26.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/11


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 6. Dezember 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Wien, Österreich) — Gabriele Walderdorff/Finanzamt Waldviertel

(Rechtssache C-451/06) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil B Buchst. b - Befreiung - Vermietung und Verpachtung von Grundstücken - Verpachtung eines Fischereirechts)

(2008/C 22/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Gabriele Walderdorff

Beklagter: Finanzamt Waldviertel

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Wien — Auslegung von Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Richtlinie 77/388/EWG: Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Befreiung von der Mehrwertsteuer — Begriff der Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück — Verpachtung und entgeltliche Einräumung von Fischereirechten

Tenor

Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist so auszulegen, dass die Einräumung der Berechtigung zur Ausübung der Fischerei gegen Entgelt in Form eines für die Dauer von zehn Jahren geschlossenen Pachtvertrags durch den Eigentümer der Wasserfläche, für die diese Berechtigung eingeräumt wurde, und durch den Inhaber des Fischereirechts an einer im öffentlichen Gut befindlichen Wasserfläche weder eine Vermietung noch eine Verpachtung von Grundstücken darstellt, soweit mit der Einräumung dieser Berechtigung nicht das Recht verliehen wird, das betreffende Grundstück in Besitz zu nehmen und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen.


(1)  ABl. C 326 vom 30.12.2006.