8.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 64/9


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 29. Januar 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil no 5 de Madrid — Spanien) — Productores de Música de España (Promusicae)/Telefónica de España SAU

(Rechtssache C-275/06) (1)

(Informationsgesellschaft - Pflichten der Anbieter von Diensten - Speicherung und Weitergabe bestimmter Verkehrsdaten - Pflicht zur Weitergabe - Grenzen - Schutz der Vertraulichkeit in der elektronischen Kommunikation - Vereinbarkeit mit dem Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte - Recht auf einen effektiven Schutz des geistigen Eigentums)

(2008/C 64/12)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Mercantil no 5 de Madrid

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Productores de Música de España (Promusicae)

Beklagter: Telefónica de España SAU

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Juzgado de lo Mercantil — Auslegung der Art. 15 Abs. 2 und 18 der der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. L 178, S. 1), des Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10) und des Art. 8 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. 157, S. 45) — Verarbeitung von durch Mitteilungen erzeugten Verbindungs- und Verkehrsdaten, die während der Erbringung einer Dienstleistung der Informationsgesellschaft gewonnen werden — Pflicht der Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste, der Anbieter, die den Zugang zu Telekommunikationsnetzen verschaffen, sowie der Hosting-Dienstleister, diese Daten zu speichern und bereitzustellen — Ausschluss von zivilrechtlichen Verfahren

Tenor

Die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“), die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) gebieten es den Mitgliedstaaten nicht, in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens im Hinblick auf einen effektiven Schutz des Urheberrechts die Pflicht zur Mitteilung personenbezogener Daten im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens vorzusehen. Die Mitgliedstaaten sind gemäß dem Gemeinschaftsrecht jedoch dazu verpflichtet, sich bei der Umsetzung dieser Richtlinien auf eine Auslegung derselben zu stützen, die es ihnen erlaubt, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen durch die Gemeinschaftsrechtsordnung geschützten Grundrechten sicherzustellen. Bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinien haben die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit diesen Richtlinien auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung dieser Richtlinien stützen, die mit diesen Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, wie etwa dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, kollidiert.


(1)  ABl. C 212 vom 2.9.2006.