5.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/27


Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs von Litauen (Litauische Republik) eingereicht am 14. Mai 2008 — Inga Rinau

(Rechtssache C-195/08)

(2008/C 171/42)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof von Litauen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Inga Rinau

Beklagter: Michael Rinau

Vorlagefragen

1.

Kann eine Partei, die ein Interesse hat, im Sinne von Art. 21 der Verordnung Nr. 2201/2003 (1) die Nichtanerkennung einer gerichtlichen Entscheidung beantragen, ohne dass ein Antrag auf Anerkennung der Entscheidung gestellt wurde?

2.

Falls Frage 1 bejaht wird: Wie hat das nationale Gericht, wenn es den Antrag der Person, der gegenüber die Entscheidung vollstreckbar ist, auf Nichtanerkennung dieser Entscheidung prüft, Art. 31 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 anzuwenden, wonach „(weder) die Person, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, noch das Kind in diesem Abschnitt des Verfahrens Gelegenheit erhalten, eine Erklärung abzugeben“?

3.

Muss das nationale Gericht, bei dem der Träger der elterlichen Verantwortung die Nichtanerkennung der Entscheidung des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats beantragt hat, mit der die Rückkehr des bei ihm wohnenden Kindes in den Ursprungsmitgliedstaat angeordnet wird und für die eine Bescheinigung im Sinne des Art. 42 der Verordnung Nr. 2201/2003 ausgestellt wurde, diesen Antrag nach Art. 40 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2201/2003 auf der Grundlage der Bestimmungen des Kapitels III Abschnitte 1 und 2 der Verordnung prüfen?

4.

Was bedeutet die Voraussetzung „unbeschadet des Abschnitts 4“ in Art. 21 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003?

5.

Ist der Erlass einer Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kindes angeordnet wird, und die Ausstellung der Bescheinigung nach Art. 42 der Verordnung Nr. 2201/2003 durch das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats, nachdem das Gericht des Mitgliedstaats, in dem das Kind rechtswidrig zurückgehalten wird, eine Entscheidung erlassen hat, mit der die Rückkehr des Kindes in den Ursprungsmitgliedstaat angeordnet wird, mit den Zielen und Verfahren der Verordnung Nr. 2201/2003 vereinbar?

6.

Bedeutet das Verbot der Nachprüfung der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats nach Art. 24 der Verordnung Nr. 2201/2003, dass das nationale Gericht, bei dem der Antrag auf Anerkennung oder Nichtanerkennung der Entscheidung des ausländischen Gerichts gestellt wurde, das die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats nicht kontrollieren darf und das keine anderen in Art. 23 der Verordnung Nr. 2201/2003 genannten Gründe für die Nichtanerkennung der Entscheidung festgestellt hat, die Entscheidung des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats über die Rückgabe des Kindes anerkennen muss, wenn das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats bei der Entscheidung über die Rückgabe des Kindes das Verfahren der Verordnung nicht eingehalten hat?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338, S. 1).