22.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 134/7


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 18. März 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Gent — Belgien) — Erotic Center BVBA/Belgische Staat

(Rechtssache C-3/09) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 12 Abs. 3 Buchst. a - Anhang H - Ermäßigter Mehrwertsteuersatz - Begriff der „Eintrittsberechtigung zu einem Kino“ - Einzelkabine zur Betrachtung von zur Auswahl stehenden Filmen)

2010/C 134/11

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van beroep te Gent

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Erotic Center BVBA

Beklagter: Belgische Staat

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Hof van beroep te Gent — Auslegung von Anhang H Kategorie 7 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) (nunmehr Anhang III Nr. 7 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. L 347, S. 1) — Ermäßigter Steuersatz für bestimmte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen — Kino — Begriff — Einzelkabine zur Betrachtung von Filmen nach Wunsch

Tenor

Die Wendung „Eintrittsberechtigung für Kinos“ in Anhang H Kategorie 7 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2001/4/EG des Rates vom 19. Januar 2001 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie sich nicht auf die Zahlung eines Verbrauchers zu dem Zweck bezieht, allein in einem zur alleinigen Nutzung überlassenen Raum, wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kabinen, einen oder mehrere Filme oder Filmausschnitte betrachten zu können.


(1)  ABl. C 82 vom 4.4.2009.