2.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 197/14


Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark) eingereicht am 28. Mai 2008 — Dansk Transport og Logistik/Skatteministeriet

(Rechtssache C-230/08)

(2008/C 197/24)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Østre Landsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Dansk Transport og Logistik

Beklagter: Skatteministeriet

Vorlagefragen

1.

Ist die Formulierung „beschlagnahmt und gleichzeitig oder später eingezogen“ in Art. 233 Buchst. d des Zollkodex (1) so auszulegen, dass die Bestimmung Fälle erfasst, in denen Waren, die bei nicht vorschriftsmäßiger Einfuhr gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 des (dänischen) Zollgesetzes in Verwahrung genommen werden, von den Behörden gleichzeitig oder später vernichtet werden, ohne dass sie dem Besitz der Behörden entzogen gewesen sind?

2.

Ist die Umlaufrichtlinie (2) so auszulegen, dass nicht vorschriftsmäßig eingeführte Waren, die bei der Einfuhr beschlagnahmt und gleichzeitig oder später von den Behörden vernichtet werden, als „unter Steueraussetzung“ stehend gelten, mit der Folge, dass die Verbrauchsteuerpflicht nicht entsteht oder wegfällt (Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Umlaufrichtlinie in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 Buchst. a und Art. 98 des Zollkodex sowie Art. 867a der Durchführungsverordnung (3))? Ist es für die Antwort von Bedeutung, ob die bei einer solchen nicht vorschriftsmäßigen Einfuhr entstandene Zollschuld gemäß Art. 233 Buchst. d des Zollkodex erlischt?

3.

Ist die Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie (4) so auszulegen, dass nicht vorschriftsmäßig eingeführte Waren, die von den Behörden bei der Einfuhr beschlagnahmt und gleichzeitig oder später vernichtet werden, als „einem Zolllagerverfahren“ unterliegend anzusehen sind, mit der Folge, dass die Mehrwertsteuerpflicht nicht entsteht oder wegfällt (Art. 7 Abs. 3, Art. 10 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 1 Teil B Buchst. c der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie sowie Art. 867a der Durchführungsverordnung)? Ist es für die Antwort von Bedeutung, ob die bei einer solchen nicht vorschriftsmäßigen Einfuhr entstandene Zollschuld gemäß Art. 233 Buchst. d des Zollkodex erlischt?

4.

Sind der Zollkodex, die Durchführungsverordnung und die Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie so auszulegen, dass die Zollbehörden in einem Mitgliedstaat, in dem eine nicht vorschriftsmäßige Einfuhr von Waren auf einem TIR Transport festgestellt wird, für die Erhebung von Zoll, Verbrauchsteuern und Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit dem Transport zuständig sind, wenn die Behörden in einem anderen Mitgliedstaat, wo die nicht vorschriftsmäßige Einfuhr in die Gemeinschaft stattgefunden hat, keine Unregelmäßigkeiten festgestellt haben und infolgedessen keinen Zoll, keine Verbrauchsteuern und keine Mehrwertsteuer erhoben haben (Art. 215 in Verbindung mit Art. 217 des Zollkodex, Art. 454 Abs. 2 und 3 der damals geltenden Durchführungsverordnung sowie Art. 7 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie)?


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19. Oktober 1992, S. 1).

(2)  Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76 vom 23. März 1992).

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11. Oktober 1993, S. 1).

(4)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145 vom 13. Juni 1977, S. 1).