1.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 180/12


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Krajský soud v Ústi nad Labem — Tschechische Republik) — RLRE Tellmer Property sro/Finanční ředitelství v Ústí nad Labem

(Rechtssache C-572/07) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Befreiung der Vermietung von Grundstücken - Reinigung von Gemeinschaftsräumen im Zusammenhang mit der Vermietung - Nebenleistungen)

2009/C 180/19

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Krajský soud v Ústi nad Labem

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: RLRE Tellmer Property sro

Beklagte: Finanční ředitelství v Ústí nad Labem

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Krajský soud v Ústí nad Labem — Auslegung der Art. 6 und 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Umfang der Mehrwertsteuerbefreiung der Vermietung von Immobilien — Einbeziehung der Reinigungskosten der Gemeinschaftsräume von Häusern mit Wohnungen

Tenor

Für die Zwecke der Anwendung von Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind die Vermietung eines Grundstücks und die Dienstleistung der Reinigung seiner Gemeinschaftsräume unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens als selbständige, voneinander trennbare Umsätze anzusehen, so dass diese Dienstleistung nicht unter diese Bestimmung fällt.


(1)  ABl. C 79 vom 29.3.2008.