52010PC0358

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind /* KOM/2010/0358 endg. - COD 2010/0192 */


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 5.7.2010

KOM(2010)358 endgültig

2010/0192 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind

BEGRÜNDUNG

1. Allgemeiner Kontext und Gründe für den Vorschlag

Der Rat hat gemäß Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft die Verordnung (EG) Nr. 539/2001[1] zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen (sogenannte „Negativliste“), sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (sogenannte „Positivliste“), erlassen. Artikel 61 EG-Vertrag sah in diesen Listen flankierende Maßnahmen, die direkt mit dem freien Personenverkehr in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in Zusammenhang stehen.

Die Bestimmung der Drittländer oder Drittlandsgebiete, deren Bürger der Visumpflicht unterliegen beziehungsweise von dieser Pflicht befreit sind, erfolgt durch eine sorgfältige Einzelfallprüfung anhand verschiedener Kriterien, die insbesondere die illegale Einwanderung, die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die Außenbeziehungen der Union zu den Drittländern oder Drittlandsgebieten betreffen; dabei sind auch die regionale Kohärenz und das Gegenseitigkeitsprinzip zu beachten. Im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der illegalen Einwanderung ist besonders auf die Sicherheit der von den betreffenden Drittstaaten oder Drittstaatsgebieten ausgestellten Reisedokumente zu achten.

Da sich die Situation in Drittländern oder Drittlandsgebieten im Hinblick auf die in der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 genannten Kriterien mit der Zeit weiterentwickeln kann, sollte die Zusammensetzung der Negativ- sowie der Positivliste regelmäßig überprüft werden. Im Aktionsplan zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung und des Menschenhandels, den der Europäische Rat auf seiner Tagung in Sevilla 2002 angenommen hatte, wird erstmals auf die Notwendigkeit hingewiesen, die beiden Listen der Drittländer und Drittlandsgebiete im Anhang der Verordnung jährlich zu überprüfen.

Erst kürzlich ist nach dem erfolgreichen Abschluss der Dialoge mit drei Ländern des Westlichen Balkans über eine Liberalisierung der Visabestimmungen die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zum sechsten Mal[2] dahingehend geändert worden, dass diese Länder in die Positivliste übernommen wurden. Etwas mehr als zwei Jahre nach Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1932/2006[3] des Rates müssen die Listen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 erneut im Hinblick auf die in der Verordnung festgelegten Kriterien überprüft werden.

Mit der jetzigen Überprüfung der Verordnung soll gewährleistet werden,

dass die Zusammensetzung der Listen mit den im fünften Erwägungsgrund der Verordnung genannten Kriterien, insbesondere im Hinblick auf die illegale Einwanderung, die öffentliche Sicherheit und Ordnung und die Außenbeziehungen, übereinstimmt und dass gegebenenfalls Länder von einer Liste in die andere übertragen werden;

dass die Verordnung abschließend gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a AEUV die Drittländer oder Drittlandsgebiete aufzählt, deren Bürger der Visumpflicht unterliegen bzw. von dieser Pflicht befreit sind.

Die Kommission wird gegebenenfalls einen weiteren Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vorlegen, um den Ergebnissen der laufenden Visadialoge mit Albanien und Bosnien und Herzegowina Rechnung zu tragen.

2. Elemente des Vorschlags

Die Kommission hat bei ihrer regelmäßigen Überprüfung der Länderlisten wie bei früheren Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 die Mitgliedstaaten gebeten zu prüfen, ob die Anhänge der Verordnung inhaltlich nach wie vor den in der Verordnung festgelegten Kriterien entsprechen. Eine Übertragung von Drittländern oder Drittlandsgebieten von der Positiv- auf die Negativliste wurde von den Mitgliedstaaten nicht vorgeschlagen. Die Kommission erhielt nur Vorschläge für eine Übertragung von der Negativ- auf die Positivliste (Taiwan, Trinidad und Tobago, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Belize, Dominica, Grenada, die Marshallinseln, Mikronesien und Palau). Die von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Angaben (es gingen 25 Antworten bei der Kommission ein) wurden zusammen mit weiteren Informationen und Statistiken, die im Rahmen des CIREFI übermittelt worden sind, geprüft. Nach Analyse dieser verschiedenen Angaben gelangte die Kommission zu folgendem Ergebnis.

2.1. Übernahme von Taiwan in die Positivliste

Taiwan zeichnet sich durch ein hohes Pro-Kopf-Einkommen (30 100 USD) und politische Stabilität aus (4. Präsidentschaftswahlen im März 2008 nach Aufhebung des Kriegsrechts 1987). Obwohl die EU Taiwan nicht als souveränen Staat anerkennt und keine diplomatischen oder förmlichen Beziehungen zu Taiwan unterhält, hat die EU regelmäßige Kontakte zu Taiwan aufgebaut und arbeitet mit den taiwanesischen Behörden in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Forschung, Wissenschaft und Technologie, Bildung und Kultur sowie Umwelt zusammen. Infolgedessen ist die EU der größte ausländische Investor in Taiwan.

Von den Beratungen im März 2009 mit den politischen Gruppen im Rat ging ein deutliches politisches Signal für die Unterstützung des Antrags Taiwans auf Aufhebung der Visumpflicht für taiwanesische Bürger im Zuge der nächsten Änderung der Verordnung aus. Taiwans Übernahme in die Positivliste würde die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der EU und Taiwan günstig beeinflussen, da Taiwan ein wichtiger Handelspartner der EU ist (Taiwan steht unter den Handelspartnern der EU an 19. Stelle). Für taiwanesische Bürger, die nach Übersee reisen, ist die EU derzeit ein wichtiges Reiseziel. Das Vereinigte Königreich hob die Visumpflicht für taiwanesische Bürger im März 2009 auf. Irland folgte im Juli 2009.

Die Übernahme Taiwans in die Positivliste würde die regionale Kohärenz stärken, da die EU anderen Ländern und Gebieten in dieser Region mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie Hongkong, Macao, Japan, Südkorea und Singapur Visafreiheit gewährt.

Von Taiwan geht nur eine sehr geringe Gefahr der illegalen Einwanderung aus (zwischen 2006 und 2008 hielten sich im Jahresdurchschnitt 45 taiwanesische Bürger illegal in der EU auf). Dies wird auch durch die Zahl der an der Grenze zurückgewiesenen Personen (zwischen 2006 und 2008 im Jahresdurchschnitt 38 Personen) und den Prozentsatz der abgelehnten Visa (0,25 % im Jahr 2008) bestätigt. Die Visumpflicht für taiwanesische Staatsbürger ist deshalb nicht länger gerechtfertigt.

Taiwan hat Maßnahmen zur Verbesserung der Dokumentensicherheit ergriffen und Personalausweise eingeführt, die hohen Sicherheitsanforderungen genügen. Gleichzeitig wurden kürzlich neue, sicherere Reisepässe eingeführt. Seit Ende 2008 stellt Taiwan biometrische Pässe aus und wendet dabei ein verbessertes Personalisierungsverfahren an.

Im Zusammenhang mit der regelmäßigen Überprüfung der Verordnung schlugen zehn Mitgliedstaaten in ihren Antworten auf den Fragebogen der Kommission ausdrücklich vor, Taiwan in die Positivliste zu übernehmen.

Die Visumbefreiung für taiwanesische Bürger sollte auf Gegenseitigkeit beruhen. Taiwan hat seinen politischen Willen bekundet, allen EU-Bürgern Visafreiheit zu gewähren, und hat die Visumpflicht für die Staatsangehörigen der meisten EU-Mitgliedstaaten nach und nach aufgehoben. Derzeit besteht die Visumpflicht noch für zyprische, rumänische und bulgarische Staatsbürger, aber Taiwan hat sich in einem offiziellen Schreiben eindeutig dazu verpflichtet, die Visumpflicht 2010 auch für die Staatsangehörigen dieser drei Mitgliedstaaten aufzuheben.

2.2. Übernahme anderer Drittländer oder Drittlandsgebiete in die Positivliste

Die Informationen, die zu jedem von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Drittland oder Drittlandsgebiet verfügbar waren, einschließlich der CIREFI-Statistiken, wurden von der Kommission geprüft. Besondere Aufmerksamkeit galt dem Stand der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in dem betreffenden Drittland oder Drittlandsgebiet sowie der damit verbundenen Gefahr der illegalen Einwanderung in die EU, den Außenbeziehungen und den Kriterien der regionalen Kohärenz.

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass andere Drittländer oder Drittlandsgebiete, deren Übernahme in die Positivliste nur von einem Mitgliedstaat bzw. in wenigen Fällen von zwei Mitgliedstaaten vorgeschlagen worden war, zum jetzigen Zeitpunkt nicht die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 erfüllen. Diese Länder oder Gebiete könnten nach Erfüllung der Verordnungskriterien und entsprechend ihren Fortschritten in den einzelnen Bereichen bei einer späteren Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 berücksichtigt werden.

2.3. Nördliche Marianen

Die Mitgliedstaaten machten auf den Status der Nördlichen Marianen aufmerksam und schlugen vor, dieses Gebiet aus Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zu streichen.

Die Nördlichen Marinen sind ein Außengebiet der Vereinigten Staaten von Amerika. Staatschef ist der Präsident der USA. Das Gebiet ist im US-Repräsentantenhaus vertreten. Allgemein gilt US-amerikanisches Bundesrecht. Die Nördlichen Marianen haben einen ähnlichen Status wie Guam oder Puerto Rico. Die Bürger der Nördlichen Marianen sind im Besitz US-amerikanischer Pässe.

Folglich sollte der Verweis auf die Nördlichen Marianen in Anhang I gestrichen werden. Die Bürger der Nördlichen Marianen unterliegen damit als Staatsbürger der USA nicht mehr der Visumpflicht.

3. Konsultierte Organisationen/Sachverständige

Die Mitgliedstaaten sind konsultiert worden.

4. Folgenabschätzung

Nicht notwendig.

5. Rechtsgrundlage

Der vorliegende Vorschlag stellt eine Weiterentwicklung der gemeinsamen Politik in Bezug auf Visa im Sinne von Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar.

6. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Subsidiaritätsprinzip

In der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates sind die Drittländer und Drittlandsgebiete aufgeführt, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen (Negativliste) beziehungsweise von dieser Visumpflicht befreit sind (Positivliste).

Der Beschluss zur Änderung der Listen sowie zur Überführung von Ländern von der Negativ- in die Positivliste oder umgekehrt fällt gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a AEUV in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union.

7. Wahl des Instruments

Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 muss durch eine Verordnung geändert werden.

8. Auswirkungen auf den Haushalt

Die vorgeschlagene Änderung hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.

2010/0192 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission[4],

nach Zuleitung des Vorschlags an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Die Zusammensetzung der Listen der Drittländer und Drittlandsgebiete in den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001[5] des Rates sollte stets den im fünften Erwägungsgrund der genannten Verordnung festgelegten Kriterien entsprechen. Einige der Drittländer oder Drittlandsgebiete, deren Situation sich im Hinblick auf diese Kriterien geändert hat, sollten von einem Anhang in den anderen übernommen werden.

2. Die Visumpflicht für Bürger Taiwans ist nicht länger gerechtfertigt, da von diesem Gebiet entsprechend den im fünften Erwägungsgrund der vorgenannten Verordnung enthaltenen Kriterien kein Risiko in Bezug auf die illegale Einwanderung, die öffentliche Sicherheit und Ordnung der EU oder in Bezug auf deren Außenbeziehungen ausgeht. Dieses Gebiet sollte daher in den Anhang II übernommen werden.

3. Der Verweis auf die Nördlichen Marianen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 sollte gestrichen werden, da die Bürger dieses Gebiets als Inhaber US-amerikanischer Pässe Bürger der in Anhang II aufgeführten Vereinigten Staaten von Amerika sind.

4. Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[6] dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen[7] genannten Bereich fallen.

5. Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[8] dar, die in den in Artikel 1 Buchstaben B und C des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates[9] genannten Bereich fallen.

6. Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstaben B und C des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/261/EG des Rates[10] genannten Bereich fallen.

7. Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf das Vereinigte Königreich entsprechend dem Beschluss 2000/365/EG[11] des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden, keine Anwendung finden. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die somit für das Vereinigte Königreich weder bindend noch auf das Vereinigte Königreich anwendbar ist.

8. Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland[12] keine Anwendung finden. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die somit für Irland weder bindend noch auf Irland anwendbar ist.

9. Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zu dessen Einbeziehung in den Rahmen der Europäischen Union dar; dieser Besitzstand ist festgelegt in Anhang A des Beschlusses 1999/435/EG des Rates vom 20. Mai 1999 zur Bestimmung des Schengen-Besitzstands zwecks Festlegung der Rechtsgrundlagen für jede Bestimmung und jeden Beschluss, die diesen Besitzstand bilden, nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union[13] –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 wird wie folgt geändert:

10. Anhang I wird wie folgt geändert:

a) In Teil 1 wird der Verweis auf die Nördlichen Marianen gestrichen.

b) In Teil 2 wird der Verweis auf Taiwan gestrichen.

11. In Anhang II wird der folgende Teil 4 angefügt:

„4. GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN, DIE VON MINDESTENS EINEM MITGLIEDSTAAT NICHT ALS STAAT ANERKANNT WERDEN

Taiwan“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

[1] ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1.

[2] Verordnung (EG) Nr. 2414/2001 des Rates vom 7. Dezember 2001 (ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 1), Verordnung (EG) Nr. 453/2003 des Rates vom 6. März 2003 (ABl. L 69 vom 13.3.2003, S. 10), Verordnung (EG) Nr. 851/2005 des Rates vom 2. Juni 2005 (ABl. L 141 vom 4.6.2005, S. 3), Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1), Verordnung (EG) Nr. 1932/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 (ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 23) und Verordnung (EG) Nr. 1244/2009 vom 30. November 2009 (ABl. L 336 vom 18.12.2009).

[3] ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 23.

[4] ABl. C […] vom […], S. […].

[5] ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1.

[6] ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

[7] ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

[8] ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

[9] ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.

[10] ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3.

[11] ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

[12] ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

[13] ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 1-16.