26.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 63/12


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Celle — Deutschland) — Joseba Andoni Aguirre Zarraga/Simone Pelz

(Rechtssache C-491/10 PPU) (1)

(Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Elterliche Verantwortung - Sorgerecht - Kindesentführung - Art. 42 - Vollstreckung einer von einem zuständigen (spanischen) Gericht erlassenen Entscheidung, mit der die Rückgabe eines Kindes angeordnet wird und für die eine Bescheinigung ausgestellt wurde - Befugnis des ersuchten (deutschen) Gerichts, die Vollstreckung der Entscheidung im Fall einer schwerwiegenden Verletzung der Rechte des Kindes zu verweigern)

2011/C 63/23

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Celle

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Joseba Andoni Aguirre Zarraga

Beklagte: Simone Pelz

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Oberlandesgericht Celle — Auslegung von Art. 42 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338, S. 1) — Kindesentführung — Vollstreckung einer Entscheidung eines zuständigen (spanischen) Gerichts, mit der die Rückgabe eines Kindes angeordnet wird — Befugnis des ersuchten (deutschen) Gerichts, die Vollstreckung der genannten Entscheidung im Fall einer schwerwiegenden Verletzung der Rechte des Kindes abzulehnen

Tenor

Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens kann sich das zuständige Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats der Vollstreckung einer mit einer Bescheinigung versehenen Entscheidung, mit der die Rückgabe eines widerrechtlich zurückgehaltenen Kindes angeordnet wird, nicht mit der Begründung entgegenstellen, dass das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats, das diese Entscheidung erlassen hat, gegen Art. 42 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 nach dessen mit Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union konformer Auslegung verstoßen habe, da für die Beurteilung der Frage, ob ein solcher Verstoß vorliegt, ausschließlich die Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats zuständig sind.


(1)  ABl. C 346 vom 18.12.2010.