4.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 328/10


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 5. Oktober 2010 (Vorabentscheidungsersuchen der Supreme Court — Irland) — J. McB./L.E.

(Rechtssache C-400/10 PPU) (1)

(Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Kinder unverheirateter Eltern - Sorgerecht des Vaters - Auslegung des Begriffs „Sorgerecht“ - Allgemeine Rechtsgrundsätze und Charta der Grundrechte der Europäischen Union)

2010/C 328/15

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Supreme Court

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: J. McB.

Beklagte: L.E.

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Supreme Court — Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338, S. 1) — Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind — Sorgerecht des Vaters — Nationale Regelung, nach der der Vater die Anordnung eines zuständigen Gerichts erwirken muss, um sich auf das Sorgerecht für das Kind berufen zu können, das ein Verbringen des Kindes von seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort an einen anderen Ort oder ein Zurückhalten des Kindes an diesem anderen Ort widerrechtlich werden lässt

Tenor

Die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ist dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, in seinem Recht den Erwerb des Sorgerechts durch den Vater eines Kindes, der nicht mit dessen Mutter verheiratet ist, davon abhängig zu machen, dass er eine Entscheidung des zuständigen nationalen Gerichts erwirkt, mit der ihm dieses Recht zuerkannt wird, aufgrund dessen das Verbringen des Kindes durch seine Mutter oder sein Zurückhalten widerrechtlich im Sinne von Art. 2 Nr. 11 dieser Verordnung sein kann.


(1)  ABl. C 260 vom 25.9.2010.