13.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 63/23


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 3. Dezember 2009 — Fleischerei Nier GmbH & Co. KG gegen Finanzamt Detmold

(Rechtssache C-502/09)

2010/C 63/37

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Fleischerei Nier GmbH & Co. KG

Beklagter: Finanzamt Detmold

Vorlagefragen

1.

Ist der Begriff „Nahrungsmittel“ in Anhang H Kategorie 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (1) dahin auszulegen, dass darunter nur Nahrungsmittel „zum Mitnehmen“ fallen, wie sie typischerweise im Lebensmittelhandel verkauft werden, oder fallen darunter auch Speisen oder Mahlzeiten, die — durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise — zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind?

2.

Falls „Nahrungsmittel“ im Sinne des Anhangs H Kategorie 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern auch Speisen oder Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr sind:

Ist der Vorgang der Zubereitung der Speisen oder Mahlzeiten als Dienstleistungselement zu berücksichtigen, wenn zu entscheiden ist, ob die einheitliche Leistung eines Partyservice-Unternehmens (Überlassung von verzehrfertigen Speisen oder Mahlzeiten sowie deren Transport und ggf. Überlassung von Besteck und Geschirr und/oder von Stehtischen sowie das Abholen der zur Nutzung überlassenen Gegenstände) als steuerbegünstigte Lieferung von Nahrungsmitteln (Anhang H Kategorie 1 dieser Richtlinie) oder als nicht steuerbegünstigte Dienstleistung (Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie) zu qualifizieren ist?

3.

Falls die Frage zu 2 verneint wird:

Ist es mit Art. 2 Nr. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern vereinbar, bei der Qualifizierung der einheitlichen Leistung eines Partyservice-Unternehmens entweder als Warenlieferung oder als Dienstleistung eigener Art typisierend allein auf die Anzahl der Elemente mit Dienstleistungscharakter (zwei oder mehr) gegenüber dem Lieferungsanteil abzustellen oder sind die Elemente mit Dienstleistungscharakter unabhängig von ihrer Zahl zwingend — und bejahendenfalls nach welchen Merkmalen — zu gewichten?


(1)  ABl. L 145, S. 1