7.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 267/45


Klage, eingereicht am 28. August 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Malta

(Rechtssache C-351/09)

2009/C 267/77

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: S. Pardo Quintillán und K. Xuereb)

Beklagte: Republik Malta

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Malta dadurch gegen die Art. 8 und 15 der Richtlinie 2000/60/EG (1) verstößt, dass sie

a)

es unterlassen hat, Programme zur Überwachung des Zustands der nationalen Oberflächengewässer aufzustellen und sie gemäß Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie umzusetzen;

b)

auch nicht der Verpflichtung nachgekommen ist, gemäß Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie zusammenfassende Berichte der Überwachungsprogramme für nationale Oberflächengewässer vorzulegen;

der Republik Malta die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Gemäß Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie hätten die zusammenfassenden Berichte der Überwachungsprogramme bis spätestens 22. März 2007 vorgelegt werden müssen. Überdies sei die Verpflichtung, den zusammenfassenden Bericht der Überwachungsprogramme für nationale Gewässer vorzulegen, unabhängig von der Verpflichtung, den 1. Wassereinzug-Maßnahmenprogramm vorzulegen. Der zusammenfassende Bericht der Überwachungsprogramme für nationale Oberflächengewässer sei bis jetzt nicht verfügbar. Infolgedessen ist die Republik Malta nach Ansicht der Kommission ihren Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie nicht nachgekommen

Überdies ist die Kommission aufgrund der von der Republik Malta vorgelegten oben genannten Informationen und mangels Informationen betreffend den von der Republik Malta vorzulegenden zusammenfassenden Bericht der Überwachungsprogramme für nationale Oberflächengewässer der Auffassung, dass diese bis jetzt keine Überwachungsprogramme für nationale Oberflächengewässer aufgestellt und solche nicht gemäß Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie umgesetzt habe. Diese Programme seien unerlässlich, um einen zusammenhängenden und umfassenden Überblick über den Zustand der Gewässer in jeder Flussgebietseinheit gewinnen zu können (2).


(1)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327, S. 1).

(2)  Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60/EG.