15.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 209/24


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Oldenburg (Deutschland) eingereicht am 26. Mai 2008 — Stadt Papenburg gegen Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-226/08)

(2008/C 209/36)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Oldenburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Stadt Papenburg

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Vorlagefragen

1.

Erlaubt es Art. 4 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (1) einem Mitgliedstaat sein Einvernehmen zu dem von der Kommission erstellten Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Hinblick auf ein oder mehrere Gebiete aus anderen als naturschutzfachlichen Gründen zu verweigern?

2.

Wenn Frage 1 bejaht wird: Zählen zu diesen Gründen auch Belange von Gemeinden und Gemeindeverbänden, insbesondere deren Planungen, Planungsabsichten und andere Interessen im Hinblick auf die weitere Entwicklung des eigenen Gebietes?

3.

Wenn die Fragen zu 1 und 2 bejaht werden: Verlangen der 3. Erwägungsgrund der Richtlinie oder Art. 2 Abs. 3 dieser Richtlinie oder andere Vorgaben des Gemeinschaftsrechts sogar, dass derartige Gründe von den Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Erteilung des Einvernehmens und bei der Erstellung der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung berücksichtigt werden?

4.

Wenn Frage 3 bejaht wird: Könnte — aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht — eine von der Aufnahme eines bestimmten Gebietes in die Liste betroffene Gemeinde nach der endgültigen Festlegung der Liste in einem gerichtlichen Verfahren geltend machen, die Liste verstoße gegen Gemeinschaftsrecht, weil ihre Belangte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt wurden?

5.

Sind fortlaufende Unterhaltungsmaßnahmen in der Fahrrinne von Ästuarien, die bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 92/43/EWG nach nationalem Recht endgültig genehmigt wurden, bei ihrer Fortsetzung nach Aufnahme des Gebietes in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung einer Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 bzw. 4 der Richtlinie zu unterziehen?


(1)  ABl. L 206, S. 7.