zu betrachten, und die Rechtshängigkeit ende mit dem Erlass einer Entscheidung.

58      Andernfalls könnte nach Ansicht der deutschen Regierung einer Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes nicht Rechnung getragen werden, obwohl die Verordnung Nr. 2201/2003 eine solche Änderung berücksichtige, was dem Regelungsziel der Verordnung, dass das Gericht mit der größten räumlichen Nähe zum Kind über die elterliche Verantwortung entscheiden könne, zuwiderliefe. Würde man davon ausgehen, dass beim Zusammentreffen eines Hauptsacheverfahrens mit einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem eine Entscheidung ergangen sei, Rechtshängigkeit vorliege, wäre außerdem das später angerufene Gericht verpflichtet, das nationale Recht des Mitgliedstaats des zuerst angerufenen Gerichts daraufhin zu untersuchen, ob die Anordnung einstweiliger Maßnahmen bedeute, dass stets ein Hauptsacheverfahren anhängig sei. Schließlich weist die deutsche Regierung auf die Gefahr hin, dass die Parteien die gerichtliche Zuständigkeit frei bestimmen könnten („forum shopping“), wenn auf das Kriterium der Dringlichkeit verwiesen werde, um zu erreichen, dass ein Richter seine Zuständigkeit bejahe und dringende einstweilige Maßnahmen anordne und die Hauptsache bei ihm anhängig bleibe.

59      Auf der anderen Seite tragen die tschechische, die spanische und die französische Regierung vor, dass die Art des Verfahrens – vorläufiger Rechtsschutz oder Hauptsacheverfahren – keine Auswirkungen auf die Anwendung von Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003 habe. Unter Hinweis auf Nr. 130 der Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache, in der das Urteil Purrucker ergangen ist, betont die französische Regierung, dass diese Verordnung in ihrer Gesamtheit nicht zwischen endgültigen bzw. beständigen Entscheidungen einerseits und einstweiligen Entscheidungen andererseits unterscheide, und zwar weder in ihren Kapiteln I und II der Verordnung noch in ihrem Kapitel III, das die Anerkennung regele. Maßgebend sei daher das Kriterium, dass die beiden anhängigen Anträge denselben Anspruch beträfen, was der Fall sei, wenn beide Elternteile das Sorgerecht für dasselbe Kind beantragten, gleichgültig, ob als einstweilige Maßnahme oder endgültige Entscheidung.

60      Alle Verfahrensbeteiligten im Sinne von Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs, die Erklärungen eingereicht haben, sind der Ansicht, dass keine Rechtshängigkeit vorliege, wenn einer der Anträge auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen nach Art. 20 der Verordnung Nr. 2201/2003 gerichtet sei oder das zuerst angerufene Gericht bereits einstweilige Maßnahmen nach dieser Vorschrift angeordnet habe.

61      Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass es für das später angerufene Gericht schwer sei, zu entscheiden, ob einstweilige Maßnahmen von dem für die Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Gericht angeordnet worden seien oder ob es sich um einstweilige Maßnahmen nach Art. 20 der Verordnung Nr. 2201/2003 handele. Aus diesem Grund vertritt die Kommission dieselbe Auffassung wie die deutsche Regierung, dass nämlich ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein selbständiges Verfahren sei, das mit der Anordnung einstweiliger Maßnahmen ende. Von diesem Grundsatz wäre nach Meinung der Kommission jedoch eine Ausnahme zu machen, wenn ein Antragsteller nach dem nationalen Recht zunächst ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durchführen müsse, ehe er ein Verfahren in der Hauptsache einleiten könne.

62      Die meisten Verfahrensbeteiligten, die Erklärungen abgegeben haben, haben darauf hingewiesen, dass zwar die Regelung über die Rechtshängigkeit in Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003 die gleiche sei wie in Art. 21 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1, geänderter Text S. 77), des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1), des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1) und des Übereinkommens vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (ABl. 1997, C 15, S. 1) (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) und in Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1), dass aber das Regelungsziel und die übrigen Vorschriften dieser Rechtstexte zu unterschiedlich seien, als dass mögliche Lösungen, die im Rahmen des Brüsseler Übereinkommens oder der Verordnung Nr. 44/2001 entwickelt worden seien, im Kontext der Verordnung Nr. 2201/2003 angewandt werden könnten.

63      Die deutsche Regierung betont insbesondere, dass auf den vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 erfassten Zivilrechtsgebieten eine einstweilige Maßnahme nur begrenzte Rechtskraft habe, während die Hauptsacheentscheidung in vollständige Rechtskraft erwachse. Dies sei nicht der Fall bei einer einstweiligen Maßnahme im Bereich der elterlichen Verantwortung, die nur in formelle Rechtskraft erwachse, aber keine materielle Rechtskraftwirkung habe, so dass später eine neue Entscheidung ergehen könne, um neuen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Die Kommission weist außerdem darauf hin, dass die Vorschriften über Konflikte zwischen verschiedenen Entscheidungen unterschiedlich seien.

 Antwort des Gerichtshofs

64      Die Vorschriften über die Rechtshängigkeit haben im Interesse einer geordneten Rechtspflege in der Union zum Ziel, Parallelverfahren vor Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten und daraus möglicherweise resultierende gegensätzliche Entscheidungen zu verhindern (vgl. in diesem Sinne zum Brüsseler Übereinkommen Urteile vom 9. Dezember 2003, Gasser, C‑116/02, Slg. 2003, I‑14693, Randnr. 41, und vom 14. Oktober 2004, Mærsk Olie & Gas, C‑39/02, Slg. 2004, I‑9657, Randnr. 31).

65      Nach dem Wortlaut des Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2201/2003 liegt Rechtshängigkeit vor, wenn bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren bezüglich der elterlichen Verantwortung für ein Kind wegen desselben Anspruchs anhängig gemacht werden. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Verfahren zwischen denselben Parteien eingeleitet werden.

66      Angesichts der Ziele der Verordnung Nr. 2201/2003 sowie des Umstands, dass deren Art. 19 Abs. 2 nicht auf den Begriff der Rechtshängigkeit verweist, wie er in den verschiedenen nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten verwendet wird, sondern mehrere materielle Voraussetzungen als Elemente einer Definition enthält, sind die in Art. 19 Abs. 2 zur Umschreibung der Rechtshängigkeit verwendeten Begriffe als autonom anzusehen (vgl. in diesem Sinne zum Brüsseler Übereinkommen Urteil vom 8. Dezember 1987, Gubisch Maschinenfabrik, 144/86, Slg. 1987, 4861, Randnr. 11).

67      Der Begriff „derselbe Anspruch“ ist unter Berücksichtigung des Regelungsziels von Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2201/2003 zu definieren, das darin besteht, miteinander unvereinbare Entscheidungen zu verhindern.

68      Der Gerichtshof hat zum Brüsseler Übereinkommen bereits entschieden, dass der Gegenstand des Anspruchs in dem Zweck der Klage besteht (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1994, Tatry, C‑406/92, Slg. 1994, I‑5439, Randnr. 41). Für die Frage, ob zwei Klagen denselben Gegenstand betreffen, ist das jeweilige Klagebegehren in den Rechtsstreitigkeiten zu berücksichtigen (Urteil vom 8. Mai 2003, Gantner Electronic, C‑111/01, Slg. 2003, I‑4207, Randnr. 26). Außerdem umfasst die Grundlage des Anspruchs in der Auslegung durch den Gerichtshof den Sachverhalt und die Rechtsvorschrift, auf die die Klage gestützt wird (vgl. Urteil Tatry, Randnr. 39).

69      Alle Verfahrensbeteiligten, die Erklärungen abgegeben haben, vertreten zutreffend die Auffassung, dass im Verhältnis zwischen einem Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen nach Art. 20 der Verordnung Nr. 2201/2003 und einem Antrag in der Hauptsache keine Rechtshängigkeit vorliegen kann.

70      Wie der Gerichtshof nämlich in Randnr. 61 des Urteils Purrucker ausgeführt hat, ist Art. 20 der Verordnung Nr. 2201/2003 keine Vorschrift, die die Zuständigkeit für die Entscheidung in der Hauptsache begründet.

71      Außerdem steht die Anwendung dieser Vorschrift einer Anrufung des für die Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Gerichts nicht entgegen. Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2201/2003 schließt jede Gefahr eines Widerspruchs zwischen einer Entscheidung, mit der einstweilige Maßnahmen nach Art. 20 dieser Verordnung angeordnet werden, und einer Entscheidung des Gerichts, das für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, dadurch aus, dass die einstweiligen Maßnahmen nach Art. 20 Abs. 1 der Verordnung außer Kraft treten, wenn das Gericht, das für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, die Maßnahmen getroffen hat, die es für angemessen hält.

72      Rechtshängigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2201/2003 kann daher nur vorliegen, wenn zwei oder mehr Verfahren wegen desselben Anspruchs bei verschiedenen Gerichten anhängig sind und die Antragsteller in diesen verschiedenen Verfahren eine Entscheidung anstreben, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem eines wegen seiner Zuständigkeit für die Entscheidung in der Hauptsache angerufenen Gerichts anerkennungsfähig ist.

73      Insoweit kann nicht nach der Art der bei diesen Gerichten eingeleiteten Verfahren, also nach Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und Hauptsacheverfahren, unterschieden werden. Es ergibt sich nämlich weder aus dem in Art. 2 Nr. 4 der Verordnung Nr. 2201/2003 genannten Begriff „Entscheidung“ noch aus ihrem Art. 16 zur Anrufung eines Gerichts und ihrem Art. 19 zur Rechtshängigkeit, dass die Verordnung Nr. 2201/2003 eine derartige Unterscheidung vornähme. Dasselbe gilt für die Vorschriften dieser Verordnung über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, wie die Art. 21 und 23.

74      Im Übrigen könnte es aufgrund von Besonderheiten des nationalen Rechts vorgegeben sein, ob das eine oder das andere Verfahren anzustrengen ist. Die Kommission hat die Möglichkeit erwähnt, dass nach nationalem Recht zwingend zunächst ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durchgeführt werden müsse, ehe das Verfahren in der Hauptsache eingeleitet werden könne.

75      In Anbetracht der in Randnr. 68 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung, insbesondere des Urteils Gantner Electronic, kommt es somit darauf an, ob der Antragsteller bei dem zuerst angerufenen Gericht eine Entscheidung dieses Gerichts deshalb begehrt, weil es nach der Verordnung Nr. 2201/2003 für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist.

76      Aufgrund eines Vergleichs des Begehrens des Antragstellers bei diesem Gericht mit dem Begehren des Antragstellers bei dem später angerufenen Gericht kann dieses beurteilen, ob Rechtshängigkeit vorliegt.

77      Ergibt sich offensichtlich aus dem Gegenstand des beim zuerst angerufenen Gericht gestellten Antrags und den darin geschilderten faktischen Gegebenheiten, dass der Antrag nichts enthält, was nach der Verordnung Nr. 2201/2003 eine Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Entscheidung in der Hauptsache begründen könnte, kann das später angerufene Gericht davon ausgehen, dass keine Rechtshängigkeit vorliegt.

78      Ergibt sich dagegen aus dem Begehren des Antragstellers oder aus den Sachverhaltsangaben, die in dem beim zuerst angerufenen Gericht gestellten Antrag enthalten sind – auch wenn dieser auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen gerichtet ist –, dass der Antrag bei einem Gericht eingereicht ist, das auf den ersten Blick für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig sein könnte, hat das später angerufene Gericht nach Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2201/2003 das Verfahren auszusetzen, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist. Je nach den Umständen kann das später angerufene Gericht, falls die Voraussetzungen des Art. 20 dieser Verordnung erfüllt sind, die im Hinblick auf das Kindeswohl erforderlichen einstweiligen Maßnahmen anordnen.

79      Der Umstand, dass eine gerichtliche Anordnung einstweiliger Maßnahmen ergangen ist, ohne dass darin angegeben ist, ob das anordnende Gericht für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, kann nicht zur Stützung einer Einrede der Rechtshängigkeit als Beweis dafür herangezogen werden, dass es einen Antrag in der Hauptsache gibt, wenn keine näheren Angaben zur Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts und zu den im Hauptsacheantrag enthaltenen Tatsachen vorliegen.

80      Das später angerufene Gericht wird jedoch selbst prüfen müssen, ob die Entscheidung des zuerst angerufenen Gerichts, soweit sie einstweilige Maßnahmen anordnet, nur eine Vorbedingung für eine Entscheidung war, die später in besserer Kenntnis der Sachlage und unter Bedingungen ergeht, die nicht mehr durch die Dringlichkeit des Erlasses einer Entscheidung gekennzeichnet sind. Das später angerufene Gericht sollte außerdem prüfen, ob das Begehren, das Gegenstand der einstweiligen Maßnahmen ist, und ein später anhängig gemachtes Begehren in der Hauptsache eine verfahrensrechtliche Einheit bilden.

81      Je nach den in seinem nationalen Recht vorgesehenen Möglichkeiten kann sich das später angerufene Gericht, wenn sich in den beiden Verfahren dieselben Parteien gegenüberstehen, bei der Partei, die die Einrede der Rechtshängigkeit erhebt, über das angeblich anhängige Verfahren und den Inhalt des Antrags erkundigen. Darüber hinaus kann dieses Gericht unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Verordnung Nr. 2201/2003 auf der Zusammenarbeit und dem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Gerichten beruht, das zuerst angerufene Gericht vom Eingang des Antrags bei ihm in Kenntnis setzen, es auf die Möglichkeit einer Rechtshängigkeit aufmerksam machen und es darum ersuchen, ihm Informationen über den dort anhängigen Antrag zu übermitteln und zu seiner eigenen Zuständigkeit nach der Verordnung Nr. 2201/2003 Stellung zu nehmen oder ihm jede Entscheidung mitzuteilen, die es insoweit bereits erlassen hat. Schließlich kann sich das später angerufene Gericht an die Zentrale Behörde seines Mitgliedstaats wenden.

82      Verfügt das später angerufene Gericht trotz seiner Bemühungen nicht über Angaben, aus denen sich ergibt, dass ein Antrag bei einem anderen Gericht anhängig ist, und die die Bestimmung des Gegenstands und der Grundlage dieses Antrags erlauben und insbesondere darauf gerichtet sind, die Zuständigkeit des anderen angerufenen Gerichts nach der Verordnung Nr. 2201/2003 darzutun, so hat es nach Ablauf einer angemessenen Frist für den Eingang der Antworten auf die gestellten Fragen die Prüfung des bei ihm eingereichten Antrags fortzusetzen.

83      Die Dauer dieser angemessenen Frist hat das Gericht vor allem nach dem Kindeswohl zu bestimmen. Dass es sich um ein junges Kind handelt, ist dabei ein zu berücksichtigendes Kriterium (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2008, Rinau, C‑195/08 PPU, Slg. 2008, I‑5271, Randnr. 81).

84      Es ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel der Verordnung Nr. 2201/2003 zum Wohl des Kindes darin besteht, dass das Gericht, das dem Kind räumlich am nächsten ist und das daher dessen Situation und Entwicklungsstand am besten kennt, die erforderlichen Entscheidungen treffen kann.

85      Schließlich ist hervorzuheben, dass nach Art. 24 der Verordnung Nr. 2201/2003 die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats nicht überprüft werden darf. Das später angerufene Gericht hat nach Art. 19 Abs. 2 dieser Verordnung bei Rechtshängigkeit das Verfahren gerade deshalb auszusetzen, um es dem zuerst angerufenen Gericht zu ermöglichen, über seine Zuständigkeit zu entscheiden.

86      Aus alledem folgt, dass auf die vorgelegten Fragen wie folgt zu antworten ist:

–        Die Vorschrift des Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2201/2003 ist nicht anwendbar, wenn das zur Regelung der elterlichen Verantwortung zuerst angerufene Gericht eines Mitgliedstaats nur zum vorläufigen Rechtsschutz nach Art. 20 dieser Verordnung und das Gericht eines anderen Mitgliedstaats, das nach der Verordnung Nr. 2201/2003 für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, später ebenfalls zur Regelung der elterlichen Verantwortung angerufen wird, sei es zu einer einstweiligen oder zu einer endgültigen Regelung.

–        Der Umstand, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angerufen wird oder eine Entscheidung in einem solchen Verfahren ergeht und der eingereichte Antrag oder die ergangene Entscheidung nichts enthält, woraus sich ergibt, dass das im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angerufene Gericht nach der Verordnung Nr. 2201/2003 zuständig ist, schließt nicht zwangsläufig aus, dass es – wie dies möglicherweise nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats zulässig ist – einen mit dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in Zusammenhang stehenden Antrag in der Hauptsache gibt, der Angaben enthält, mit denen dargetan werden soll, dass das angerufene Gericht nach dieser Verordnung zuständig ist.

–        Verfügt das später angerufene Gericht trotz seiner Bemühungen, sich bei der Partei, die sich auf Rechtshängigkeit beruft, dem zuerst angerufenen Gericht und der Zentralen Behörde zu informieren, nicht über Angaben, die es erlauben, den mit einem Antrag bei einem anderen Gericht verfolgten Anspruch zu bestimmen, und die insbesondere darauf gerichtet sind, die Zuständigkeit dieses Gerichts nach der Verordnung Nr. 2201/2003 darzutun, und gebietet aufgrund besonderer Umstände das Kindeswohl den Erlass einer Entscheidung, die in anderen Mitgliedstaaten als dem des später angerufenen Gerichts anerkennungsfähig ist, so hat dieses Gericht nach Ablauf einer angemessenen Frist für den Eingang der Antworten auf die gestellten Fragen die Prüfung des bei ihm eingereichten Antrags fortzusetzen. Die Dauer dieser angemessenen Frist hat dem Kindeswohl unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des betreffenden Verfahrens Rechnung zu tragen.

 Kosten

87      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

Die Vorschrift des Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ist nicht anwendbar, wenn das zur Regelung der elterlichen Verantwortung zuerst angerufene Gericht eines Mitgliedstaats nur zum vorläufigen Rechtsschutz nach Art. 20 dieser Verordnung und das Gericht eines anderen Mitgliedstaats, das nach der Verordnung Nr. 2201/2003 für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, später ebenfalls zur Regelung der elterlichen Verantwortung angerufen wird, sei es zu einer einstweiligen oder zu einer endgültigen Regelung.

Der Umstand, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angerufen wird oder eine Entscheidung in einem solchen Verfahren ergeht und der eingereichte Antrag oder die ergangene Entscheidung nichts enthält, woraus sich ergibt, dass das im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angerufene Gericht nach der Verordnung Nr. 2201/2003 zuständig ist, schließt nicht zwangsläufig aus, dass es – wie dies möglicherweise nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats zulässig ist – einen mit dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in Zusammenhang stehenden Antrag in der Hauptsache gibt, der Angaben enthält, mit denen dargetan werden soll, dass das angerufene Gericht nach dieser Verordnung zuständig ist.

Verfügt das später angerufene Gericht trotz seiner Bemühungen, sich bei der Partei, die sich auf Rechtshängigkeit beruft, dem zuerst angerufenen Gericht und der Zentralen Behörde zu informieren, nicht über Angaben, die es erlauben, den mit einem Antrag bei einem anderen Gericht verfolgten Anspruch zu bestimmen, und die insbesondere darauf gerichtet sind, die Zuständigkeit dieses Gerichts nach der Verordnung Nr. 2201/2003 darzutun, und gebietet aufgrund besonderer Umstände das Kindeswohl den Erlass einer Entscheidung, die in anderen Mitgliedstaaten als dem des später angerufenen Gerichts anerkennungsfähig ist, so hat dieses Gericht nach Ablauf einer angemessenen Frist für den Eingang der Antworten auf die gestellten Fragen die Prüfung des bei ihm eingereichten Antrags fortzusetzen. Die Dauer dieser angemessenen Frist hat dem Kindeswohl unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des betreffenden Verfahrens Rechnung zu tragen.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.