12.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 220/11


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. Juli 2009 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de Cassation — Frankreich) — Laszlo Hadadi (Hadady)/Csilla Marta Mesko, verheiratete Hadadi (Hadady)

(Rechtssache C-168/08) (1)

(Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 - Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Art. 64 - Übergangsbestimmungen - Anwendung auf eine Entscheidung eines Mitgliedstaats, der der Europäischen Union 2004 beigetreten ist - Art. 3 Abs. 1 - Zuständigkeit in Ehescheidungssachen - Maßgebliche Anknüpfungspunkte - Gewöhnlicher Aufenthalt - Staatsangehörigkeit - Ehegatten, die ihren Aufenthalt in Frankreich haben und beide die französische und die ungarische Staatsangehörigkeit besitzen)

2009/C 220/17

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de Cassation

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Laszlo Hadadi (Hadady)

Beklagte: Csilla Marta Mesko, verheiratete Hadadi (Hadady)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Cour de Cassation (Frankreich) — Auslegung von Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (ABl. L 160, S. 19) und der Art. 3 und 64 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338, S. 1) — Voraussetzung der Anerkennung eines Scheidungsurteils — Relevante Anknüpfungspunkte: Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit der Parteien?

Tenor

1.

Wenn das Gericht des Anerkennungsmitgliedstaats gemäß Art. 64 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 zu prüfen hat, ob das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats einer gerichtlichen Entscheidung gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung zuständig gewesen wäre, verwehrt es diese Bestimmung dem Gericht des Anerkennungsmitgliedstaats, die Ehegatten, die beide die Staatsangehörigkeit sowohl dieses Staates als auch des Ursprungsmitgliedstaats besitzen, allein als Staatsangehörige des Anerkennungsmitgliedstaats anzusehen. Vielmehr muss dieses Gericht den Umstand berücksichtigen, dass die Ehegatten auch die Staatsangehörigkeit des Ursprungsmitgliedstaats besitzen und dessen Gerichte daher für die Entscheidung des Rechtsstreits hätten zuständig sein können.

2.

Wenn beide Ehegatten die Staatsangehörigkeit derselben zwei Mitgliedstaaten besitzen, steht Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2201/2003 der Ablehnung der Zuständigkeit der Gerichte eines dieser Mitgliedstaaten mit der Begründung, dass der Antragsteller keine weiteren Berührungspunkte mit diesem Staat hat, entgegen. Die Gerichte der Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigkeit die Ehegatten besitzen, sind vielmehr nach dieser Bestimmung zuständig, und den Ehegatten steht die Wahl des Gerichts des Mitgliedstaats, das mit dem Rechtsstreit befasst werden soll, frei.


(1)  ABl. C 158 vom 21.6.2008.