Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 1. März 2007 – Kommission/Vereinigtes Königreich

(Rechtssache C‑139/06)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinien 2002/96/EG und 2003/108/EG – Abfälle – Elektro- und Elektronikgeräte“

Vertragsverletzungsverfahren – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 8)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um den Richtlinien 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 37, S. 24) und 2003/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 2002/96/EG (ABl. L 345, S. 106) nachzukommen

Tenor

 

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus

–       der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte und

–       der Richtlinie 2003/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 2002/96

verstoßen, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um diesen Richtlinien nachzukommen.

 

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten.