Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 12. Januar 2006, Kommission / Portugal

(Rechtssache C‑118/05)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2000/60/EG – Gemeinschaftspolitik im Bereich der Wasserpolitik – Keine fristgerechte Umsetzung)

1.                     Vertragsverletzungsverfahren – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 7)

2.                     Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Durchführung der Richtlinien – Verstoß – Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung – Unzulässigkeit (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 9)

Gegenstand:

: Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nichterlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327, S. 1) nachzukommen

Tenor:

 

Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

 

Die Portugiesische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.