11.9.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 246/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 15. Juli 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Bianca Purrucker/Guillermo Vallés Pérez
(Rechtssache C-256/09) (1)
(Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Einstweilige Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen - Anerkennung und Vollstreckung)
2010/C 246/16
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Bianca Purrucker
Beklagter: Guillermo Vallés Pérez
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundesgerichtshof — Auslegung des Kapitels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338, S. 1) — Anwendung der Anerkennungs- und Vollstreckungsregeln dieser Verordnung auf eine einstweilige Maßnahme, mit der das Sorgerecht für ein Kind auf seinen Vater übertragen wird und die Rückgabe des in einem anderen Mitgliedstaat von seiner Mutter zurückgehaltenen Kindes an seinen Vater angeordnet wird
Tenor
Die Vorschriften der Art. 21 ff. der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 sind nicht auf einstweilige Maßnahmen hinsichtlich des Sorgerechts nach Art. 20 dieser Verordnung anwendbar.