1.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 180/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Krajský soud v Ústi nad Labem — Tschechische Republik) — RLRE Tellmer Property sro/Finanční ředitelství v Ústí nad Labem
(Rechtssache C-572/07) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Befreiung der Vermietung von Grundstücken - Reinigung von Gemeinschaftsräumen im Zusammenhang mit der Vermietung - Nebenleistungen)
2009/C 180/19
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Krajský soud v Ústi nad Labem
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: RLRE Tellmer Property sro
Beklagte: Finanční ředitelství v Ústí nad Labem
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Krajský soud v Ústí nad Labem — Auslegung der Art. 6 und 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Umfang der Mehrwertsteuerbefreiung der Vermietung von Immobilien — Einbeziehung der Reinigungskosten der Gemeinschaftsräume von Häusern mit Wohnungen
Tenor
Für die Zwecke der Anwendung von Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind die Vermietung eines Grundstücks und die Dienstleistung der Reinigung seiner Gemeinschaftsräume unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens als selbständige, voneinander trennbare Umsätze anzusehen, so dass diese Dienstleistung nicht unter diese Bestimmung fällt.