1.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/1


LEITLINIEN DER GEMEINSCHAFT FÜR STAATLICHE UMWELTSCHUTZBEIHILFEN

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 82/01)

INHALT

1.

Einleitung

1.1.

Eine Beihilfe- und Energiepolitik für Europa

1.2.

Beihilfepolitik und Umweltschutz

1.3.

Die Abwägungsprüfung und ihre Anwendung auf Umweltschutzbeihilfen

1.3.1.

Der Aktionsplan „Staatliche Beihilfen: Weniger und besser ausgerichtete staatliche Beihilfen“, Abwägungsprüfung für die Prüfung von Beihilfen

1.3.2.

Umweltschutz als Ziel von gemeinsamem Interesse

1.3.3.

Geeignetheit des Instruments

1.3.4.

Anreizeffekt und Notwendigkeit der Beihilfe

1.3.5.

Verhältnismäßigkeit der Beihilfe

1.3.6.

Begrenzung der negativen Auswirkungen der Umweltschutzbeihilfen, so dass insgesamt die positiven Folgen überwiegen

1.4.

Durchführung der Abwägungsprüfung: Rechtsvermutungen und Notwendigkeit einer eingehenderen Prüfung

1.5.

Gründe für die Einbeziehung bestimmter Maßnahmen in diese Leitlinien

1.5.1.

Beihilfen für Unternehmen, die über die Gemeinschaftsnormen hinausgehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz verbessern

1.5.2.

Beihilfen für die Anschaffung neuer Fahrzeuge, die über die Gemeinschaftsnormen hinausgehen oder durch die bei Fehlen solcher Normen der Umweltschutz verbessert wird

1.5.3.

Beihilfen zur frühzeitigen Anpassung an künftige Gemeinschaftsnormen

1.5.4.

Beihilfen für Umweltstudien

1.5.5.

Beihilfen für Energiesparmaßnahmen

1.5.6.

Beihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien

1.5.7.

Beihilfen für Kraft-Wärme-Kopplung und Fernwärme (FW)

1.5.8.

Beihilfen für Abfallbewirtschaftung

1.5.9.

Beihilfen für die Sanierung schadstoffbelasteter Standorte

1.5.10.

Beihilfen für Standortverlagerungen

1.5.11.

Beihilfen in Verbindung mit handelbaren Umweltzertifikaten

1.5.12.

Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen oder befreiungen

2.

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

2.1.

Anwendungsbereich der Leitlinien

2.2.

Begriffsbestimmungen

3.

Vereinbarkeit von Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag

3.1.

Vereinbarkeit von Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag

3.1.1.

Beihilfen für Unternehmen, die über die Gemeinschaftsnormen hinausgehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz verbessern

3.1.2.

Beihilfen für die Anschaffung neuer Fahrzeuge, die über die Gemeinschaftsnormen hinausgehen oder durch die bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz verbessert wird

3.1.3.

Beihilfen zur frühzeitigen Anpassung an künftige Gemeinschaftsnormen

3.1.4.

Beihilfen für Umweltstudien

3.1.5.

Beihilfen für Energiesparmaßnahmen

3.1.5.1.

Investitionsbeihilfen

3.1.5.2.

Betriebsbeihilfen

3.1.6.

Beihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien

3.1.6.1.

Investitionsbeihilfen

3.1.6.2.

Betriebsbeihilfen

3.1.7.

Beihilfen für Kraft-Wärme-Kopplung

3.1.7.1.

Investitionsbeihilfen

3.1.7.2.

Betriebsbeihilfen

3.1.8.

Beihilfen für energieeffiziente Fernwärme

3.1.9.

Beihilfen für Abfallbewirtschaftung

3.1.10.

Beihilfen für die Sanierung schadstoffbelasteter Standorte

3.1.11.

Beihilfen für Standortverlagerungen

3.1.12.

Beihilfen in Verbindung mit handelbaren Umweltzertifikaten

3.2.

Anreizeffekt und Notwendigkeit der Beihilfe

3.3.

Vereinbarkeit von Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag

4.

Beihilfen in Form von Umweltsteuerermässigungen oder -befreiungen

5.

Eingehende prüfung der vereinbarkeit von beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt

5.1.

Massnahmen, die einer eingehenden Prüfung bedürfen

5.2.

Kriterien für die Prüfung bestimmter Einzelfälle nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten

5.2.1.

Positive Auswirkungen der Beihilfe

5.2.1.1.

Vorliegen eines Marktversagens

5.2.1.2.

Geeignetheit des Instruments

5.2.1.3.

Anreizeffekt und Notwendigkeit der Beihilfe

5.2.1.4.

Verhältnismäßigkeit der Beihilfe

5.2.2.

Analyse der Wettbewerbs- und Handelsverzerrungen

5.2.2.1.

Dynamische Anreize/Verdrängungseffekt

5.2.2.2.

Weiterführung unrentabler Unternehmen

5.2.2.3.

Marktmacht/wettbewerbsausschliessendes Verhalten

5.2.2.4.

Auswirkungen auf den Handel und den Standort

5.2.3.

Abwägungsprüfung und Entscheidung

6.

Kumulierung

7.

Schlussbestimmungen

7.1.

Jahresberichte

7.2.

Tranparenz

7.3.

Überwachung und Evaluierung

7.4.

Zweckdienliche Massnahmen

7.5.

Anwendung und Überarbeitung

1.   EINLEITUNG

1.1.   Eine Beihilfe- und Energiepolitik für Europa

(1)

Der Europäische Rat hat auf seiner Frühjahrstagung 2007 die Mitgliedstaaten und die Organe der EU aufgefordert, eine nachhaltige integrierte europäische Klimaschutz- und Energiepolitik zu entwickeln. Diesbezüglich erklärte der Rat in seinen Schlussfolgerungen unter anderem: „Damit dieses Ziel erreicht werden kann, bedarf es eines integrierten Konzepts für die Klima- und Energiepolitik, denn die Hauptquelle der Treibhausgasemissionen ist die Erzeugung und Nutzung von Energie. Diese Integration sollte so vonstatten gehen, dass sich die beiden Politikbereiche gegenseitig unterstützen. Hiervon ausgehend werden mit der Energiepolitik für Europa die nachstehenden drei Ziele verfolgt, wobei die Entscheidungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf ihren Energiemix und ihre Hoheit über die primären Energiequellen uneingeschränkt respektiert werden und im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten vorgegangen wird:

Steigerung der Versorgungssicherheit,

Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Volkswirtschaften und Verfügbarkeit von Energie zu erschwinglichen Preisen,

Förderung der Umweltverträglichkeit und Bekämpfung des Klimawandels.“

(2)

Als wichtigen Schritt in Richtung einer Energiepolitik für Europa befürwortete der Europäische Rat einen umfassenden energiepolitischen Aktionsplan für den Zeitraum 2007-2009 und forderte die Kommission auf, hierzu möglichst rasch konkrete Vorschläge vorzulegen. Einer dieser Vorschläge betrifft die Überarbeitung des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen.

(3)

Der Europäische Rat ist für die EU die feste und unabhängige Verpflichtung eingegangen, die Treibhausgasemissionen bis 2020 um mindestens 20 % gegenüber 1990 zu reduzieren. Er betonte ferner, dass die Energieeffizienz in der EU erhöht werden müsse, um das Ziel einer 20 %igen Einsparung des EU-Energieverbrauchs gemessen an den Prognosen für 2020 zu erreichen. Außerdem sprach er sich für eine verbindliche 20 %-Zielvorgabe in Bezug auf den Anteil der erneuerbaren Energien am Gesamtenergieverbrauch der EU bis 2020 sowie für ein von allen Mitgliedstaaten zu erfüllendes Mindestziel von 10 % in Bezug auf den Anteil an Biokraftstoffen am gesamten verkehrsbedingten Benzin- und Dieselkraftstoffverbrauch in der EU bis 2020 aus.

(4)

Die neuen Leitlinien sind eines der Instrumente zur Umsetzung des Aktionsplans und der ökologischen Aspekte der vom Europäischen Rat beschlossenen energie- und klimapolitischen Ziele.

1.2.   Beihilfepolitik und Umweltschutz

(5)

Im „Aktionsplan staatliche Beihilfen — Weniger und besser ausgerichtete staatliche Beihilfen: Roadmap zur Reform des Beihilferechts 2005-2009“ (1) (im Folgenden Aktionsplan „Staatliche Beihilfen“) stellte die Kommission fest, dass sich staatliche Beihilfen mitunter durchaus als wirksame Instrumente erweisen können, um Ziele von gemeinsamem Interesse zu erreichen. Sie können unter bestimmten Umständen ein Versagen des Marktes korrigieren und so die Funktionsweise der Märkte und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft verbessern. Ungeachtet der Korrektur von Marktdefiziten können sie u. a. auch zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung beitragen (2). Der Aktionsplan „Staatliche Beihilfen“ weist ferner darauf hin, dass der Umweltschutz auch Gelegenheit zur Innovation bietet, die Erschließung neuer Märkte ermöglicht und die Wettbewerbsfähigkeit durch einen effizienteren Ressourcen- und Mitteleinsatz erhöht. Unter bestimmten Voraussetzungen können staatliche Beihilfen ihren Teil zur Verwirklichung dieser Zielsetzungen und damit auch der Nachhaltigkeitsziele der Strategie von Lissabon in den Bereichen Wachstum und Beschäftigung beitragen. Im Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (3) (im Folgenden „Sechstes Umweltaktionsprogramm“) sind die vorrangigen Aktionsbereiche für den Umweltschutz festgelegt (4).

(6)

Die Beihilfenkontrolle im Bereich des Umweltschutzes soll in erster Linie sicherstellen, dass die staatlichen Beihilfemaßnahmen zu einer Umweltentlastung führen, die ohne die Beihilfe nicht eintreten würde, und dass die positiven Auswirkungen der Beihilfe die negativen Folgen — sprich die dadurch erzeugten Wettbewerbsverzerrungen — überwiegen, wobei dem in Artikel 174 EG-Vertrag verankerten Verursacherprinzip Rechnung zu tragen ist.

(7)

Wirtschaftstätigkeiten können die Umwelt schädigen, insbesondere durch Umweltverschmutzung. Ohne staatliches Eingreifen können sich in bestimmten Fällen Unternehmen der Übernahme der vollen Kosten der von ihnen verursachten Umweltschädigung entziehen. Der Markt gewährleistet also keine effiziente Ressourcenallokation, da die negativen externen Effekte der Produktion nicht vom Hersteller, sondern von der Gesellschaft insgesamt getragen werden.

(8)

Nach dem Verursacherprinzip lassen sich diese negativen externen Effekte dadurch in den Griff bekommen, dass dafür gesorgt wird, dass der Verursacher für die von ihm zu verantwortende Umweltschädigung aufkommt, was eine vollständige Internalisierung der Umweltkosten durch den Verursacher impliziert. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die (vom Unternehmen zu tragenden) Kosten die tatsächlichen Kosten widerspiegeln, die der Gesellschaft durch die Wirtschaftstätigkeit entstehen. Mit einer unumschränkten Durchsetzung des Verursacherprinzips könnte das Marktversagen somit korrigiert werden. Das Verursacherprinzip lässt sich entweder über die Festlegung verbindlicher Umweltnormen oder mittels marktbasierter Instrumente (5) umsetzen. Zu den letztgenannten Instrumenten kann auch die Vergabe staatlicher Beihilfen an alle oder einige der davon betroffenen Unternehmen gehören.

(9)

Obwohl der Anwendung des Verursacherprinzips derzeit noch Grenzen gesetzt sind, sollte dieses ordnungspolitische Manko die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, höhere Anforderungen an den Umweltschutz zu stellen als die Gemeinschaft und die negativen externen Effekte so weit wie möglich zu reduzieren.

(10)

Um das Umweltschutzniveau zu verbessern, könnten die Mitgliedstaaten auf staatliche Beihilfen als individuelle Anreize (auf Unternehmensebene) für die Verringerung der Umweltbelastung (falls auf EU-Ebene Umweltschutznormen fehlen) oder für ein Übertreffen der gemeinschaftlichen Umweltschutznormen zurückgreifen. Sie könnten aber auch nationale Normen oder Umweltsteuern, die über die Gemeinschaftsnormen hinausgehen, einführen oder aber in Ermangelung einschlägiger EU-Vorschriften die Umweltsteuer nutzen, um das Verursacherprinzip einseitig durchzusetzen.

(11)

Nach Ansicht der Kommission bedarf der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen einer Überarbeitung, um ihn mit den Zielen des Aktionsplans „Staatliche Beihilfen“ in Einklang zu bringen und insbesondere sicherzustellen, dass die Beihilfen gezielter und stärker nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten vergeben und die Verfahren optimiert werden. Ein weiteres Anliegen der Kommission besteht darin, umweltpolitische und technische Entwicklungen sowie die bisherigen Erfahrungen mit Umweltschutzbeihilfen mit in ihre Überlegungen einzubeziehen.

(12)

Die Kommission wird die vorliegenden Leitlinien bei der Prüfung von Umweltschutzbeihilfen anwenden. Dies sorgt für mehr Rechtssicherheit und Transparenz bei der Beschlussfassung. Wichtigste Rechtsgrundlage für Umweltschutzbeihilfen ist Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag. Die vorliegenden Leitlinien ersetzen den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (6), der 2001 in Kraft trat.

(13)

Die Leitlinien beinhalten Vorschriften für zwei Arten von Prüfungen: eine Standardprüfung für Beihilfemaßnahmen unterhalb eines bestimmten Schwellenwerts oder bei Beihilfen an Unternehmen deren Produktionskapazität einen bestimmten Schwellenwert nicht übersteigt (Kapitel 3) und eine eingehende Prüfung bei Überschreitung dieses Schwellenwerts sowie bei Beihilfen an Unternehmen deren Produktionskapazität diesen Schwellenwert übersteigt und bei Beihilfen für neue Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien, die auf der Grundlage der vermiedenen externen Kosten berechnet werden (Kapitel 5).

(14)

Diese Leitlinien gelten für sämtliche Beihilfemaßnahmen, die bei der Kommission angemeldet werden (weil sie entweder nicht von einer Gruppenfreistellungsverordnung (im Folgenden „GVO“) erfasst werden oder weil sie laut GVO einzeln angemeldet werden müssen oder weil sich der betreffende Mitgliedstaat zur Anmeldung entschlossen hat, obwohl die betreffende Maßnahme theoretisch gemäß einer GVO hätte freigestellt werden können), sowie für alle nicht angemeldeten Beihilfen, sofern sie nach der Veröffentlichung dieser Leitlinien gewährt werden.

1.3.   Die Abwägungsprüfung und ihre Anwendung auf Umweltschutzbeihilfen

1.3.1.   Der Aktionsplan „Staatliche Beihilfen: Weniger und besser ausgerichtete staatliche Beihilfen“, Abwägungsprüfung für die Prüfung von Beihilfen

(15)

Im Aktionsplan „Staatliche Beihilfen“ hatte die Kommission angekündigt: „Um der neu belebten Lissabon-Strategie für Wachstum und Arbeitsplätze so gut wie möglich entsprechen zu können, wird die Kommission gegebenenfalls einen stärker wirtschaftsorientierten Ansatz bei der Beihilfenkontrolle verfolgen. Ein wirtschaftlicher Ansatz erlaubt eine bessere Ausrichtung gewisser staatlicher Beihilfen auf die Ziele der neu belebten Lissabon-Strategie.“

(16)

Bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt wägt die Kommission den positiven Beitrag einer Beihilfe zur Verwirklichung eines Ziels von gemeinsamem Interesse gegen die möglichen negativen Begleiterscheinungen wie Verfälschung des Handels und des Wettbewerbs ab. Im Aktionsplan „Staatliche Beihilfen“ wurde, aufbauend auf der bisherigen Praxis, diese Abwägung in die förmliche Gestalt einer „Abwägungsprüfung“ (7) gebracht. Sie erfolgt in drei Schritten: Die ersten beiden Schritte beziehen sich auf die Prüfung der positiven Auswirkungen einer Beihilfe, während im dritten Schritt die negativen Folgen betrachtet und beide Seiten gegeneinander abgewogen werden. Zur Abwägungsprüfung gehören die folgenden drei Fragestellungen:

1)

Dient die Beihilfemaßnahme einem genau definierten Ziel von gemeinsamem Interesse (z. B. Wachstum, Beschäftigung, Zusammenhalt, Umwelt und Energiesicherheit)? In diesen Leitlinien bezieht sich das gemeinsame Interesse auf den Umweltschutz.

2)

Ist die Beihilfe geeignet, das im gemeinsamen Interesse liegende Ziel zu verwirklichen, d. h. das Marktversagen zu beheben oder ein anderes Ziel zu verfolgen?

a)

Ist eine staatliche Beihilfe das geeignete politische Instrument?

b)

Hat sie einen Anreizeffekt, d. h., ändert sie das Verhalten von Unternehmen?

c)

Ist die Beihilfe verhältnismäßig, d. h., könnte dieselbe Verhaltensänderung auch mit weniger Beihilfen erreicht werden?

3)

Sind die Verfälschungen von Wettbewerb und Handel in ihrem Ausmaß begrenzt, so dass bei der Abwägung insgesamt die positiven Aspekte überwiegen?

(17)

Diese Abwägungsprüfung ist sowohl bei der Ausgestaltung von Beihilfevorschriften als auch bei Einzelfallprüfungen vorzunehmen.

1.3.2.   Umweltschutz als Ziel von gemeinsamem Interesse

(18)

Artikel 2 erster Gedankenstrich des Vertrags über die Europäische Union erklärt die nachhaltige Entwicklung zu einem der Hauptziele der Europäischen Union. Die Nachhaltigkeit muss in wirtschaftlichem Wohlstand, sozialem Zusammenhalt und einem hohen Umweltschutzniveau zum Ausdruck kommen. Die Förderung des Umweltschutzes ist somit ein wichtiges Ziel von gemeinsamem Interesse. In Artikel 6 EG-Vertrag wird speziell auf die Notwendigkeit der Einbeziehung des Umweltschutzes in sämtliche Gemeinschaftspolitiken abgehoben, während Artikel 174 Absatz 2 EG-Vertrag vorschreibt, dass die Umweltpolitik auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung sowie der Bekämpfung der Umweltbeeinträchtigungen (8) an ihrem Ursprung und auf dem Verursacherprinzip basieren muss.

(19)

Die vorliegenden Leitlinien legen fest, unter welchen Voraussetzungen staatliche Beihilfen genehmigt werden können, die auf die Behebung eines Marktversagens abzielen, das in einem unzureichenden Umweltschutz besteht.

(20)

Das Versagen des Marktes im Umweltbereich betrifft in erster Linie die negativen externen Effekte. Unternehmen, die auf ihren eigenen Vorteil bedacht sind, sehen keine besondere Veranlassung, bei ihren Entscheidungen über Produktionsverfahren oder Produktionsmengen die negativen Auswirkungen ihrer Produktion auf die Umwelt zu berücksichtigen. Mit anderen Worten, die Produktionskosten werden von den Unternehmen geringer angesetzt als sie tatsächlich für die Gesellschaft sind. Entsprechend besteht für die Unternehmen kein Anreiz, die von ihnen verursachte Verschmutzung zu reduzieren oder gezielte Maßnahmen zum Schutz der Umwelt zu ergreifen.

(21)

Als Reaktion auf das Versagen des Marktes in diesem Punkt greifen die Regierungen gerne auf ordnungspolitische Maßnahmen zurück um sicherzustellen, dass den negativen externen Effekten der Produktion Rechnung getragen wird. Durch die Einführung von Normen, steuerlichen Regelungen, ökonomischen Instrumenten und sonstigen Regulierungsmechanismen werden umweltschädigende Unternehmen verpflichtet, gemäß dem Verursacherprinzip für die Kosten aufzukommen, die der Gesellschaft durch die Umweltbelastung entstehen. Eine Internalisierung dieser negativen externen Effekte wird entsprechend zu einem Anstieg der Kosten des Unternehmens führen und sich damit negativ auf das Betriebsergebnis auswirken. Da zudem die verschiedenen Industriezweige und Unternehmen die Umwelt unterschiedlich stark belasten, fallen auch die Kosten von etwaigen umweltfreundlichen Regelungen nicht nur je nach Unternehmen, sondern auch je nach Mitgliedstaat unterschiedlich aus. Mitunter haben die Mitgliedstaaten auch unterschiedliche Vorstellungen, was die Notwendigkeit hoch gesteckter Umweltziele angeht.

(22)

Wenn gemeinschaftliche Umweltnormen und marktbasierte Instrumente, in denen das Verursacherprinzip voll zum Tragen kommt, fehlen (ordnungspolitisches Manko), können die Mitgliedstaaten auch einseitig höhere Umweltstandards beschließen. Dies kann wiederum zu höheren Kostenbelastungen für die in ihrem Staatsgebiet tätigen Unternehmen führen. Die Mitgliedstaaten können daher zusätzlich zu ordnungspolitischen Maßnahmen auf staatliche Beihilfen als Anreiz zur Erreichung eines höheren Umweltschutzniveaus zurückgreifen. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten:

Positive individuelle Anreize zur Verringerung der Umweltbelastung und sonstiger schädlicher Einflüsse auf die Umwelt: Die Mitgliedstaaten können zunächst individuelle Anreize (auf der Ebene eines Unternehmens) schaffen, um gemessen an den Umweltnormen der Gemeinschaft Verbesserungen zu erzielen. In diesem Fall verringert der Beihilfeempfänger die Umweltbelastungen, weil er durch die Beihilfe dazu angehalten wird, sein Verhalten zu ändern, und nicht, weil er gezwungen ist, die Folgekosten der Umweltbelastung zu tragen. Das Ziel der staatlichen Beihilfen besteht in diesem Fall darin, das Marktversagen in Bezug auf die negativen Effekte der Umweltbelastung unmittelbar an der Wurzel anzugehen.

Positive Anreize zur Einführung nationaler Umweltschutzvorschriften, die über die Gemeinschaftsnormen hinausgehen: Des Weiteren können die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften erlassen, die über das von der Gemeinschaft verlangte Maß hinausgehen. Dadurch können jedoch bestimmte Unternehmen kostenmäßig stärker belastet werden, was sich auf ihre Wettbewerbsfähigkeit auswirken kann. Je nach Größe, Marktposition, technologischer Ausstattung und sonstigen Merkmalen des Unternehmens kann diese Belastung zudem unterschiedlich hoch ausfallen. Damit die Mitgliedstaaten strengere einzelstaatliche Umweltschutzvorschriften erlassen können, kann es daher geboten sein, die davon am stärksten betroffenen Unternehmen durch die Gewährung staatlicher Beihilfen zu entlasten.

1.3.3.   Geeignetheit des Instruments

(23)

Im Interesse der Verbesserung des Umweltschutzes kann ein Eingreifen des Staates sinnvoll sein. Die wichtigsten Instrumente zur Umsetzung der Umweltziele sind ordnungspolitische Maßnahmen und marktbasierte Instrumente. Auch sogenannte „weiche Instrumente“ wie freiwillige Öko-Kennzeichen und die Verbreitung von umweltfreundlichen Technologien können eine gewichtige Rolle spielen. Aber auch wenn es nicht leicht ist, die optimale Mischung unter all diesen Instrumenten zu finden, rechtfertigen Marktversagen oder politische Zielsetzungen allein noch nicht den Rückgriff auf das Instrument der staatlichen Beihilfen.

(24)

Nach dem Verursacherprinzip muss derjenige, der die Umwelt belastet, für die Kosten der von ihm verursachten Umweltbelastung aufkommen, wozu auch die von der Gesellschaft getragenen indirekten Kosten gehören. Die Umweltgesetzgebung kann ein geeignetes Mittel sein, um die Verursacher stärker zur Verantwortung zu ziehen. Durch die Einhaltung des Verursacherprinzips wird theoretisch sichergestellt, dass das Marktversagen im Zusammenhang mit den negativen externen Effekten korrigiert wird. Würde das Verursacherprinzip uneingeschränkt angewandt, wäre ein staatliches Eingreifen zur Gewährleistung eines marktwirksamen Ergebnisses folglich nicht nötig. Das Verursacherprinzip bleibt somit die Grundregel, wohingegen staatliche Beihilfen nur die zweitbeste Lösung sind. Die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen des Verursacherprinzips würde den Verursacher de facto von der Übernahme der Kosten für die von ihm zu verantwortende Umweltbelastung befreien. Staatliche Beihilfen stellen in diesen Fällen daher kein geeignetes Instrument dar.

(25)

Das jetzige Umweltschutzniveau ist jedoch nach allgemeinem Dafürhalten vor allem aufgrund einer unvollständigen Implementierung des Verursacherprinzips aus folgenden Gründen unzureichend:

a)

Erstens sind die genauen Kosten der Umweltbelastung schwer zu beziffern. Eine nach Produktionsarten aufgeschlüsselte Berechnung der der Gesellschaft entstehenden Mehrkosten ist ein technisch kompliziertes Unterfangen, und wenn die damit verbundenen Verwaltungskosten sehr hoch sind, dürfte es sich mitunter nicht lohnen, dem unterschiedlichen Grad der Umweltbelastung durch die verschiedenen Unternehmen Rechnung zu tragen. Eine nicht unwesentliche Rolle spielt auch die mehr oder weniger empfindliche Reaktion auf Änderungen bei den Verbraucherpreisen (Preiselastizität). Des Weiteren kann die Schätzung der Kosten der Umweltbelastung je nach Person und Gesellschaft variieren; sie hängt davon ab, welchen Weg eine Gesellschaft einschlägt und wie sich beispielsweise gegenwärtige Maßnahmen auf künftige Generationen auswirken. Außerdem lassen sich manche Kosten wie z. B. Verkürzung der Lebenserwartung oder Schädigung der Umwelt nicht mit letzter Gewissheit in einem konkreten Geldwert ausdrücken. Daher wird bei der Berechnung der Kosten der Umweltbelastung stets ein gewisser Unsicherheitsfaktor mitspielen.

b)

Zweitens könnte eine zu abrupte Preisanhebung für eine Reihe von (Industrie-)Gütern im Zuge der Internalisierung der Umweltkosten einen externen Schock und Turbulenzen in der Wirtschaft auslösen. Die Regierungen könnten daher einer moderaten Entwicklung in Richtung auf eine volle Einbeziehung der Kosten in bestimmte Produktionsprozesse den Vorzug geben.

(26)

Staatliche Beihilfen können, auch wenn sie keine Patentlösung darstellen, bei einem ungenügenden Umweltschutzniveau Unternehmen einen Anreiz bieten, Investitionen zu tätigen, die sie von Gesetzes wegen nicht tätigen müssten und die von gewinnorientierten Unternehmen ansonsten nicht getätigt würden. Darüber hinaus können sich staatliche Beihilfen für Mitgliedstaaten, die einzelstaatliche Umweltschutzvorschriften erlassen wollen, die über die Gemeinschaftsnormen hinausgehen, durchaus als geeignetes Instrument erweisen, da sie die davon am stärksten betroffenen Unternehmen entlasten und damit gleichzeitig die Umsetzung dieser Gesetze ermöglichen.

1.3.4.   Anreizeffekt und Notwendigkeit der Beihilfe

(27)

Umweltschutzbeihilfen müssen zu einer Verhaltensänderung beim Empfänger und einer daraus resultierenden Verbesserung des Umweltschutzniveaus führen, die ohne die Beihilfe nicht eingetreten wäre. Gleichzeitig können Investitionen zur Entlastung der Umwelt jedoch Mehreinnahmen (9) und/oder Kostensenkungen (10) ermöglichen und somit an sich schon wirtschaftlich attraktiv sein. Deshalb muss überprüft werden, ob die betreffende Investition ohne staatliche Beihilfe nicht getätigt worden wäre.

(28)

So soll sichergestellt werden, dass die Unternehmen nicht auch ohne Beihilfe genauso verfahren würden, weil sie in jedem Fall davon profitieren. Der Anreizeffekt wird durch eine kontrafaktische Analyse ermittelt, bei der der voraussichtliche Umfang der geplanten Tätigkeit mit und ohne Beihilfe verglichen wird. Um festzustellen, ob eine Beihilfe einen Anreizeffekt hat oder nicht, ist es äußerst wichtig, die kontrafaktische Fallkonstellation richtig zu bestimmen. Dies gilt auch für die Berechnung der Investitions- oder Produktionsmehrkosten, die zur Verbesserung des Umweltschutzes eingesetzt werden.

(29)

Es kann auch sein, dass Investitionen getätigt werden müssen, um verbindliche Gemeinschaftsnormen zu erfüllen. Da das Unternehmen diese Normen in jedem Fall erfüllen muss, sind zu diesem Zweck gewährte staatliche Beihilfen nicht gerechtfertigt.

1.3.5.   Verhältnismäßigkeit der Beihilfe

(30)

Beihilfen gelten nur dann als verhältnismäßig, wenn ausgeschlossen ist, dass dasselbe Ergebnis auch mit einer geringeren Beihilfe erreicht werden könnte. Außerdem kann auch der Grad der Selektivität einer Maßnahme für die Verhältnismäßigkeit bestimmend sein.

(31)

Konkret bedeutet Verhältnismäßigkeit, dass die Höhe der Beihilfe auf das zur Erreichung des angestrebten Umweltziels erforderliche Mindestmaß beschränkt sein muss. Die beihilfefähigen Kosten bei Investitionsbeihilfen verstehen sich daher als die (Netto-)Mehrkosten, die eingesetzt werden müssen, um die Umweltziele zu erreichen. Dies impliziert, dass grundsätzlich alle dem Unternehmen entstehenden wirtschaftlichen Vorteile aus den Investitionsmehrkosten herausgerechnet werden müssen, um die Höhe der zu gewährenden Beihilfe festzulegen.

(32)

Die einem Unternehmen aus einer Mehrinvestition erwachsenden Vorteile lassen sich allerdings nur schwerlich in vollem Umfang erfassen. So werden nach der unter den Randnummern 80 bis 84 erläuterten Methode zur Berechnung der beihilfefähigen Kosten operative Gewinne nicht über einen bestimmten Zeitraum unmittelbar nach der Investition hinaus berücksichtigt. Außerdem wird in diesem Zusammenhang bestimmten, nicht immer einfach zu messenden Vorteilen (z. B. ein „grüneres“ Image aufgrund einer Umweltschutzinvestition) ebenfalls nicht Rechnung getragen. Nach Auffassung der Kommission ist eine Beihilfe daher normalerweise nur dann verhältnismäßig, wenn die Beihilfe niedriger als die beihilfefähigen Investitionskosten ist, siehe Anhang. Nur wenn die Investitionsbeihilfe im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ausschreibung anhand eindeutiger, transparenter und diskriminierungsfreier Kriterien gewährt wird, durch die sichergestellt ist, dass sich die Beihilfe auf das zur Verwirklichung des ökologischen Gewinns erforderliche Mindestmaß beschränkt, kann sich eine Beihilfe auf 100 % der beihilfefähigen Investitionskosten belaufen. Denn unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass die jeweiligen Angebote allen Vorteilen Rechnung tragen, die aus der zusätzlichen Investition erwachsen könnten.

(33)

Darüber hinaus kann bei bestimmten Maßnahmen die Beihilfe nicht auf der Grundlage der Mehrkosten ermittelt werden. Dies gilt für Beihilfen in Form von Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen sowie für Beihilfen in Verbindung mit handelbaren Umweltzertifikaten. Hier muss die Verhältnismäßigkeit durch Bedingungen und Kriterien für die Gewährung von Befreiungen und Ermäßigungen gewährleistet werden, die sicherstellen, dass der Beihilfeempfänger keine überhöhten Vorteile erhält und dass die Selektivität der Maßnahme auf ein Mindestmaß beschränkt bleibt.

(34)

Kleine und mittleren Unternehme kostet der Umweltschutz gemessen am Umfang ihrer Tätigkeiten häufig mehr. Zudem sind die Möglichkeiten von kleinen und mittleren Unternehmen, derartige Kosten zu finanzieren, aufgrund der unzulänglichen Funktionsweise der Kapitalmärkte häufig begrenzt. Aus diesem Grund und wegen der geringeren Gefahr von ernsthaften Wettbewerbsverfälschungen durch Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen lässt sich bei bestimmten Arten von Beihilfen ein Aufschlag zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen rechtfertigen.

(35)

Die Mitgliedstaaten werden überdies dazu angehalten, bei den Maßnahmen zur Entlastung der Umwelt auf Kostenwirksamkeit zu achten, beispielsweise durch den Rückgriff auf Maßnahmen, bei denen die eingesparten externen Kosten im Vergleich zur Höhe der Beihilfe relativ hoch sind. Da jedoch kein direkter Zusammenhang zwischen den eingesparten externen Kosten und den dem Unternehmen entstehenden Kosten besteht, sollten nur in Ausnahmefällen die vermiedenen externen Kosten zur Festsetzung der Beihilfebeträge herangezogen werden. Damit für die Unternehmen ein angemessener Anreiz zur Änderung ihres Verhaltens besteht, muss die Höhe der Beihilfe in der Regel direkt an die ihnen entstehenden Kosten gekoppelt werden.

1.3.6.   Begrenzung der negativen Auswirkungen der Umweltschutzbeihilfen, so dass insgesamt die positiven Folgen überwiegen

(36)

Wenn die staatlichen Umweltschutzbeihilfen so gezielt eingesetzt werden, dass sie nur die tatsächlichen Mehrkosten der Verbesserung des Umweltschutzniveaus ausgleichen, ist die Gefahr, dass die Beihilfe den Wettbewerb über Gebühr verfälscht, eher gering. Es ist somit außerordentlich wichtig, dass staatliche Umweltschutzbeihilfen gezielt eingesetzt werden. Ist die Beihilfe jedoch nicht notwendig oder verhältnismäßig, um das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen, kann der Wettbewerb beeinträchtigt werden. Dies ist vor allem der Fall, wenn die Beihilfe dazu führt, dass

a)

unrentable Unternehmen künstlich am Leben erhalten werden,

b)

marktdynamische Anreize verfälscht oder Investitionen verdrängt werden,

c)

Marktmacht entsteht oder ein wettbewerbsausschließendes Verhalten erzeugt wird,

d)

Handelsströme künstlich umgelenkt oder Produktionsstandorte künstlich verlagert werden.

(37)

In einigen Fällen besteht der Zweck der Maßnahme darin, auf das Funktionieren des Marktes einzuwirken, um im Interesse des Umweltschutzes bestimmte umweltfreundliche Produktionsverfahren gegenüber anderen, die Umwelt stärker belastenden Verfahren zu begünstigen. Durch diese Maßnahmen können Hersteller umweltfreundlicher Produkte ihre Marktstellung gegenüber Mitbewerbern, die weniger umweltfreundliche Produkte anbieten, stärken. In diesen Fällen wird die Kommission, wenn sie die negativen Auswirkungen auf die Marktstellung und somit die Gewinne von Unternehmen, die die Maßnahme nicht in Anspruch nehmen können, prüft, die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Umwelt insgesamt berücksichtigen. Je geringer der voraussichtliche umweltentlastende Effekt der fraglichen Maßnahme, desto wichtiger ist die Prüfung ihrer Auswirkungen auf die mit konkurrierenden Produkten erzielten Marktanteile und Gewinne.

1.4.   Durchführung der Abwägungsprüfung: Rechtsvermutungen und Notwendigkeit einer eingehenderen Prüfung

(38)

Unbeschadet der Artikel 4 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (11) stützt sich die Kommission je nach Art der angemeldeten Beihilfemaßnahme auf verschiedene Rechtsvermutungen.

(39)

In Kapitel 3 dieser Leitlinien werden eine Reihe von Maßnahmen aufgezählt, bei denen die Kommission zunächst einmal davon ausgeht, dass zu diesem Zweck gewährte Beihilfen ein den Umweltschutz hemmendes Marktversagen beheben oder das Umweltschutzniveau verbessern. Außerdem werden eine Reihe von Voraussetzungen und Parametern genannt, um sicherzustellen, dass staatliche Beihilfen tatsächlich einen Anreizeffekt haben und verhältnismäßig sind und dass sich ihre negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel in Grenzen halten. Kapitel 3 enthält somit genauere Angaben zur geförderten Tätigkeit, zu den Beihilfeintensitäten und zu den Voraussetzungen für die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt.

(40)

Beihilfen oberhalb bestimmter Schwellenwerte sowie bestimmte Fallkonstellationen bedürfen hingegen wegen der erhöhten Gefahr einer Verfälschung von Wettbewerb und Handel einer zusätzlichen Prüfung. Diese Prüfung erfolgt in der Regel in Form einer eingehenderen und genaueren Analyse des Sachverhalts gemäß den Vorgaben in Kapitel 5. Als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten die Maßnahmen dann, wenn die in Kapitel 5 beschriebene Abwägungsprüfung insgesamt zu einem positiven Ergebnis führt. Bei dieser Prüfung greift die Vermutung, dass die Kriterien für die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt von vornherein erfüllt sind, nicht. Umweltsteuerbefreiungen und -ermäßigungen werden nur der in Kapitel 4 beschriebenen Prüfung unterzogen (12).

(41)

Nach erfolgter Prüfung kann die Kommission die Beihilfe genehmigen, ihre Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt feststellen oder eine Genehmigung mit Auflagen erteilen.

1.5.   Gründe für die Einbeziehung bestimmter Maßnahmen in diese Leitlinien

(42)

Die Kommission hat eine Reihe von Maßnahmen ermittelt, deren Förderung durch staatliche Beihilfen unter bestimmten Voraussetzungen als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar gelten kann.

1.5.1.   Beihilfen für Unternehmen, die über die Gemeinschaftsnormen hinausgehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz verbessern

(43)

Beihilfen dieser Art liefern individuelle Anreize für Unternehmen, mehr für den Umweltschutz zu tun. In der Regel hat ein Unternehmen keinen Grund, über die verbindlichen Normen hinauszugehen, wenn die Kosten dafür den Nutzen für das Unternehmen übersteigen. In derartigen Fällen kann der Staat Beihilfen gewähren, die die Unternehmen dazu bewegen, die Umwelt stärker zu entlasten. Im Einklang mit dem Ziel der Gemeinschaft, Öko-Innovationen zu fördern, kann eine Besserstellung von Vorhaben zur Entwicklung solcher Innovationen, die dem doppelten Marktversagen im Zusammenhang mit dem innovationsbedingten höheren Risiko und dem Umweltschutzaspekt entgegenwirken, akzeptiert werden. Beihilfen für Öko-Innovationen zielen somit auf deren raschere Vermarktung ab.

1.5.2.   Beihilfen für die Anschaffung neuer Fahrzeuge, die über die Gemeinschaftsnormen hinausgehen oder durch die bei Fehlen solcher Normen der Umweltschutz verbessert wird

(44)

Der Verkehr ist für einen erheblichen Teil (circa 30 %) der gesamten Treibhausgasemissionen und auch für die örtliche Umweltbelastung durch Staub und andere Partikel, Stickoxide und Schwefeloxide verantwortlich. Sowohl aus Gründen des globalen Klimawandels als auch zur Verringerung der örtlichen Schadstoffbelastung, vor allem in Städten, ist es daher wichtig, dass umweltschonende Verkehrsträger gefördert werden. Daher muss vor allem die Anschaffung umweltschonender Fahrzeuge (einschließlich Schiffe) gefördert werden.

1.5.3.   Beihilfen zur frühzeitigen Anpassung an künftige Gemeinschaftsnormen

(45)

Gemäß diesen Leitlinien werden Beihilfen zur Anpassung an bereits geltende Gemeinschaftsnormen nicht genehmigt, weil dadurch keine darüber hinausgehende Entlastung der Umwelt erfolgt. Durch die Gewährung staatlicher Beihilfen kann jedoch eine sehr viel raschere Übernahme neu angenommener und noch nicht in Kraft befindlicher Gemeinschaftsnormen erreicht werden, so dass die Umwelt schneller entlastet wird, als dies ohne Beihilfe der Fall gewesen wäre. Hier können daher durch staatliche Beihilfen individuelle Anreize für Unternehmen geschaffen werden, den Folgen der negativen externen Effekte der Umweltbelastung entgegenzuwirken.

1.5.4.   Beihilfen für Umweltstudien

(46)

Beihilfen an Unternehmen für Studien zu Investitionen, die einen über die Gemeinschaftsnormen hinausgehenden Umweltschutz erzielen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz verbessern, sowie für Studien über Energiesparmaßnahmen und die Erzeugung erneuerbarer Energien dienen der Behebung eines Marktversagens aufgrund asymmetrischer Information. Unternehmen unterschätzen häufig die Möglichkeiten und Vorteile von Energiesparmaßnahmen und erneuerbaren Energien, was zu Investitionsdefiziten führt.

1.5.5.   Beihilfen für Energiesparmaßnahmen

(47)

Beihilfen dieser Art dienen der Behebung des Marktversagens in Bezug auf die negativen externen Effekte der Umweltbelastung, indem individuelle Anreize im Hinblick auf Energieeinsparungen und die Reduzierung der Treibhausgasemissionen geschaffen werden. In der Mitteilung der Kommission an den Europäischen Rat und das Europäische Parlament „Eine Energiepolitik für Europa“ (13) wurde für die Gemeinschaft das Ziel vorgegeben, die Treibhausgasemissionen bis 2020 um mindestens 20 % gegenüber 1990 zu reduzieren. Dieses Ziel hat der Europäische Rat auf seiner Tagung am 8. und 9. März 2007 befürwortet. Des Weiteren sind die Mitgliedstaaten in Einklang mit der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates (14) verpflichtet, ein generelles Energieeinsparziel von 9 % festzulegen, das nach Möglichkeit im Verlauf von neun Jahren erreicht werden soll. Staatliche Beihilfen können dann ein geeignetes Instrument sein, wenn die geltenden Gemeinschaftsvorschriften die Unternehmen nicht bereits zu Investitionen in Energiesparmaßnahmen verpflichten und wenn sich die Investitionen nicht auszahlen, d. h., die Kosten der Energiesparmaßnahmen höher sind als der daraus resultierende wirtschaftliche Nutzen für das Unternehmen. Für kleine und mittlere Unternehmen könnte eine günstigere Förderregelung erforderlich sein, da sie häufig den mit Energieeinsparungen verbundenen langfristigen Nutzen unterschätzen, so dass sie nicht genügend in die Energieeinsparung investieren.

1.5.6.   Beihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien

(48)

Beihilfen dieser Art dienen der Behebung des Marktversagens in Bezug auf die negativen externen Effekte der Umweltbelastung, indem individuelle Anreize geschaffen werden, mit denen der Anteil erneuerbarer Energien an der Gesamtenergieerzeugung erhöht werden soll. Der verstärkte Rückgriff auf erneuerbare Energieträger gehört zu den vorrangigen umweltpolitischen Zielen der Gemeinschaft und stellt gleichzeitig eine wirtschaftliche und energiepolitische Priorität dar. Er dürfte ein wichtiger Faktor bei den Bemühungen um Erreichung der Treibhausgasreduktionsziele sein. In der Mitteilung der Kommission an den Europäischen Rat und das Europäische Parlament „Eine Energiepolitik für Europa“ wurde für die Gemeinschaft das Ziel gesetzt, den Anteil erneuerbarer Energien am Gesamtenergieverbrauch bis 2020 auf 20 % zu erhöhen. Staatliche Beihilfen können dann gerechtfertigt sein, wenn die Kosten für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern höher sind als die Kosten für die Energieerzeugung mittels weniger umweltfreundlicher Energieträger und wenn es keine verbindliche Gemeinschaftsnorm gibt, die den Anteil erneuerbarer Energien für einzelne Unternehmen festlegt. Die hohen Kosten der Energiegewinnung bei bestimmten erneuerbaren Energien verhindern, dass die so gewonnene Energie zu wettbewerbsfähigen Preisen auf dem Markt angeboten werden kann, so dass eine Marktzutrittsschranke für erneuerbare Energien entsteht. Infolge der technologischen Entwicklung auf diesem Gebiet und der immer stärkeren Internalisierung der externen Effekte der Umweltbelastung (beispielsweise infolge der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (15), der Vorschriften zur Verbesserung der Luftqualität und des Emissionshandelssystems) hat sich in den letzten Jahren jedoch gezeigt, dass sich die Kostenschere langsam schließt, so dass der Bedarf an Beihilfen abnimmt.

(49)

Wie in dem Fortschrittsbericht zum Thema Biokraftstoff (16) hervorgehoben wurde, sollte dessen Förderung unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit erfolgen und sowohl der Versorgungssicherheit als auch der Klimapolitik dienen. Beihilfen sind daher nur dann ein geeignetes Instrument, wenn die Verwendung erneuerbarer Energien für die Umwelt einen klar erkennbaren Nutzen hat und nachhaltig ist. So sind Biokraftstoffe, die die Nachhaltigkeitskriterien in Artikel 15 des Entwurfs der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der Nutzung von Energien aus erneuerbaren Energieträgern (17) nicht erfüllen, als nicht beihilfefähig anzusehen. Demgegenüber könnten die Mitgliedstaaten bei der Konzipierung ihrer Förderregelungen eine Förderung für die Nutzung von Biokraftstoffen, die zusätzliche Vorteile bringen (u. a. Vorteile einer Diversifizierung durch Biokraftstoffe, die aus Abfällen, Rückständen, Zellulose und Lignozellulose hergestellt werden) vorsehen, bei denen sie den unterschiedlichen Kosten der Energieerzeugung aus herkömmlichen Biokraftstoffen einerseits und aus zusätzliche Vorteile bringenden Biokraftstoffen andererseits Rechnung tragen.

(50)

Bei Wasserkraftanlagen sind zwei Umweltaspekte von Bedeutung. Da sie in Bezug auf niedrige Treibhausgasemissionen durchaus vielversprechende Möglichkeiten bieten, kann ihnen im Gesamtenergiemix eine wichtige Rolle zukommen. Allerdings könnten sich derartige Anlagen auch negativ auf die Wassersysteme und die biologische Vielfalt auswirken (18).

1.5.7.   Beihilfen für Kraft-Wärme-Kopplung und Fernwärme (FW)

(51)

Beihilfen dieser Art dienen der Behebung des Marktversagens in Bezug auf die negativen externen Effekte der Umweltbelastung, indem individuelle Anreize zur Erfüllung von Energieeinsparzielen geschaffen werden. Die Kraft-Wärme-Kopplung (im Folgenden „KWK“) ist das wirksamste Verfahren, um Strom und Wärme gleichzeitig zu erzeugen. Bei der Kopplung der Strom- und Wärmeerzeugung wird die eingesetzte Energie sehr viel besser genutzt. Die in der Kommissionsmitteilung von 1997 erläuterte Gemeinschaftsstrategie weist als Richtwert eine Verdoppelung des Anteils der Stromerzeugung aus Kraft-Wärmekopplungsanlagen bis 2010 auf 18 % aus. Unterstrichen wurde die Bedeutung der Kraft-Wärme-Kopplung für die EU-Energiestrategie im Bereich der Kraft-Wärme-Kopplung durch die Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (19) sowie durch die Aufnahme eines Kapitels zur Kraft-Wärme-Kopplung in die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Aktionsplan für Energieeffizienz: Das Potenzial ausschöpfen“ (20). Der Aktionsplan für Energieeffizienz verweist überdies auf das Abwärmepotenzial von Industrie- und Versorgungsbetrieben beispielsweise für die Fernwärme (im Folgenden „FW“). Fernwärme kann energiesparender sein als private Heizanlagen und die Luftqualität in Städten deutlich verbessern. In den Fällen, in denen Fernwärme bei der Wärmeerzeugung und -verteilung die umweltverträglichere und energiesparendere, aber auch teurere Lösung ist, dürfen staatliche Beihilfen daher als Anreiz zur Erfüllung von Umweltzielen gewährt werden. Wie bei den erneuerbaren Energien ist jedoch davon auszugehen, dass durch die allmähliche Internalisierung der externen Effekte der Umweltbelastung in die Kosten anderer Technologien die Notwendigkeit einer staatlichen Förderung sinkt, da sich die Kostenschere zwischen diesen Technologien und KWK bzw. FW langsam schließt.

1.5.8.   Beihilfen für Abfallbewirtschaftung

(52)

Beihilfen dieser Art sollen individuelle Anreize zur Erfüllung der Umweltziele im Bereich der Abfallbewirtschaftung schaffen (21). Das sechste Umweltaktionsprogramm reiht Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung in die Reihe der vier wichtigsten Prioritäten ein. Das Hauptziel besteht dabei in der Entkopplung der Abfallerzeugung vom EU-Wirtschaftswachstum, so dass das Wachstum nicht zu mehr und mehr Abfall führen wird. Staatliche Beihilfen können sowohl an Abfallerzeuger (siehe Abschnitt 3.1.1) als auch an Unternehmen, die den von anderen Betrieben erzeugten Abfall bewirtschaften (siehe Abschnitt 3.1.9), vergeben werden. Jedoch muss sichergestellt sein, dass ein Nutzen für die Umwelt entsteht, das Verursacherprinzip nicht umgangen und das reibungslose Funktionieren der Märkte für Sekundärrohstoffe nicht beeinträchtigt wird.

1.5.9.   Beihilfen für die Sanierung schadstoffbelasteter Standorte

(53)

Beihilfen dieser Art sollen einen individuellen Anreiz schaffen, um die Folgen der Umweltbelastungen auszugleichen, wenn kein Verursacher auszumachen ist, der für den von ihm verursachten Umweltschaden zur Verantwortung gezogen werden kann. Staatliche Beihilfen können dann zulässig sein, wenn die Kosten der Wiedernutzbarmachung höher sind als der daraus resultierende Wertzuwachs des Standorts.

1.5.10.   Beihilfen für Standortverlagerungen

(54)

Beihilfen für Standortverlagerungen sollen individuelle Anreize zur Verringerung der negativen externen Folgen der Umweltbelastung schaffen, indem stark umweltschädigende Unternehmen dorthin verlagert werden, wo die Umweltbelastung weniger gravierende Folgen hat, d. h. weniger externe Kosten verursacht. Gemäß dem Vorsichtsprinzip ermöglichen die Leitlinien in Übereinstimmung mit der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (22) (Seveso-II-Richtlinie) erstmals die Gewährung von Beihilfen zum Zwecke der Verlagerung von Betrieben, von denen ein hohes Risiko ausgeht. Unfälle in der Vergangenheit haben gezeigt, dass die Verlagerung von Betrieben, die unter die Seveso-II-Richtlinie fallen, sowohl als Präventivmaßnahme als auch zur Begrenzung der Folgen etwaiger Unfälle für Mensch und Umwelt sehr wichtig ist. Staatliche Beihilfen können daher gerechtfertigt sein, wenn die Verlegung aus umweltbedingten Gründen erfolgt. Um sicherzustellen, dass die Beihilfen nicht aus anderen Gründen gewährt werden, ist eine Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung der zuständigen Stelle oder eine Vereinbarung zwischen der zuständigen Stelle und dem Unternehmen über die Verlegung des Unternehmens erforderlich. Bei den beihilfefähigen Kosten müssen etwaige Vorteile, die das Unternehmen durch die Verlagerung erlangt, berücksichtigt werden.

1.5.11.   Beihilfen in Verbindung mit handelbaren Umweltzertifikaten

(55)

Mit handelbaren Umweltzertifikaten können staatliche Beihilfen verbunden sein, insbesondere dann, wenn Mitgliedstaaten diese Zertifikate unter ihrem Marktwert vergeben. Mit Beihilfen dieser Art können negative externe Effekte durch Einführung marktbasierter Instrumente zur Verwirklichung von Umweltzielen angegangen werden. Wenn die Gesamtzahl der von den Mitgliedstaaten ausgegebenen Verschmutzungsrechte niedriger ist als der voraussichtliche Gesamtbedarf der Unternehmen, wird die Wirkung dieses Mechanismus auf die Umwelt insgesamt positiv ausfallen. Decken die ausgegebenen Zertifikate nicht den Gesamtbedarf eines einzelnen Unternehmens, muss das Unternehmen seine Schadstoffproduktion reduzieren (womit es zur Entlastung der Umwelt beiträgt) oder zusätzliche Zertifikate auf dem freien Markt erwerben (und somit für die von ihm verursachte Verschmutzung zahlen). Um die Wettbewerbsverzerrung möglichst gering zu halten, ist eine Zuteilung zu vieler Zertifikate in jedem Fall unzulässig, wobei dafür zu sorgen ist, dass der Marktzugang nicht unangemessen beschränkt wird.

(56)

Bei der Prüfung von Fällen während des am 31. Dezember 2012 endenden Handelszeitraums wird die Kommission die unter Randnummer 55 dargelegten Kriterien zugrunde legen. In Fällen während des darauffolgenden Handelszeitraums wird die Kommission die Maßnahmen auf ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit prüfen. Darüber hinaus werden diese Kriterien in die Überarbeitung der vorliegenden Leitlinien unter besonderer Berücksichtigung der neuen Richtlinie über das EU-Emissionshandelsystems für den Handelszeitraum nach dem 31. Dezember 2012 einfließen.

1.5.12.   Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen oder -befreiungen

(57)

Umweltsteuerermäßigungen und -befreiungen zugunsten bestimmter Wirtschaftszweige oder Gruppen von Unternehmen ermöglichen es, andere Unternehmen stärker zu besteuern, so dass es zu einer insgesamt besseren Internalisierung der Kosten und einem besseren Schutz der Umwelt kommt. Beihilfen dieser Art können sich als erforderlich erweisen, um die negativen externen Effekte indirekt aufzufangen, weil sie die Einführung bzw. Aufrechterhaltung relativ hoher nationaler Umweltsteuern ermöglichen. Damit sie als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, muss nachgewiesen werden, dass die Befreiungen oder Ermäßigungen für alle in Betracht gezogenen Gruppen von Empfängern notwendig und dass sie verhältnismäßig sind. Davon wird ausgegangen, wenn die Beihilfeempfänger gegebenenfalls mindestens die in der einschlägigen Richtlinie vorgeschriebenen Mindeststeuerbeträge zahlen. Ansonsten wird die Notwendigkeit der Beihilfe davon abhängen, in welchem Umfang sich die nationalen Steuern auf die Produktionskosten auswirken sowie von der Möglichkeit, die Steuer an die Verbraucher weiterzugeben und die Gewinnspannen zu reduzieren. Die Verhältnismäßigkeit richtet sich danach, in welchem Umfang die Beihilfeempfänger ihren Energieverbrauch oder ihre Emissionswerte weiter senken können, welchen Anteil sie an der nationalen Steuer zahlen und inwieweit sie sich in einer Vereinbarung zur Verringerung der Umweltbelastung verpflichten (23).

2.   ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

2.1.   Anwendungsbereich der Leitlinien

(58)

Diese Leitlinien gelten für staatliche Umweltschutzbeihilfen. Sie werden im Einklang mit anderen Maßnahmen der Gemeinschaft im Beihilfesektor, anderen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union sowie dem auf der Grundlage dieser Verträge erlassenen abgeleiteten Recht angewandt.

(59)

Sie gelten für Beihilfen (24) zur Förderung des Umweltschutzes in allen Bereichen des EG-Vertrags, einschließlich der Bereiche, in denen für staatliche Beihilfen besondere Gemeinschaftsvorschriften gelten (Stahl, Schiffbau, Kraftfahrzeuge, Kunstfasern, Verkehr, Steinkohlenbergbau, Landwirtschaft und Fischerei), sofern diese nichts anderes bestimmen.

(60)

Vom Anwendungsbereich der Leitlinien ausgenommen sind die Entwicklung und Herstellung umweltverträglicher Produkte, Maschinen und Beförderungsmittel, die mit einem geringeren Einsatz natürlicher Ressourcen betrieben werden sollen, sowie Maßnahmen in Produktionsbetrieben oder -anlagen zur Verbesserung der Sicherheit oder Hygiene.

(61)

Die Leitlinien gelten in der Landwirtschaft und Fischerei für Umweltschutzbeihilfen zugunsten von Unternehmen, die in den Bereichen Verarbeitung und Vermarktung tätig sind. Bei Unternehmen, die Fischereierzeugnisse verarbeiten und vermarkten, entspricht der zulässige Beihilfehöchstsatz für Ausgaben, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (25) beihilfefähig sind, dem höheren der nach diesen Leitlinien und der genannten Verordnung zulässigen Satz. Im Bereich der landwirtschaftlichen Primärerzeugung gelten diese Leitlinien nur für Maßnahmen, die nicht bereits in der Rahmenregelung der Gemeinschaft für Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 (26) erfasst sind. Im Bereich der Primärerzeugung in der Fischerei und Aquakultur gelten sie nur, soweit es dort keine spezielle Regelung für Umweltschutzbeihilfen gibt.

(62)

Nicht von diesen Leitlinien erfasst ist die Finanzierung von Umweltschutzmaßnahmen, die die Infrastruktur im Luft-, Straßen-, Schienen-, Binnenschiffs- und Seeverkehr betreffen einschließlich Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Sinne der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftlichen Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (27).

(63)

Staatliche Beihilfen für umweltbezogene Forschung, Entwicklung und Innovation sind in dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation geregelt (28). Die Vermarktungsstufe von Öko-Innovationen (Erwerb eines öko-innovativen Vermögenswerts) fällt jedoch unter die vorliegenden Leitlinien.

(64)

Beihilfen für Ausbildungstätigkeiten im Umweltschutz bedürfen keiner anderen Regelung als jener, die für Ausbildungsbeihilfen allgemein gilt. Die Kommission wird diese Beihilfen deshalb auf der Grundlage ihrer Verordnung (EG) Nr. 68/2001 vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen prüfen (29).

(65)

Beratungsleistungen spielen insofern eine wichtige Rolle, als sie kleine und mittlere Unternehmen bei ihren Fortschritten im Umweltschutz unterstützen können. Sie können unter anderem die Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen oder die Prüfung der wirtschaftlichen Vorteile einer Investition in umweltverträgliche Ausrüstungen zum Gegenstand haben und kleine und mittlere Unternehmen auf diese Weise einen Anreiz für eine solche Öko-Investition geben. Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen für umweltbezogene Beratungsleistungen können auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (30) gewährt werden.

(66)

Verlorene Kosten im Sinne der Mitteilung der Kommission über die Methode für die Analyse staatlicher Beihilfen in Verbindung mit verlorenen Kosten (31) sind vom Anwendungsbereich dieser Leitlinien ausgenommen.

(67)

Soweit die Bestimmungen über Energiesparmaßnahmen in Abschnitt 3.1.5 nicht anwendbar sind, gelten diese Leitlinien nicht für staatliche Beihilfen für Infrastrukturinvestitionen im Bereich Fernwärme, die lediglich nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag geprüft werden.

(68)

In einigen Mitgliedstaaten müssen die Unternehmen möglicherweise Umweltsteuern zahlen und sich gleichzeitig an Emissionshandelssystemen beteiligen. Die Kommission verfügt noch nicht über ausreichende Erfahrungen, wie es sich in diesen Fällen mit der Vereinbarkeit von Umweltsteuerermäßigungen mit dem Gemeinsamen Markt verhält. Es wäre deshalb aus Sicht der Kommission verfrüht, diesbezüglich allgemeine Hinweise zur Genehmigungsfähigkeit zu geben. Die Prüfung solcher Fälle wird, sofern es sich hierbei um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt, stattdessen auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag erfolgen.

(69)

Schließlich könnten einige der von den Mitgliedstaaten geplanten Maßnahmen zur Förderung von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Kraftwerken oder anderen Industrieanlagen, die über Abscheide-, Transport- und Speicherungsvorrichtungen für CO2 oder über einzelne Bestandteile dieser Kette der CO2-Abscheidung und -Lagerung verfügen, staatliche Beihilfen darstellen. Die bisherigen Erfahrungen reichen jedoch nicht aus, um Leitlinien für die Genehmigung solcher Beihilfen festzulegen. In Anbetracht der strategischen Bedeutung dieser Technologie für die Gemeinschaft im Hinblick auf die Energiesicherheit, die Reduzierung der Treibhausgasemissionen und die Erreichung des langfristigen Ziels, den Anstieg der Durchschnittstemperaturen auf maximal 2° Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, und angesichts der für den Bau umweltverträglicher und umweltentlastender industrieller Demonstrationsanlagen bis 2015 von der Kommission zugesagten Unterstützung, steht die Kommission im Allgemeinen staatlichen Beihilfen für derartige Vorhaben positiv gegenüber (32). Entsprechende Vorhaben könnten auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag geprüft werden oder nach den Voraussetzungen in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag und Randnummer 147 dieser Leitlinien als wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse beihilfefähig sein.

2.2.   Begriffsbestimmungen

(70)

Für diese Leitlinien gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1)

Umweltschutz ist jede Maßnahme, die darauf abzielt, einer Beeinträchtigung der natürlichen Umwelt oder der natürlichen Ressourcen durch die Tätigkeit des Beihilfeempfängers abzuhelfen, vorzubeugen oder die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung zu vermindern oder eine rationellere Nutzung dieser Ressourcen einschließlich Energiesparmaßnahmen und die Nutzung erneuerbarer Energien zu fördern (33);

2)

Energiesparmaßnahmen sind alle Maßnahmen, die es Unternehmen ermöglichen, den Energieverbrauch insbesondere in ihrem Produktionsprozess zu reduzieren;

3)

Gemeinschaftsnorm ist

i)

eine verbindliche Gemeinschaftsnorm für das von einzelnen Unternehmen zu erreichende Umweltschutzniveau (34);

ii)

die Vorgabe der Richtlinie 2008/1/EG, die besten verfügbaren Techniken entsprechend den neuesten einschlägigen Informationen einzusetzen, die von der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie veröffentlicht wurden;

4)

Öko-Innovation ist jede Form der Innovation, die eine deutliche Verbesserung des Umweltschutzes bewirkt oder zum Ziel hat. Öko-Innovation umfasst neue Produktionsprozesse, neue Produkte oder Dienstleistungen sowie neue Management- und Geschäftsmethoden, die sich dazu eignen, während der Dauer ihrer Anwendung oder Nutzung Gefahren für die Umwelt, Umweltschädigungen oder andere negative Auswirkungen auf die Ressourcennutzung zu vermeiden oder erheblich zu reduzieren.

Nicht als Innovationen gelten:

i)

geringfügige Änderungen oder Verbesserungen,

ii)

eine Steigerung der Produktions- oder Dienstleistungskapazitäten durch zusätzliche Produktions- oder Logistiksysteme, die den bereits verwendeten sehr ähnlich sind,

iii)

Änderungen in den Geschäftspraktiken, den Arbeitsabläufen oder Geschäftsbeziehungen, die auf bereits in dem Unternehmen bestehenden betrieblichen Praktiken beruhen,

iv)

Änderungen in der Geschäftsstrategie,

v)

Fusionen und Übernahmen,

vi)

Einstellung eines Arbeitsablaufs,

vii)

einfache Ersatz- oder Erweiterungsinvestitionen,

viii)

Änderungen, die sich allein aus Veränderungen bei den Faktorpreisen ergeben,

ix)

der Handel mit neuen oder erheblich verbesserten Produkten;

5)

erneuerbare Energien sind die folgenden erneuerbaren, nicht fossilen Energien: Wind- und Sonnenenergie, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraftanlagen, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas;

6)

Biomasse ist der biologisch abbaubare Teil von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige sowie der biologisch abbaubare Teil von Abfällen aus Industrie und Haushalten;

7)

Biokraftstoffe sind flüssige oder gasförmige Verkehrskraftstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden;

8)

nachhaltige Biokraftstoffe sind Biokraftstoffe, die die Nachhaltigkeitskriterien in Artikel 15 des Entwurfs der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der Nutzung von Energien aus erneuerbaren Energieträgern erfüllen (35);

9)

Energie aus erneuerbaren Energien ist Energie die in Anlagen erzeugt wird, in denen ausschließlich erneuerbare Energien eingesetzt werden, sowie bezogen auf den Heizwert der Anteil der Energie, der aus erneuerbaren Energien in Hybridanlagen, die auch konventionelle Energieträger einsetzen, erzeugt wird; dies schließt Strom aus erneuerbaren Energien ein, der zum Auffüllen von Speichersystemen genutzt wird, aber nicht Strom, der als Ergebnis der Speicherung in Speichersystemen gewonnen wird;

10)

Kraft-Wärme-Kopplung ist die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess;

11)

hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung ist Kraft-Wärme-Kopplung, die den Kriterien in Anhang III der Richtlinie 2004/8/EG entspricht wie auch den harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerten der Entscheidung 2007/74/EG der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Festlegung harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme in Anwendung der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (36);

12)

Fernwärme ist in einer zentralen Anlage erzeugte Wärme, die über ein Rohrleitungsnetz in Form von Dampf oder Heißwasser einer Vielzahl von Wärmeverbrauchern zur Heizzwecken zugeführt wird;

13)

energieeffiziente Fernwärme ist Fernwärme, die in Bezug auf die Erzeugung entweder die Kriterien für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung erfüllt oder die bei ausschließlich wärmeerzeugenden Kesselanlagen den Referenzwerten für die getrennte Wärmeerzeugung gemäß der Entscheidung 2007/74/EG entspricht;

14)

Umweltsteuer ist eine Steuer, deren Gegenstand eine eindeutig negative Auswirkung auf die Umwelt hat oder die bestimmte Tätigkeiten, Gegenstände oder Dienstleistungen belastet, damit die Umweltkosten in deren Preis einfließen und/oder damit die Hersteller und die Verbraucher zu umweltfreundlicherem Verhalten hingeführt werden;

15)

gemeinschaftliche Mindeststeuerbeträge sind die im Gemeinschaftsrecht vorgesehene Mindestbesteuerung. Für Energieerzeugnisse und Strom gelten als gemeinschaftliche Mindeststeuerbeträge die Beträge in Anhang I der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (37);

16)

kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden „KMU“), kleine Unternehmen und mittlere Unternehmen (oder „Unternehmen“) sind Unternehmen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission oder jeder anderen Verordnung, durch die diese Verordnung ersetzt wird;

17)

Großunternehmen und große Unternehmen sind Unternehmen, die nicht unter die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen fallen;

18)

Beihilfe ist jede Maßnahme, die alle Voraussetzungen des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllt;

19)

Beihilfeintensität ist die in Prozent der beihilfefähigen Kosten ausgedrückte Höhe der Bruttobeihilfe. Sämtliche eingesetzten Beträge sind Beträge vor Abzug von Steuern oder anderen Abgaben. Werden Beihilfen nicht in Form von Zuschüssen gewährt, bestimmt sich die Höhe der Beihilfe nach ihrem Subventionsäquivalent. In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen werden nach dem zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung geltenden Wert berechnet. Im Falle zinsbegünstigter Darlehen wird für die Abzinsung und Berechnung des Beihilfebetrags der zum Bewilligungszeitpunkt geltende Referenzzinssatz zugrunde gelegt. Die Beihilfeintensität wird für jeden Empfänger einzeln berechnet;

20)

operative Gewinne: für die Zwecke der Berechnung der beihilfefähigen Kosten sind hierunter insbesondere Kosteneinsparungen oder zusätzliche Nebenprodukte zu verstehen, die sich direkt aus dem Mehraufwand für den Umweltschutz ergeben, sowie gegebenenfalls Gewinne aus anderen Fördermaßnahmen und zwar unabhängig davon, ob es sich um staatliche Beihilfen handelt oder nicht (Betriebsbeihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten, Einspeisetarife oder sonstige Fördermaßnahmen). Demgegenüber gelten Gewinne, die ein Unternehmen im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems aus dem Verkauf handelbarer Umweltzertifikate erzielt, nicht als operative Gewinne;

21)

operative Kosten: für die Zwecke der Berechnung der beihilfefähigen Kosten sind hierunter insbesondere zusätzliche Produktionskosten zu verstehen, die sich aus dem Mehraufwand für den Umweltschutz ergeben;

22)

materielle Vermögenswerte für die Zwecke der Berechnung der beihilfefähigen Kosten handelt es sich um Investitionen in Grundstücke, die für die Erfüllung der Umweltschutzziele unbedingt notwendig sind, Investitionen in Gebäude, Anlagen und Ausrüstungsgüter mit dem Ziel, Umweltbelastungen einzudämmen oder zu beseitigen, sowie um Investitionen in die Anpassung von Produktionsverfahren zum Schutz der Umwelt;

23)

immaterielle Vermögenswerte: für die Zwecke der Berechnung der beihilfefähigen Kosten sind dies Ausgaben für den Technologietransfer in Form des Erwerbs von Nutzungslizenzen und Patenten oder Know-how, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

i)

die immateriellen Vermögenswerten müssen als abschreibungsfähige Vermögenswerte angesehen werden;

ii)

sie müssen zu Marktbedingungen von Unternehmen erworben werden, über die der Erwerber weder eine direkte noch eine indirekte Kontrolle ausübt;

iii)

sie müssen von dem Unternehmen auf der Aktivseite bilanziert werden und mindestens fünf Jahre im Betrieb des Beihilfeempfängers verbleiben und genutzt werden, es sei denn, sie entsprechen veralteter Technik. Werden sie innerhalb dieser fünf Jahre veräußert, vermindern sich die beihilfefähigen Kosten um den Verkaufserlös und die Beihilfe muss gegebenenfalls ganz oder teilweise zurückgezahlt werden;

24)

Internalisierung der Kosten ist der Grundsatz, dass sämtliche mit dem Umweltschutz zusammenhängende Kosten in die Produktionskosten des die Umweltverschmutzung verursachenden Unternehmens einfließen sollten;

25)

Verursacherprinzip ist der Grundsatz, dass die Kosten für die Beseitigung von Umweltschäden den Verursachern anzulasten sind, es sei denn, die für den Schaden verantwortliche Person kann nicht festgestellt oder nach Gemeinschaftsrecht oder innerstaatlichem Recht nicht haftbar gemacht oder nicht zur Übernahme der Sanierungskosten herangezogen werden. Ein Umweltschaden ist ein Schaden, den der Verursacher dadurch herbeigeführt hat, dass er die Umwelt direkt oder indirekt belastet oder die Voraussetzungen für eine Belastung der natürlichen Umwelt oder der natürlichen Ressourcen geschaffen hat (38);

26)

Verursacher ist derjenige, der die Umwelt direkt oder indirekt belastet oder eine Voraussetzung für die Umweltbelastung schafft (39);

27)

schadstoffbelasteter Standort ist ein Standort, an dem durch menschliches Einwirken gefährliche Stoffe nachweislich in einer solchen Konzentration vorkommen, dass von ihnen unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und der künftigen genehmigten Nutzung des Geländes eine erhebliche Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht.

3.   VEREINBARKEIT VON BEIHILFEN NACH ARTIKEL 87 ABSATZ 3 EG-VERTRAG

3.1.   Vereinbarkeit von Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag

(71)

Staatliche Umweltschutzbeihilfen sind gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn sich aus der Abwägungsprüfung ergibt, dass das Vorhaben zu verstärkten Umweltschutzaktivitäten führt, ohne die Handelsbedingungen in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise zu verändern. Für Beihilferegelungen sollte dementsprechend eine angemessene Geltungsdauer vorgesehen werden, wobei die Mitgliedstaaten allerdings die Möglichkeit haben sollten, nach Ablauf der in der Kommissionsentscheidung festgelegten Geltungsdauer die Regelung neu anzumelden. Die Mitgliedstaaten können bei der Anmeldung von Beihilfemaßnahmen strenge Auswertungen vergangener vergleichbarer Beihilfemaßnahmen zur Unterstützung beifügen, in denen der Anreizeffekt der Beihilfe nachgewiesen wird.

(72)

Die unter den Randnummern 73 bis 146 beschriebenen Maßnahmen können gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

3.1.1.   Beihilfen für Unternehmen, die über die Gemeinschaftsnormen hinausgehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz verbessern

(73)

Investitionsbeihilfen für Unternehmen, die über die Gemeinschaftsnormen hinausgehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz verbessern, gelten gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn die Voraussetzungen unter den Randnummern 74 bis 84 und in Abschnitt 3.2 erfüllt sind.

(74)

Die geförderte Investition muss eine der beiden nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

Die Investition ermöglicht dem Beihilfeempfänger, unabhängig von verbindlichen nationalen Normen, die strenger als die Gemeinschaftsnormen sind, im Rahmen seiner Tätigkeit über die geltenden Gemeinschaftsnormen hinauszugehen und dadurch den Umweltschutz zu verbessern.

b)

Die Investition ermöglicht es dem Beihilfeempfänger, im Rahmen seiner Tätigkeit den Umweltschutz zu verbessern, ohne hierzu durch entsprechende Gemeinschaftsnormen verpflichtet zu sein.

(75)

Für Investitionen, die durchgeführt werden, um bereits angenommene, aber noch nicht in Kraft getretene Gemeinschaftsnormen zu erfüllen, dürfen keine Beihilfen gewährt werden (40).

Beihilfeintensität

(76)

Die Beihilfeintensität darf 50 % der unter den Randnummern 80 bis 84 definierten beihilfefähigen Investitionskosten nicht überschreiten.

(77)

Wird die Investitionsbeihilfe im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ausschreibung anhand eindeutiger, transparenter und diskriminierungsfreier Kriterien, durch die sichergestellt ist, dass sich die Beihilfe auf das zur Verwirklichung des ökologischen Gewinns erforderliche Mindestmaß beschränkt, gewährt, kann sich eine Beihilfe auf 100 % der unter den Randnummern 80 bis 84 definierten beihilfefähigen Investitionskosten belaufen. Die Ausschreibung darf nicht diskriminierend sein und muss die Beteiligung einer ausreichend großen Zahl von Unternehmen gewährleisten. Darüber hinaus muss die Mittelausstattung in Verbindung mit der Ausschreibung ein verbindlicher Höchstwert sein, was bedeutet, dass nicht allen Beteiligten eine Beihilfe gewährt werden kann. Außerdem ist die Beihilfe auf der Grundlage des ursprünglichen Angebots des Bieters und keinesfalls auf der Grundlage anschließender Verhandlungen zu gewähren.

(78)

Betreffen die Investitionen den Erwerb von öko-innovativen Vermögenswerten oder die Durchführung eines Öko-Innovationsprojekts, kann die Intensität um 10 Prozentpunkte erhöht werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Der öko-innovative Vermögenswert muss gemessen an dem Stand der Technik in dem jeweiligen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Neuheit sein oder eine wesentliche Verbesserung darstellen. Die Neuheit kann z. B. anhand einer genauen Beschreibung der Innovation und der Marktbedingungen für die Einführung oder Verbreitung der Innovation nachgewiesen werden, bei der sie mit dem Stand der Verfahren oder betrieblichen Techniken verglichen wird, die von anderen Unternehmen in demselben Wirtschaftszweig allgemein angewandt werden.

b)

Der erwartete Nutzen für die Umwelt muss deutlich höher sein als die Verbesserung, die aus der allgemeinen Entwicklung des Stands der Technik bei vergleichbaren Tätigkeiten resultiert (41).

c)

Mit dem öko-innovativen Charakter dieser Vermögenswerte oder Projekte muss ein eindeutiges Risiko in technologischer, marktbezogener oder finanzieller Hinsicht verbunden sein, das höher ist als das Risiko, das allgemein mit vergleichbaren nicht-innovativen Vermögenswerten oder Projekten verbunden ist. Dieses Risiko kann beispielsweise nachgewiesen werden durch: Kosten in Relation zum Umsatz, Zeitaufwand für die Entwicklung, erwartete Gewinne aus der Öko-Innovation im Vergleich zu den Kosten, Wahrscheinlichkeit eines Fehlschlags.

(79)

Für Investitionsbeihilfen an KMU, die über die Gemeinschaftsnormen hinausgehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz verbessern, kann die Intensität um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen erhöht werden (siehe Tabelle).

 

Intensität der Beihilfen für Unternehmen, die über die Gemeinschaftsnormen hinausgehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz verbessern

(außer Öko-Innovationen)

Intensität der Beihilfen für Unternehmen, die über die Gemeinschaftsnormen hinausgehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz verbessern

(im Falle von Öko-Innovationen)

Kleine Unternehmen

70 %

80 %

Mittlere Unternehmen

60 %

70 %

Großunternehmen

50 %

60 %

Methode zur Berechnung der beihilfefähigen Kosten

(80)

Beihilfefähig sind nur die Investitionsmehrkosten, die zur Erreichung eines höheren als des aufgrund der Gemeinschaftsnormen geforderten Umweltschutzniveaus erforderlich sind; sie werden in zwei Schritten berechnet. Zunächst wird, falls angemessen, anhand der kontrafaktischen Fallkonstellation der unmittelbar auf den Umweltschutz bezogene Investitionsanteil ermittelt. Anschließend werden die operativen Gewinne abgezogen und die operativen Kosten hinzugerechnet.

(81)

Feststellung des unmittelbar auf den Umweltschutz bezogenen Investitionsanteils:

a)

Sofern sich der Anteil der umweltschutzbezogenen Kosten an den Gesamtkosten der Investition ohne weiteres feststellen lässt, gilt dieser Anteil als beihilfefähig (42).

b)

Ansonsten müssen die Investitionsmehrkosten durch Vergleich der Investition mit der Situation ohne Beihilfe ermittelt werden. Die korrekte beihilfefreie Fallkonstellation bilden die Kosten einer Investition, die technisch vergleichbar ist, aber ein geringeres Maß an Umweltschutz (das verbindlichen Gemeinschaftsnormen — sofern vorhanden — entspricht) bietet, und ohne Beihilfe tatsächlich durchgeführt werden könnte („Referenzinvestition“). Eine technisch vergleichbare Investition ist eine Investition mit der gleichen Produktionskapazität und den gleichen technischen Merkmalen (mit Ausnahme jener Merkmale, die sich direkt auf den Mehraufwand für den Umweltschutz beziehen). Darüber hinaus muss die Referenzinvestition aus betriebswirtschaftlicher Sicht eine ernstzunehmende Alternative zu der geprüften Investition bilden.

(82)

Feststellung der operativen Gewinne/Kosten: Vorbehaltlich anderer Bestimmungen in diesem Kapitel werden bei der Berechnung der beihilfefähigen Kosten die operativen Gewinne und die operativen Kosten, die sich aus dem Mehraufwand für den Umweltschutz ergeben und in den ersten fünf Lebensjahren der betreffenden Investition anfallen, entsprechend berücksichtigt. Dies bedeutet, dass die operativen Gewinne abgezogen werden müssen und die operativen Kosten zu den Investitionsmehrkosten hinzugerechnet werden dürfen.

(83)

Beihilfefähig sind Investitionen in materielle und/oder immaterielle Vermögenswerte.

(84)

Bei Investitionen zur Erreichung eines höheren als des auf Gemeinschaftsebene vorgeschriebenen Umweltschutzniveaus sollte bei der kontrafaktischen Analyse auf Folgendes abgestellt werden:

a)

Kommt ein Unternehmen nationalen Normen nach, die aufgrund fehlender verbindlicher Gemeinschaftsnormen angenommen wurden, entsprechen die beihilfefähigen Kosten den Investitionsmehrkosten zur Erreichung des auf nationaler Ebene vorgeschriebenen Umweltschutzniveaus.

b)

Erfüllt oder übertrifft ein Unternehmen nationale Normen, die strenger als die relevanten Gemeinschaftsnormen sind, oder geht es freiwillig über die Gemeinschaftsnormen hinaus, entsprechen die beihilfefähigen Kosten den Investitionsmehrkosten zur Erreichung eines höheren als des auf Gemeinschaftsebene vorgeschriebenen Umweltschutzniveaus. Investitionskosten zur Erreichung des aufgrund der Gemeinschaftsnormen geforderten Umweltschutzniveaus sind nicht beihilfefähig.

c)

Fehlen verbindliche Umweltnormen, so entsprechen die beihilfefähigen Kosten den Investitionskosten, die notwendig sind, um ein Umweltschutzniveau zu erreichen, das höher ist als das Umweltschutzniveau, das ein Unternehmen ohne Umweltschutzbeihilfe erreichen würde.

3.1.2.   Beihilfen für die Anschaffung neuer Fahrzeuge, die über die Gemeinschaftsnormen hinausgehen oder durch die bei Fehlen solcher Normen der Umweltschutz verbessert wird

(85)

Die unter den Randnummern 73 bis 84 aufgeführte allgemeine Regelung gilt auch für Beihilfen im Verkehrssektor für Unternehmen, die über die Gemeinschaftsnormen hinausgehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz verbessern. In Abweichung von Randnummer 75 sind Beihilfen für die Anschaffung neuer Fahrzeuge für den Straßen- und Schienenverkehr sowie für die Binnen- und Seeschifffahrt, die angenommen, aber noch nicht in Kraft getretenen Gemeinschaftsnormen entsprechen, bis zum Inkrafttreten dieser Normen zulässig, wenn die neuen Gemeinschaftsnormen, sobald sie verbindlich sind, nicht rückwirkend für bereits erworbene Fahrzeuge gelten.

(86)

Bei der Nachrüstung von Fahrzeugen im Verkehrssektor zu Umweltschutzzwecken sind die beihilfefähigen Kosten die gesamten zusätzlichen Nettokosten (entsprechend der unter den Randnummern 80 bis 84 erläuterten Methode zur Berechnung der beihilfefähigen Kosten), wenn die vorhandenen Fahrzeuge so nachgerüstet werden, dass sie Umweltnormen entsprechen, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme noch nicht in Kraft waren, oder wenn für diese Fahrzeuge keine Umweltnormen gelten.

3.1.3.   Beihilfen zur frühzeitigen Anpassung an künftige Gemeinschaftsnormen

(87)

Beihilfen für die Einhaltung neuer, noch nicht in Kraft getretener Gemeinschaftsnormen, die einen besseren Umweltschutz gewährleisten, gelten als mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar, wenn die Investition spätestens ein Jahr vor Inkrafttreten der Norm durchgeführt und abgeschlossen wird.

Beihilfeintensität

(88)

Die Beihilfehöchstintensität beträgt 25 % für kleine Unternehmen, 20 % für mittlere Unternehmen und 15 % für Großunternehmen, wenn die Investition mehr als drei Jahre vor dem verbindlichen Umsetzungstermin oder vor dem Inkrafttreten durchgeführt und abgeschlossen wird. Wird die Investition ein bis drei Jahre vor dem Umsetzungstermin oder dem Inkrafttreten abgeschlossen, beträgt die Beihilfehöchstintensität für kleine Unternehmen 20 %, für mittlere Unternehmen 15 % und für Großunternehmen 10 % (siehe Tabelle).

 

Intensität der Beihilfen zur frühzeitigen Anpassung an künftige Gemeinschaftsnormen bei Durchführung oder Abschluss der Investition

mehr als drei Jahre vor Inkrafttreten der Norm

ein bis drei Jahre vor Inkrafttreten der Norm

Kleine Unternehmen

25 %

20 %

Mittlere Unternehmen

20 %

15 %

Großunternehmen

15 %

10 %

Beihilfefähige Kosten

(89)

Beihilfefähig sind nur die Investitionsmehrkosten, die zur Erreichung des aufgrund der Gemeinschaftsnormen geforderten Umweltschutzniveaus im Vergleich zu dem Umweltschutzniveau erforderlich sind, das vor Inkrafttreten der betreffenden Normen verbindlich war.

(90)

Bei der Berechnung der beihilfefähigen Kosten werden gemäß den Randnummern 81, 82 und 83 die operativen Gewinne und die operativen Kosten, die sich aus dem Mehraufwand für den Umweltschutz ergeben und in den ersten fünf Lebensjahren der Investition anfallen, entsprechend berücksichtigt.

3.1.4.   Beihilfen für Umweltstudien

(91)

Beihilfen an Unternehmen für Studien, die in direkter Verbindung mit Investitionen stehen, die der Erreichung von Normen unter den in Abschnitt 3.1.1 aufgeführten Voraussetzungen dienen, die für Energiesparmaßnahmen unter den in Abschnitt 3.1.5 aufgeführten Voraussetzungen oder für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern unter den in Abschnitt 3.1.6 aufgeführten Voraussetzungen bestimmt sind, gelten gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn die Voraussetzungen dieses Abschnitts erfüllt sind. Dies gilt auch dann, wenn die Investition, die Gegenstand der beihilferechtlichen Prüfung ist, aufgrund der Ergebnisse einer Vorstudie nicht getätigt wird.

(92)

Die Beihilfeintensität darf 50 % der Kosten der Studie nicht überschreiten.

(93)

Für Studien, die im Auftrag von KMU durchgeführt werden, kann die Beihilfeintensität um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen erhöht werden (siehe Tabelle).

 

Umweltstudien

Kleine Unternehmen

70 %

Mittlere Unternehmen

60 %

Großunternehmen

50 %

3.1.5.   Beihilfen für Energiesparmaßnahmen

(94)

Investitions- und/oder Betriebsbeihilfen, die Unternehmen in die Lage versetzen, Energie zu sparen, sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind.

3.1.5.1.   Investitionsbeihilfen

Beihilfeintensität

(95)

Die Beihilfeintensität darf 60 % der beihilfefähigen Investitionskosten nicht überschreiten.

(96)

Für Beihilfen an KMU darf die Intensität um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen erhöht werden (siehe Tabelle).

 

Intensität der Beihilfen für Energiesparmaßnahmen

Kleine Unternehmen

80 %

Mittlere Unternehmen

70 %

Großunternehmen

60 %

(97)

Wird die Investitionsbeihilfe im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ausschreibung anhand eindeutiger, transparenter und diskriminierungsfreier Kriterien gewährt, durch die sichergestellt ist, dass sich die Beihilfe auf das zur Erreichung eines Höchstmaßes an Energieeinsparung erforderliche Mindestmaß beschränkt, kann sich die Beihilfe auf 100 % der unter Randnummer 98 definierten beihilfefähigen Investitionskosten belaufen. Die Ausschreibung darf nicht diskriminierend sein und muss die Beteiligung einer ausreichend großen Zahl von Unternehmen gewährleisten. Darüber hinaus muss die Mittelausstattung in Verbindung mit der Ausschreibung ein verbindlicher Höchstwert sein, was bedeutet, dass nicht allen Beteiligten eine Beihilfe gewährt werden kann. Außerdem ist die Beihilfe auf der Grundlage des ursprünglichen Angebots des Bieters und keinesfalls auf der Grundlage anschließender Verhandlungen zu gewähren.

Beihilfefähige Kosten

(98)

Beihilfefähig sind nur die Investitionsmehrkosten, die zur Erreichung eines höheren als des aufgrund der Gemeinschaftsnormen geforderten Energieeinsparungsniveaus erforderlich sind.

Bei der Berechnung dieser Mehrkosten ist Folgendes zu beachten:

a)

Die Feststellung des unmittelbar auf Energieeinsparung bezogenen Investitionsanteils muss nach den Vorgaben unter den Randnummern 81 und 83 erfolgen.

b)

Für die Feststellung eines höheren als des aufgrund der Gemeinschaftsnormen geforderten Energieeinsparungsniveaus sind die Bestimmungen unter Randnummer 84 maßgebend.

c)

Feststellung der operativen Gewinne/Kosten: Bei der Berechnung der beihilfefähigen Kosten werden die operativen Gewinne und die operativen Kosten, die sich aus dem Mehraufwand für Energiesparmaßnahmen ergeben und bei KMU in den ersten drei Lebensjahren, bei Großunternehmen, welche nicht am EU-Emissionshandelssystem teilnehmen, in den ersten vier Lebensjahren und bei Großunternehmen, welche am EU-Emissionshandelssystem teilnehmen, in den ersten fünf Lebensjahren der Investition anfallen, entsprechend berücksichtigt. Bei Großunternehmen kann dieser Zeitraum auf die ersten drei Lebensjahre der Investition verkürzt werden, wenn der Abschreibungszeitraum der betreffenden Investition nachweislich nicht länger als drei Jahre beträgt.

3.1.5.2.   Betriebsbeihilfen

(99)

Betriebsbeihilfen für Energiesparmaßnahmen werden nur gewährt, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Beihilfe muss sich auf den Ausgleich der mit der Investition verbundenen Produktionsmehrkosten (netto) unter Berücksichtigung der Vorteile aus der Energieeinsparung beschränken (43). Bei der Bestimmung der Höhe der Betriebsbeihilfe müssen etwaige Investitionsbeihilfen, die an das betreffende Unternehmen für die Errichtung seiner Anlage gezahlt werden, von den Produktionskosten abgezogen werden.

b)

Die Beihilfe ist auf fünf Jahre beschränkt.

(100)

Bei Beihilfen, die schrittweise verringert werden, darf die Beihilfeintensität im ersten Jahr nicht mehr als 100 % der Mehrkosten betragen, muss aber linear bis zum Ende des fünften Jahres auf 0 % zurückgeführt werden. Bei Beihilfen, die nicht schrittweise verringert werden, darf die Beihilfeintensität 50 % der Mehrkosten nicht überschreiten.

3.1.6.   Beihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien

(101)

Investitions- und/oder Betriebsbeihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien gelten als mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar, wenn die Voraussetzungen unter den Randnummern 102 bis 111 erfüllt sind. Staatliche Beihilfen können dann gerechtfertigt sein, wenn es keine verbindliche Gemeinschaftsnorm gibt, die den Anteil erneuerbarer Energien für einzelne Unternehmen festlegt. Investitionsbeihilfen und/oder Betriebsbeihilfen für die Erzeugung von Biokraftstoffen sind nur für nachhaltige Biokraftstoffe zulässig.

3.1.6.1.   Investitionsbeihilfen

Beihilfeintensität

(102)

Die Beihilfeintensität darf 60 % der beihilfefähigen Investitionskosten nicht überschreiten.

(103)

Für Beihilfen an KMU darf die Intensität um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen erhöht werden (siehe Tabelle).

 

Intensität der Beihilfe für erneuerbare Energien

Kleine Unternehmen

80 %

Mittlere Unternehmen

70 %

Großunternehmen

60 %

(104)

Wird die Investitionsbeihilfe im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ausschreibung anhand eindeutiger, transparenter und diskriminierungsfreier Kriterien gewährt, durch die sichergestellt ist, dass sich die Beihilfe auf das zur Bereitstellung einer Höchstmenge an erneuerbarer Energie erforderliche Mindestmaß beschränkt, kann sich die Beihilfe auf 100 % der unter den Randnummern 105 und 106 definierten beihilfefähigen Investitionskosten belaufen. Die Ausschreibung darf nicht diskriminierend sein und muss die Beteiligung einer ausreichend großen Zahl von Unternehmen gewährleisten. Darüber hinaus muss die Mittelausstattung in Verbindung mit der Ausschreibung ein verbindlicher Höchstwert sein, was bedeutet, dass nicht allen Beteiligten eine Beihilfe gewährt werden kann. Außerdem ist die Beihilfe auf der Grundlage des ursprünglichen Angebots des Bieters und keinesfalls auf der Grundlage anschließender Verhandlungen zu gewähren.

Beihilfefähige Kosten

(105)

Bei Investitionen in die Nutzung erneuerbarer Energien sind nur die Mehrkosten beihilfefähig, die der Beihilfeempfänger im Vergleich zu einem herkömmlichen Kraftwerk oder Heizsystem mit derselben Kapazität in Bezug auf die tatsächliche Energieerzeugung aufbringen muss.

(106)

Bei der Berechnung der beihilfefähigen Kosten werden gemäß den Randnummern 81, 82 und 83 die operativen Gewinne und die operativen Kosten, die sich aus dem Mehraufwand für erneuerbare Energien ergeben und in den ersten fünf Lebensjahren der Investition anfallen, entsprechend berücksichtigt.

3.1.6.2.   Betriebsbeihilfen

(107)

Betriebsbeihilfen für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern können gerechtfertigt sein, um die Differenz zwischen den Erzeugungskosten und dem Marktpreis des betreffenden Energieerzeugnisses auszugleichen. Dies gilt für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern, die anschließend auf dem Markt verkauft werden soll oder für den Eigenverbrauch des Unternehmens bestimmt ist.

(108)

Die Mitgliedstaaten können Beihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien nach folgenden Modalitäten gewähren:

(109)

Option 1

a)

Die Mitgliedstaaten können Betriebsbeihilfen als Ausgleich für die Differenz zwischen den Kosten für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern (einschließlich der Abschreibung des Mehraufwands für den Umweltschutz) und dem Marktpreis des betreffenden Energieerzeugnisses gewähren. Diese Betriebsbeihilfen dürfen nur bis zur vollständigen Abschreibung der Anlagen nach den üblichen Bilanzierungsregeln gewährt werden. Die von der betreffenden Anlage zusätzlich erzeugte Energie ist nicht beihilfefähig. Durch die Beihilfe kann jedoch auch eine normale Kapitalrendite sichergestellt werden.

b)

Wird die Beihilfe gemäß Buchstabe a gewährt, müssen bei der Bestimmung der Höhe der Betriebsbeihilfe etwaige Investitionsbeihilfen, die an das betreffende Unternehmen für die Errichtung seiner Anlage gezahlt werden, von den Produktionskosten abgezogen werden. Die Mitgliedstaaten müssen ihre Fördervorschriften und insbesondere die Modalitäten für die Berechnung des Beihilfebetrags in den bei der Kommission angemeldeten Beihilferegelungen genau beschreiben.

c)

Im Unterschied zu den meisten anderen erneuerbaren Energien sind die Investitionskosten bei Biomasse relativ gering; dafür fallen höhere Betriebskosten an. Die Kommission kann deshalb Betriebsbeihilfen für die Erzeugung erneuerbarer Energie aus Biomasse akzeptieren, die über die Investitionskosten hinausgehen, wenn die Mitgliedstaaten nachweisen können, dass die Gesamtkosten der Unternehmen nach Abschreibung der Anlagen immer noch über den Preisen am Energiemarkt liegen.

(110)

Option 2

a)

Die Mitgliedstaaten können erneuerbare Energien auch durch Marktinstrumente wie Umweltzertifikate oder Ausschreibungen fördern. Auf diese Weise kommt den Erzeugern dieser Energie indirekt eine garantierte Nachfrage zu einem Preis über dem Marktpreis für konventionelle Energie zugute. Der Preis für Umweltzertifikate wird nicht im Voraus festgesetzt, sondern bestimmt sich nach Angebot und Nachfrage.

b)

Stellen diese Marktinstrumente staatliche Beihilfen dar, kann die Kommission diese genehmigen, wenn die Mitgliedstaaten nachweisen können, dass ohne die Förderung die Rentabilität des betreffenden erneuerbaren Energieträgers nicht gewährleistet ist, dass die Förderung insgesamt keine Überkompensation zur Folge hat und die Erzeuger nicht davon abhält, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. Die Kommission wird diese Beihilfesysteme für einen Zeitraum von zehn Jahren genehmigen.

(111)

Option 3

Außerdem können die Mitgliedstaaten Betriebsbeihilfen in Einklang mit den Bestimmungen unter Randnummer 100 gewähren.

3.1.7.   Beihilfen für Kraft-Wärme-Kopplung

(112)

Investitions- und Betriebsbeihilfen für die Kraft-Wärme-Kopplung gelten als mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar, wenn die Anlage die Kriterien für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung unter Randnummer 70 Ziffer 11 erfüllt und wenn bei Investitionsbeihilfen

a)

der neue KWK-Block insgesamt weniger Primärenergie verbraucht als eine getrennte Erzeugung im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG und der Kommissionsentscheidung 2007/74/EG;

b)

die Verbesserung eines vorhandenen KWK-Blocks oder die Umrüstung eines vorhandenen Kraftwerks in einen KWK-Block im Vergleich zur Ausgangssituation zu Primärenergieeinsparungen führt.

(113)

Eine vorhandene Kraft-Wärme-Kopplung muss sowohl der Definition unter Randnummer 70 Ziffer 11 für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung entsprechen als auch der Anforderung Rechnung tragen, dass weniger Primärenergie verbraucht wird als bei einer getrennten Erzeugung im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG und der Entscheidung 2007/74/EG.

3.1.7.1.   Investitionsbeihilfen

Beihilfeintensität

(114)

Die Beihilfeintensität darf 60 % der beihilfefähigen Investitionskosten nicht überschreiten.

(115)

Für Beihilfen an KMU darf die Intensität um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen erhöht werden (siehe Tabelle).

 

Intensität der Beihilfen für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung

Kleine Unternehmen

80 %

Mittlere Unternehmen

70 %

Großunternehmen

60 %

(116)

Wird die Investitionsbeihilfe im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ausschreibung anhand eindeutiger, transparenter und diskriminierungsfreier Kriterien gewährt, durch die sichergestellt ist, dass sich die Beihilfe auf das zur Erreichung eines Höchstmaßes an Energieeinsparung erforderliche Mindestmaß beschränkt, kann sich die Beihilfe auf 100 % der unter den Randnummern 117 und 118 definierten beihilfefähigen Investitionskosten belaufen. Die Ausschreibung darf nicht diskriminierend sein und muss die Beteiligung einer ausreichend großen Zahl von Unternehmen gewährleisten. Darüber hinaus muss die Mittelausstattung in Verbindung mit der Ausschreibung ein verbindlicher Höchstwert sein, was bedeutet, dass nicht allen Beteiligten eine Beihilfe gewährt werden kann. Außerdem ist die Beihilfe auf der Grundlage des ursprünglichen Angebots des Bieters und keinesfalls auf der Grundlage anschließender Verhandlungen zu gewähren.

Beihilfefähige Kosten

(117)

Beihilfefähig sind nur die im Vergleich zur Referenzinvestition anfallenden Investitionsmehrkosten für die Errichtung einer hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlage.

(118)

Bei der Berechnung der beihilfefähigen Kosten werden gemäß den Randnummern 81 bis 83 die operativen Gewinne und die operativen Kosten, die sich aus dem Mehraufwand für den Umweltschutz ergeben und in den ersten fünf Lebensjahren der Investition anfallen, entsprechend berücksichtigt.

3.1.7.2.   Betriebsbeihilfen

(119)

Betriebsbeihilfen für die hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung können nach Maßgabe der Bestimmungen für Betriebsbeihilfen für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im Abschnitt 3.1.6.2 gewährt werden:

a)

für Unternehmen, die Strom und Wärme für die Allgemeinheit liefern, wenn die Kosten für deren Erzeugung über den Marktpreisen liegen. Ob die Beihilfe notwendig ist, bestimmt sich nach den Kosten und Einnahmen, die aus der Erzeugung und dem Verkauf von Strom und Wärme resultieren;

b)

für den Einsatz der Kraft-Wärme-Kopplung in der Industrie, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Kosten für die Produktion einer Energieeinheit mit dieser Technik über dem Marktpreis für eine Einheit herkömmlicher Energie liegen. Zu den Produktionskosten kann die normale Rentabilität der Anlage gehören; etwaige Gewinne des Unternehmens durch die Wärmeerzeugung müssen jedoch von den Produktionskosten abgezogen werden.

3.1.8.   Beihilfen für energieeffiziente Fernwärme

(120)

Umweltschutzbeihilfen für Investitionen in energieeffiziente Fernwärmeanlagen (44) gelten als mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar, wenn die begünstigte Anlage weniger Primärenergie verbraucht, wenn die Kriterien für energieeffiziente Fernwärme unter Randnummer 70 Ziffer 13 erfüllt und wenn

a)

der kombinierte Betrieb zur Erzeugung von Wärme (und Strom im Falle der Kraft-Wärme-Kopplung) und zur Verteilung der Wärme zu Primärenergieeinsparungen führt, oder

b)

die Investition für die Nutzung und Verteilung von Abwärme zum Zwecke der Fernwärmeversorgung bestimmt ist.

Beihilfeintensität

(121)

Die Beihilfeintensität darf bei Fernwärmeanlagen 50 % der beihilfefähigen Investitionskosten nicht überschreiten. Ist die Beihilfe nur für die Wärmeerzeugung bestimmt, gelten für energieeffiziente Fernwärmeanlagen, in denen erneuerbare Energien oder KWK-Techniken zum Einsatz kommen, die Bestimmungen in Abschnitt 3.1.6 bzw. 3.1.7.

(122)

Für Beihilfen an KMU darf die Intensität um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen erhöht werden (siehe Tabelle).

 

Intensität der Beihilfen für energieeffiziente Fernwärme, bei der konventionelle Energieträger genutzt werden

Kleine Unternehmen

70 %

Mittlere Unternehmen

60 %

Großunternehmen

50 %

(123)

Wird die Investitionsbeihilfe im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ausschreibung anhand eindeutiger, transparenter und diskriminierungsfreier Kriterien gewährt, durch die sichergestellt ist, dass sich die Beihilfe auf das zur Erreichung eines Höchstmaßes an Energieeinsparung erforderliche Mindestmaß beschränkt, kann sich die Beihilfe auf 100 % der unter den Randnummern 124 und 125 definierten beihilfefähigen Investitionskosten belaufen. Die Ausschreibung darf nicht diskriminierend sein und muss die Beteiligung einer ausreichend großen Zahl von Unternehmen gewährleisten. Darüber hinaus muss die Mittelausstattung in Verbindung mit der Ausschreibung ein verbindlicher Höchstwert sein, was bedeutet, dass nicht allen Beteiligten eine Beihilfe gewährt werden kann. Außerdem ist die Beihilfe auf der Grundlage des ursprünglichen Angebots des Bieters und keinesfalls auf der Grundlage anschließender Verhandlungen zu gewähren.

Beihilfefähige Kosten

(124)

Beihilfefähig Kosten sind nur die im Vergleich zur Referenzinvestition anfallenden Investitionsmehrkosten für die Errichtung einer energieeffizienten Fernwärmeanlage.

(125)

Bei der Berechnung der beihilfefähigen Kosten werden gemäß den Randnummern 81 bis 83 die operativen Gewinne und die operativen Kosten, die sich aus dem Mehraufwand für den Umweltschutz ergeben und in den ersten fünf Lebensjahren der Investition anfallen, entsprechend berücksichtigt.

3.1.9.   Beihilfen für Abfallbewirtschaftung

(126)

Umweltschutzbeihilfen für Investitionen in die Bewirtschaftung von Abfällen anderer Unternehmen, einschließlich Wiederverwendung, Recycling und Rückgewinnung, gelten als mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar, wenn bei der Abfallbewirtschaftung die Rangfolge der Bewirtschaftungsprioritäten (45) eingehalten wird und die Voraussetzungen unter Randnummer 127 erfüllt sind.

(127)

Investitionsbeihilfen für Abfallbewirtschaftung werden nur gewährt, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Ziel der Investition ist die Reduzierung der von anderen Unternehmen („Verursacher“) und nicht der vom Beihilfeempfänger verursachten Umweltbelastung;

b)

Die Verursacher dürfen durch die Beihilfe nicht indirekt von einer Last befreit werden, die sie nach Gemeinschaftsrecht tragen müssen oder die als normaler Unternehmensaufwand anzusehen ist;

c)

Die Investition muss über den Stand der Technik (46) hinausgehen oder herkömmliche Technologien innovativ einsetzen;

d)

Die behandelten Stoffe würden andernfalls entsorgt oder in einer weniger umweltschonenden Weise behandelt;

e)

Die Investition darf nicht dazu führen, dass sich lediglich die Nachfrage nach verwertbaren Stoffen erhöht, ohne dass dafür gesorgt wird, dass ein größerer Teil dieser Stoffe gesammelt wird.

Beihilfeintensität

(128)

Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Investitionskosten nicht überschreiten.

(129)

Für Beihilfen an KMU darf die Intensität um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen erhöht werden (siehe Tabelle).

 

Intensität der Beihilfen für Abfallbewirtschaftung

Kleine Unternehmen

70 %

Mittlere Unternehmen

60 %

Großunternehmen

50 %

Beihilfefähige Kosten

(130)

Beihilfefähig sind nur die Mehrkosten, die der Beihilfeempfänger im Vergleich zu einer Referenzinvestition, d. h. einer herkömmlichen Produktion, bei der die Abfallbewirtschaftung nicht in gleichem Umfang betrieben wird, für eine Investition in die Abfallbewirtschaftung aufbringen muss. Die Kosten einer solchen Referenzinvestition müssen von den beihilfefähigen Kosten abgezogen werden.

(131)

Bei der Berechnung der beihilfefähigen Kosten werden gemäß den Randnummern 81 bis 83 die operativen Gewinne und die operativen Kosten, die sich aus dem Mehraufwand für die Abfallbewirtschaftung ergeben und in den ersten fünf Lebensjahren der Investition anfallen, entsprechend berücksichtigt (47).

3.1.10.   Beihilfen für die Sanierung schadstoffbelasteter Standorte

(132)

Investitionsbeihilfen für Unternehmen, die Umweltschäden beseitigen, indem sie schadstoffbelastete Standorte sanieren, gelten als mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag (48) vereinbar, wenn hierdurch der Umweltschutz verbessert wird. Bei den Umweltschäden handelt es sich um eine Beeinträchtigung der Qualität des Bodens, des Oberflächen- oder des Grundwassers.

Wird der für die Umweltschäden Verantwortliche, d. h. der Verursacher, eindeutig ermittelt, so muss dieser aufgrund des Verursacherprinzips ohne staatliche Beihilfe finanziell für die Sanierung aufkommen. Verursacher ist die Person, die unbeschadet einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften nach nationalem Recht haftet.

Kann der Verursacher nicht festgestellt oder nicht zur Übernahme der Kosten herangezogen werden, kann der für die Arbeiten zuständigen Person eine Beihilfe gewährt werden.

Beihilfeintensität

(133)

Beihilfen für die Sanierung schadstoffbelasteter Standorte können bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten ausmachen.

Der Gesamtbeihilfebetrag darf jedoch keinesfalls die tatsächlichen Ausgaben des Unternehmens überschreiten.

Beihilfefähige Kosten

(134)

Die beihilfefähigen Kosten entsprechen den Kosten der Sanierungsarbeiten abzüglich der Wertsteigerung des Grundstücks. Alle Ausgaben eines Unternehmens für die Sanierung seines Standorts gelten unabhängig davon, ob sie in der Bilanz als Anlagevermögen ausgewiesen werden können, als beihilfefähige Investitionen zur Sanierung eines schadstoffbelasteten Standorts.

3.1.11.   Beihilfen für Standortverlagerungen

(135)

Investitionsbeihilfen für Standortverlagerungen aus Gründen des Umweltschutzes gelten als mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Verlegung des Standorts muss aus Gründen des Umweltschutzes oder aus Präventionsgründen erfolgen und sich aus einer Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung, in der die Verlegung angeordnet wird, oder einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und der zuständigen Behörde ergeben.

b)

Das Unternehmen muss sich an seinem neuen Standort nach dem Recht richten, das die strengsten Umweltschutznormen vorsieht.

(136)

Beihilfeempfänger können sein:

a)

Unternehmen in einem Stadtgebiet oder in einem nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (49) ausgewiesenen besonderen Schutzgebiet, die rechtmäßig einer Tätigkeit nachgehen, die eine größere Umweltbelastung verursacht, und deswegen ihren Standort in ein geeigneteres Gebiet verlegen müssen (wobei „rechtmäßig“ bedeutet, dass das Unternehmen allen einschlägigen gesetzlichen Vorgaben und Umweltschutznormen nachkommen muss) oder

b)

Betriebe oder Anlagen im Sinne der Seveso-II-Richtlinie.

Beihilfeintensität

(137)

Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Investitionskosten nicht überschreiten. Die Beihilfeintensität kann bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden (siehe Tabelle).

 

Intensität der Beihilfen für Standortverlagerungen

Kleine Unternehmen

70 %

Mittlere Unternehmen

60 %

Großunternehmen

50 %

Beihilfefähige Kosten

(138)

Um die Höhe der beihilfefähigen Kosten bei Standortverlagerungen zu bestimmen, zieht die Kommission insbesondere folgende Kosten-Nutzen-Faktoren heran:

a)

Nutzen:

i)

Verkaufserlös oder Mieteinnahmen aus den aufgegebenen Anlagen und Grundstücken;

ii)

Abfindung im Falle der Enteignung;

iii)

andere materielle Vorteile im Zusammenhang mit der Verlegung der Anlagen, insbesondere infolge einer Verbesserung der verwendeten Technologie sowie buchmäßige Gewinne infolge der Wertsteigerung der Anlagen;

iv)

Investitionen zur Steigerung der Kapazitäten.

b)

Kosten:

i)

die Kosten für den Erwerb eines Grundstücks und für den Bau oder den Erwerb neuer Anlagen mit derselben Kapazität wie die aufgegebenen Anlagen;

ii)

Vertragsstrafen wegen Kündigung eines Miet- oder Pachtvertrags für Grundstücke oder Gebäude, wenn die Kündigung vorzeitig aufgrund einer Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung erfolgt, in der die Standortverlegung angeordnet wird.

3.1.12.   Beihilfen in Verbindung mit handelbaren Umweltzertifikaten

(139)

Mit handelbaren Umweltzertifikaten können auf verschiedene Weise staatliche Beihilfen verbunden sein, beispielsweise wenn Mitgliedstaaten diese Zertifikate unter ihrem Marktwert vergeben.

(140)

Staatlichen Beihilfen im Bereich der handelbaren Umweltzertifikate können im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden, wenn die in Buchstaben a bis d dieser Randnummer und in der Randnummer 141 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Abweichend davon gilt Randnummer 141 während des am 31. Dezember 2012 endenden Handelszeitraums nicht für handelbare Umweltzertifikate nach der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (50) (im Folgenden „EU-Emissionshandelssystem“) (51):

a)

Die Regelungen für handelbare Zertifikate müssen so beschaffen sein, dass Umweltschutzziele erreicht werden, die über die Ziele hinausgehen, die auf der Grundlage der für die begünstigten Unternehmen verbindlichen Gemeinschaftsnormen zu erreichen sind.

b)

Die Zuteilung muss in transparenter Weise auf der Grundlage objektiver Kriterien und bestmöglicher Datenquellen erfolgen, und die Gesamtzahl der Zertifikate, die einem Unternehmen zu einem Preis unter ihrem Marktwert zugeteilt werden, darf nicht höher sein als der Bedarf, den das Unternehmen voraussichtlich ohne das Handelssystem hätte.

c)

Die Zuteilungsmethode darf nicht bestimmte Unternehmen oder Sektoren begünstigen, es sei denn, dies ist durch die dem System innewohnende Logik gerechtfertigt oder für die Übereinstimmung mit anderen Umweltpolitiken notwendig.

d)

Insbesondere dürfen Zertifikate neuen Anbietern grundsätzlich nicht zu günstigeren Bedingungen zugeteilt werden als den bereits auf dem Markt vertretenen Unternehmen. Durch die Zuteilung einer höheren Zahl von Zertifikaten an bereits etablierte Unternehmen darf der Marktzugang nicht unangemessen beschränkt werden.

(141)

Die Kommission wird die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit von staatlichen Beihilfen in Verbindung mit handelbaren Umweltzertifikaten anhand folgender Kriterien prüfen:

a)

Die Beihilfeempfänger müssen anhand objektiver und transparenter Kriterien ausgewählt werden, und die Beihilfen müssen grundsätzlich für alle Wettbewerber in demselben Wirtschaftszweig/relevanten Markt, die sich in einer ähnlichen Lage befinden, in derselben Weise gewährt werden.

b)

Die vollständige Versteigerung muss einen erheblichen Anstieg der Produktionskosten in dem betreffenden Wirtschaftszweig bzw. in der betreffenden Gruppe von Beihilfeempfängern zur Folge haben.

c)

Der erhebliche Anstieg der Produktionskosten kann nicht an die Abnehmer weitergegeben werden, ohne dass es zu deutlichen Absatzeinbußen kommt. Für die entsprechende Analyse können unter anderem Schätzungen zur Preiselastizität in dem betreffenden Wirtschaftszweig herangezogen werden. Diese Schätzungen werden für den räumlich relevanten Markt vorgenommen. Bei der Prüfung der Frage, ob der Kostenanstieg im Zusammenhang mit den handelbaren Umweltzertifikaten nicht an die Abnehmer weitergegeben werden kann, können die geschätzten Absatzeinbußen sowie deren voraussichtliche Auswirkungen auf die Rentabilität des Unternehmens zugrunde gelegt werden.

d)

Für einzelne Unternehmen in dem betreffenden Wirtschaftszweig ist es nicht möglich, den Schadstoffausstoß so zu verringern, dass der Zertifikatspreis tragbar ist. Dass sich der Verbrauch nicht senken lässt, kann durch Angabe der Emissionswerte, die sich beim Einsatz der wirksamsten Technik im Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR“) erzielen lassen, und durch Heranziehung dieser Werte als Richtwert nachgewiesen werden. Einem Unternehmen, das die wirksamste Technik anwendet, kann höchstens ein Zertifikat im Wert der Produktionsmehrkosten zugeteilt werden, die sich aus dem Emissionshandelssystem beim Einsatz der wirksamsten Technik ergeben und die nicht an die Abnehmer weitergegeben werden können. Unternehmen mit einer schlechteren ökologischen Leistung erhalten Zertifikate mit einem dieser Leistung entsprechenden geringeren Wert.

3.2.   Anreizeffekt und Notwendigkeit der Beihilfe

(142)

Staatliche Beihilfen müssen einen Anreizeffekt aufweisen. Staatliche Umweltschutzbeihilfen müssen das Verhalten des Beihilfeempfängers dahingehend ändern, dass der Umweltschutz verbessert wird.

(143)

Die Kommission schließt einen solchen Anreizeffekt aus, wenn mit dem beihilfefähigen Vorhaben bereits vor Stellung des Beihilfeantrags bei den nationalen Behörden begonnen wurde.

(144)

Im Falle von KMU wird die Bedingung des Anreizeffekts automatisch für alle Arten von Beihilfen angenommen, wenn mit dem beihilfefähigen Vorhaben nicht bereits vor Stellung des Beihilfeantrags begonnen wurde, außer wenn die Beihilfen einer eingehenden Prüfung gemäß Kapitel 5 unterzogen werden müssen.

(145)

Bei allen anderen beihilfefähigen Vorhaben muss der Mitgliedstaat, der das Vorhaben anmeldet, den Anreizeffekt nachweisen.

(146)

Zum Nachweis des Anreizeffekts muss der Mitgliedstaat belegen, dass die umweltfreundlichere Alternative ohne die Beihilfe, d. h. in der kontrafaktischen Fallkonstellation, nicht gewählt worden wäre. Zu diesem Zweck legt der betreffende Mitgliedstaat Informationen vor, denen zu entnehmen ist, dass

a)

die kontrafaktische Situation glaubwürdig ist;

b)

die beihilfefähigen Kosten nach der unter den Randnummern 81, 82 und 83 beschriebenen Methode berechnet wurden, und

c)

die Investition ohne die Beihilfe nicht ausreichend rentabel wäre, wobei die Gewinne im Zusammenhang mit der Investition ohne Beihilfe gebührend zu berücksichtigen sind, einschließlich des Wertes der handelbaren Zertifikate, die dem betreffenden Unternehmen möglicherweise nach der umweltentlastenden Investition zur Verfügung stehen.

3.3.   Vereinbarkeit von Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag

(147)

Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse, mit denen vorrangig Umweltschutzziele verfolgt werden, können gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die geplante Beihilfe betrifft ein bestimmtes Vorhaben, das hinsichtlich seiner Durchführung einschließlich der Beteiligten, seiner Ziele, der zur Erreichung der Ziele vorgesehenen Mittel und seiner Wirkungen genau festgelegt ist. Die Kommission kann auch eine Gruppe von Vorhaben als ein Vorhaben betrachten.

b)

Das Vorhaben muss von gemeinsamem europäischem Interesse sein: Das Vorhaben muss beispielsweise durch seine herausragende Bedeutung für die Umweltstrategie der Europäischen Union konkret, vorbildlich und erkennbar zum Gemeinschaftsinteresse im Bereich des Umweltschutzes beitragen. Der mit dem Vorhaben angestrebte Vorteil darf nicht auf den oder die Mitgliedstaaten beschränkt sein, die das Vorhaben durchführen, sondern muss sich auf die gesamte Gemeinschaft erstrecken. Das Vorhaben muss einen wesentlichen Beitrag zu den Gemeinschaftszielen leisten. Der bloße Umstand, dass das Vorhaben von Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten ausgeführt wird, reicht hierzu nicht aus.

c)

Die Beihilfe muss einen Anreiz für die Durchführung des Vorhabens, mit dem ein hohes Risiko verbunden sein muss, bieten und für das Vorhaben notwendig sein.

d)

Das Vorhaben muss von seinem Volumen, d. h. von seinem Umfang und seinen Umweltwirkungen, her von besonderer Bedeutung sein.

(148)

Damit die Kommission solche Vorhaben angemessen würdigen kann, muss das gemeinsame europäische Interesse konkret belegt werden: So ist beispielsweise nachzuweisen, dass das Vorhaben erhebliche Fortschritte bei der Verwirklichung spezifischer Umweltziele der Gemeinschaft erwarten lässt.

(149)

Die Kommission wird angemeldete Vorhaben günstiger beurteilen, wenn der Beihilfeempfänger einen beträchtlichen Eigenbeitrag leistet. Günstiger beurteilt werden auch angemeldete Vorhaben, an denen Unternehmen aus vielen Mitgliedstaaten beteiligt sind.

(150)

Wenn die Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen wird, kann die Kommission höhere als in diesen Leitlinien vorgesehene Beihilfesätze genehmigen.

4.   BEIHILFEN IN FORM VON UMWELTSTEUERERMÄSSIGUNGEN ODER -BEFREIUNGEN

(151)

Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen oder -befreiungen werden im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen, wenn sie zumindest mittelbar eine Verbesserung des Umweltschutzes bewirken und dem allgemeinen Ziel nicht zuwiderlaufen.

(152)

Steuerermäßigungen oder -befreiungen im Falle gemeinschaftsrechtlich geregelter Steuern, insbesondere durch die Richtlinie 2003/96/EG geregelter Steuern, sind nur dann mit Artikel 87 EG-Vertrag vereinbar, wenn sie gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften zulässig sind und den dort festgelegten Grenzen und Bedingungen entsprechen.

(153)

Beihilfen in Form von Steuerermäßigungen oder -befreiungen im Falle von gemeinschaftsrechtlich geregelten Umweltsteuern werden für eine Dauer von 10 Jahren im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen, wenn die Beihilfeempfänger mindestens die in der maßgeblichen Richtlinie festgelegten gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträge entrichten (52).

(154)

Andere als unter Randnummer 153 genannte Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen oder -befreiungen (53) werden für die Dauer von 10 Jahren im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen, wenn die unter den Randnummern 155 bis 159 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(155)

Bei Steuerregelungen, die staatliche Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen oder -befreiungen vorsehen, prüft die Kommission insbesondere die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der Beihilfen und deren Auswirkungen auf die betroffenen Wirtschaftszweige.

(156)

Dabei stützt sie sich auf Angaben der Mitgliedstaaten. Diese Angaben sollten sich insbesondere auf Folgendes beziehen: von den Befreiungen/Ermäßigungen erfasste Wirtschaftszweige oder Gruppen von Beihilfeempfängern, Situation der Hauptbegünstigten in jedem betroffenen Wirtschaftszweig, Art und Weise, wie die Besteuerung zum Umweltschutz beiträgt. Die begünstigten Wirtschaftszweige sollten sachgerecht beschrieben werden, und die größten Begünstigten in jedem Wirtschaftszweig (gemessen insbesondere am Umsatz, den Marktanteilen und der Bemessungsgrundlage) sollten angegeben werden. Für jeden Wirtschaftszweig sollten die Techniken aufgeführt werden, die im EWR im Hinblick auf die Verringerung der von der Steuer erfassten Umweltbelastung am wirksamsten sind.

(157)

Zudem müssen Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen oder -befreiungen notwendig und verhältnismäßig sein.

(158)

Die Kommission wird Beihilfen als notwendig ansehen, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Beihilfeempfänger müssen anhand objektiver und transparenter Kriterien ausgewählt werden, und die Beihilfen müssen grundsätzlich für alle Wettbewerber in demselben Wirtschaftszweig/relevanten Markt (54), die sich in einer ähnlichen Lage befinden, in derselben Weise gewährt werden.

b)

Die Umweltsteuer muss ohne die Ermäßigung einen erheblichen Anstieg der Produktionskosten in dem betreffenden Wirtschaftszweig bzw. in der betreffenden Gruppe von Beihilfeempfängern zur Folge haben (55).

c)

Der erhebliche Anstieg der Produktionskosten kann nicht an die Abnehmer weitergegeben werden, ohne dass es zu deutlichen Absatzeinbußen kommt. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten Schätzungen zum Beispiel zur Preiselastizität in dem betreffenden Wirtschaftszweig auf dem räumlich relevanten Markt (56) sowie zu den Absatz- und/oder Gewinneinbußen der Unternehmen in dem betreffenden Wirtschaftzweig/der betreffenden Gruppe vorlegen.

(159)

Die Kommission wird die Beihilfen als verhältnismäßig ansehen, wenn eine der nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt ist:

a)

In der Regelung sind Kriterien festgelegt, die sicherstellen, dass jeder Beihilfeempfänger einen Anteil der nationalen Steuer zahlt, der weitgehend der ökologischen Leistung jedes einzelnen Beihilfeempfängers im Vergleich zu der Leistung bei Einsatz der wirksamsten Technik im EWR entspricht. Im Rahmen der Regelung kann einem Unternehmen, das die wirksamste Technik anwendet, höchstens eine Ermäßigung in Höhe der Produktionsmehrkosten gewährt werden, die sich aus der Steuer bei Einsatz der wirksamsten Technik ergeben und nicht an die Abnehmer weitergegeben werden können. Unternehmen mit einer schlechteren ökologischen Leistung wird eine dieser Leistung entsprechende niedrigere Ermäßigung gewährt.

b)

Beihilfeempfänger entrichten mindestens 20 % der nationalen Steuer, außer wenn sich ein niedrigerer Satz rechtfertigen lässt, weil es nur zu einer begrenzten Verfälschung des Wettbewerbs kommt.

c)

Die Ermäßigungen oder Befreiungen sind an die Bedingung geknüpft, dass der Mitgliedstaat und die begünstigten Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigungen Vereinbarungen schließen, in denen sich letztere zur Erreichung von Umweltschutzzielen verpflichten, die dieselbe Wirkung haben, als wenn Buchstabe a oder b angewandt oder der gemeinschaftliche Mindeststeuerbetrag zugrunde gelegt wird. Diese Vereinbarungen oder Verpflichtungen können unter anderem eine Senkung des Energieverbrauchs oder der Emissionen oder andere umweltschonende Maßnahmen zum Gegenstand haben und müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

i)

Jeder Mitgliedstaat handelt den Inhalt der Vereinbarungen aus und muss insbesondere die Ziele und einen Zeitplan für die Erreichung dieser Ziele festlegen.

ii)

Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, das eine unabhängige Stelle (57) die Einhaltung der in diesen Vereinbarungen eingegangenen Verpflichtungen auf der Grundlage des Zeitplans überprüft.

iii)

Die Vereinbarungen müssen regelmäßig dem Stand der technologischen und sonstigen Entwicklung angepasst werden und wirksame Sanktionen für den Fall vorsehen, dass die Verpflichtungen nicht eingehalten werden.

5.   EINGEHENDE PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT VON BEIHILFEN MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT

5.1.   Massnahmen, die einer eingehenden Prüfung bedürfen

(160)

Damit die Kommission eine eingehendere Prüfung größerer Beihilfebeträge, die auf der Grundlage genehmigter Beihilferegelungen gewährt wurden, vornehmen und entscheiden kann, ob die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, müssen die Mitgliedstaaten jede auf der Grundlage einer genehmigten Regelung oder einzeln gewährte Investitions- oder Betriebsbeihilfe, die die folgenden Voraussetzungen erfüllt, bei der Kommission anmelden (58):

a)

Maßnahmen, die unter eine Gruppenfreistellungsverordnung fallen: in allen Fällen, in denen die GVO die Einzelanmeldung der Beihilfe bei der Kommission zwingend vorschreibt;

b)

unter die vorliegenden Leitlinien fallende Einzelbeihilfen in folgenden Fällen (59):

i)

Investitionsbeihilfen: wenn der Beihilfebetrag 7,5 Mio. EUR für ein Unternehmen überschreitet (selbst wenn die Beihilfe Teil einer genehmigten Beihilferegelung ist);

ii)

Betriebsbeihilfen für Energiesparmaßnahmen: wenn der Beihilfebetrag 5 Mio. EUR für ein einzelnes Unternehmen in fünf Jahren überschreitet;

iii)

Betriebsbeihilfen für die Erzeugung von Strom und/oder die kombinierte Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien: wenn die Beihilfe für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien an Standorten mit einer Stromerzeugungskapazität von mehr als 125 MW gewährt wird;

iv)

Betriebsbeihilfen für die Erzeugung von Biokraftstoff: wenn die Beihilfe für Anlagen zur Erzeugung von Biokraftstoff an Standorten mit einer Produktionskapazität von mehr als 150 000 Tonnen jährlich gewährt wird;

v)

Betriebsbeihilfen für Kraft-Wärme-Kopplung: wenn die Beihilfe für KWK-Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität von mehr als 200 MW gewährt wird. Beihilfen zur Wärmeerzeugung aus KWK-Anlagen werden anhand der Stromerzeugungskapazität geprüft.

(161)

Die Mitgliedstaaten können Betriebsbeihilfen für neue Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern gewähren. Berechnungsgrundlage sind in diesem Fall die vermiedenen externen Kosten. Wird der Beihilfebetrag nach dieser Methode ermittelt, ist die Maßnahme anzumelden und wird ungeachtet der unter Randnummer 160 Buchstabe b Ziffer iii genannten Schwellenwerte einer eingehenden Prüfung unterzogen. Die vermiedenen externen Kosten weisen den zusätzlichen sozio-ökonomischen Schaden aus, den die Gesellschaft erlitten hätte, wenn die gleiche Energiemenge in einer mit konventionellen Energieträgern funktionierenden Anlage erzeugt worden wäre. Sie errechnen sich aus der Differenz zwischen den von den Erzeugern erneuerbarer Energien verursachten, aber nicht beglichenen externen Kosten und den von Erzeugern nicht erneuerbarer Energien verursachten, aber nicht beglichenen externen Kosten. Für diese Berechnungen muss der Mitgliedstaat eine international anerkannte und von der Kommission zuvor genehmigte Berechnungsmethode verwenden. Er muss unter anderem eine begründete, mit Zahlen belegte vergleichende Kostenanalyse vorlegen zusammen mit einer Schätzung der von konkurrierenden Energieerzeugern verursachten externen Kosten, um nachzuweisen, dass die Beihilfe tatsächlich einen Ausgleich für die vermiedenen externen Kosten darstellt.

(162)

Übersteigt die den Erzeugern gewährte Beihilfe den Betrag, der sich aus der in Randnummer 109 dargestellten Option 1 für Betriebsbeihilfen für erneuerbare Energien ergibt, muss die überschüssige Beihilfe gemäß Abschnitt 3.1.6.1 von den Unternehmen in jedem Fall in erneuerbare Energien reinvestiert werden.

(163)

Sofern sich die Mitgliedstaaten uneingeschränkt kooperativ zeigen und rechtzeitig ausreichende Informationen liefern, wird die Kommission das Ihrige tun, um die Untersuchung rasch zum Abschluss zu bringen. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, alle Angaben zu übermitteln, die ihrer Ansicht nach für die Würdigung der Sache nützlich sein können. Sie können dabei insbesondere auf Prüfungen früherer Beihilferegelungen oder -maßnahmen, Folgenabschätzungen der Bewilligungsbehörde oder sonstige Studien im Bereich des Umweltschutzes zurückgreifen.

(164)

Die Prüfung einer Beihilfe erfolgt stets unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit gemessen an dem dem Beihilfevorhaben innewohnenden wettbewerbsverfälschenden Potenzial. Die Tatsache, dass eine eingehende Prüfung erfolgt, muss daher nicht in allen Fällen zwangsläufig zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens führen.

5.2.   Kriterien für die Prüfung bestimmter Einzelfälle nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten

(165)

Bei der eingehenden Prüfung werden zusätzlich zu den in Kapitel 3 beschriebenen Kriterien die unter den Abschnitten 5.2.1 und 5.2.2 aufgeführten positiven und negativen Faktoren bewertet. Die dort festgelegten Beihilfeintensitäten müssen in jedem Fall eingehalten werden. Bei der eingehenden Prüfung werden zudem die fallspezifischen positiven und negativen Faktoren bewertet, sofern sie für die Art oder Form der Beihilfe relevant sind.

5.2.1.   Positive Auswirkungen der Beihilfe

(166)

Die Tatsache, dass die Beihilfe Unternehmen veranlasst, Umweltschutz zu betreiben, den sie ohne die Beihilfe nicht betrieben hätten, ist der wichtigste positive Aspekt, der bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe zu berücksichtigen ist.

5.2.1.1.   Vorliegen eines Marktversagens

(167)

Die Kommission wird auf das Vorhandensein negativer externer Effekte bestimmter umweltschädlicher Praktiken oder Produkte im Allgemeinen nicht eingehen. Die Kommission wird jedoch prüfen, ob die Beihilfe spürbare Auswirkungen auf den Umweltschutz hat und damit auf die Behebung dieses Marktversagens abzielt. Sie wird zu diesem Zweck insbesondere den (quantifizierbaren) Beitrag der Maßnahme zum Umweltschutz und das angestrebte Umweltschutzniveau im Vergleich zu den bestehenden Normen auf Gemeinschaftsebene und/oder auf Ebene der übrigen Mitgliedstaaten messen.

(168)

Die Kommission wird ferner die Gründe prüfen, die Beihilfen zur Anpassung an nationale Normen, die über die Gemeinschaftsnormen hinausgehen, rechtfertigen. Sie wird dabei insbesondere die Situation und den Standort der größten Konkurrenten des Beihilfeempfängers, die durch die Einführung nationaler Normen (oder von Emissionshandelssystemen) verursachten Kosten für den Beihilfeempfänger im Falle des Ausbleibens der Beihilfe und die den Hauptkonkurrenten des Beihilfeempfängers durch die Durchführung dieser Normen entstehenden Kosten berücksichtigen.

5.2.1.2.   Geeignetheit des Instruments

(169)

Es wird berücksichtigt, ob eine staatliche Beihilfe das geeignete Instrument zur Verwirklichung des angestrebten Umweltschutzziels ist, da unter Umständen mit anderen, weniger wettbewerbsverzerrenden Instrumenten dieselben Ergebnisse erzielt und staatliche Beihilfen das Verursacherprinzip konterkarieren können.

(170)

Im Rahmen ihrer Vereinbarkeitsprüfung wird die Kommission vor allem etwaige Folgenabschätzungen, die der betreffende Mitgliedstaat für die geplante Maßnahme durchgeführt hat und die gegebenenfalls auch Überlegungen zum Einsatz alternativer politischer Maßnahmen beinhalten, sowie Belege für die Einhaltung des Verursacherprinzips berücksichtigen.

5.2.1.3.   Anreizeffekt und Notwendigkeit der Beihilfe

(171)

Staatliche Umweltschutzbeihilfen müssen einen Anreizeffekt haben, d. h., sie müssen das Verhalten des Beihilfeempfängers dahingehend ändern, dass der Umweltschutz verbessert wird. Die Notwendigkeit einer Beihilfe ergibt sich nicht allein aus der Verbesserung des Umweltschutzniveaus. Die positiven Auswirkungen neuer Investitionen oder Produktionsmethoden sind in der Regel nicht auf die Umwelt beschränkt.

(172)

Bei ihrer Analyse berücksichtigt die Kommission neben der in Kapitel 3 dargelegten Berechnung der Mehrkosten folgende Faktoren:

a)

Kontrafaktische Situation: Es sind Nachweise zu der Maßnahme bzw. den Maßnahmen vorzulegen, die das Unternehmen ohne die Beihilfe nicht ergriffen hätte, zum Beispiel eine neue Investition, die Einführung eines umweltfreundlicheren Produktionsverfahrens und/oder die Herstellung eines umweltfreundlicheren Erzeugnisses.

b)

Voraussichtlicher umweltentlastender Effekt: Mindestens einer der beiden folgenden Tatbestände muss erfüllt sein:

i)

Verbessertes Umweltschutzniveau: Verringerung einer bestimmten Form der Umweltbelastung, die ohne die Beihilfe nicht erfolgt wäre;

ii)

Beschleunigung der Umsetzung künftiger Normen: Verringerung des Schadstoffausstoßes zu einem früheren Zeitpunkt, als dies ohne die Beihilfe der Fall gewesen wäre.

c)

Produktionsvorteile: Ist die Investition zusätzlich mit Vorteilen wie Kapazitäts- oder Produktivitätssteigerungen, weiteren Kostensenkungen oder Qualitätsverbesserungen verbunden, mindert dies normalerweise den Anreizeffekt der Beihilfe. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die sich während der Lebensdauer der Investition ergebenden Vorteile beträchtlich sind und unter Umständen sogar ermöglichen, die umweltschutzbedingten Mehrkosten auch ohne die Beihilfe wieder einzubringen.

d)

Marktbedingungen: Auf einigen Märkten kann der Wettbewerbsdruck insbesondere aufgrund des Produktimages oder der Kennzeichnung des Produktionsverfahrens bewirken, dass ein hohes Umweltschutzniveau aufrechterhalten wird. Gibt es Hinweise dafür, dass das durch die Beihilfe erzielte Umweltschutzniveau über das normale Verhalten auf dem Markt hinausgeht, ist es wahrscheinlicher, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt hat.

e)

Mögliche künftige verbindliche Normen: Wenn auf Gemeinschaftsebene Verhandlungen über die Einführung neuer oder strengerer verbindlicher Normen geführt werden, die durch die Beihilfemaßnahme gefördert werden sollen, ist der Anreizeffekt der Beihilfe normalerweise niedriger anzusetzen.

f)

Risiko: Wenn tatsächlich die Gefahr besteht, dass die Investition weniger rentabel ist als erwartet, fällt der Anreizeffekt in der Regel höher aus.

g)

Rentabilität: Wenn unter Berücksichtung aller vorstehenden Vorteile und Risiken die Rentabilität der Maßnahme bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Investition gänzlich abgeschrieben ist oder die Betriebsbeihilfe auslaufen soll, negativ ausfällt, ist der Anreizeffekt der Beihilfe in der Regel gegeben.

(173)

Wenn sich das Unternehmen an eine nationale Norm anpasst, die über die Gemeinschaftsnormen hinausgeht oder die bei Fehlen von Gemeinschaftsnormen angenommen wurde, prüft die Kommission, ob der Beihilfeempfänger durch einen Anstieg der Kosten stark belastet und nicht in der Lage gewesen wäre, die mit der sofortigen Umsetzung nationaler Umweltnormen verbundenen Kosten zu tragen.

5.2.1.4.   Verhältnismäßigkeit der Beihilfe

(174)

Der Mitgliedstaat muss nachweisen, dass die Beihilfe notwendig ist, die Höhe auf ein Mindestmaß beschränkt bleibt und der Auswahlprozess verhältnismäßig ist. Die Kommission prüft in diesem Zusammenhang Folgendes:

a)

Ordnungsgemäße Berechnung der beihilfefähigen Kosten: Nachweise, dass die beihilfefähigen Kosten tatsächlich auf die zur Erreichung des Umweltschutzniveaus erforderlichen Mehrkosten beschränkt sind.

b)

Auswahlprozess: Der Auswahlprozess muss diskriminierungsfrei, transparent und offen sein und darf nicht unnötigerweise Unternehmen ausschließen, die eventuell mit Projekten konkurrieren können, die dasselbe Umweltziel verfolgen. Es sollte dazu führen, dass diejenigen Unternehmen ausgewählt werden, die das Umweltziel mit dem geringsten Beihilfebetrag bzw. am kosteneffizientesten erreichen können.

c)

Auf das Mindestmaß beschränkte Beihilfe: Nachweise, dass der Beihilfebetrag die voraussichtlichen Rentabilitätseinbußen einschließlich einer normalen Rendite bis zum Zeitpunkt der vollständigen Abschreibung der Investition nicht übersteigt.

5.2.2.   Analyse der Wettbewerbs- und Handelsverzerrungen

(175)

Bei der Prüfung der nachteiligen Auswirkungen einer Beihilfemaßnahme konzentriert sich die Kommission auf die vorhersehbaren Auswirkungen der Umweltbeihilfe auf den Wettbewerb zwischen Unternehmen auf den betroffenen Produktmärkten (60).

(176)

Ist die Beihilfe verhältnismäßig, was vor allem dann der Fall ist, wenn bei der Berechnung der Mehrinvestitionen oder zusätzlichen operativen Kosten alle dem Unternehmen entstehenden Vorteile berücksichtigt wurden, dürften sich die nachteiligen Auswirkungen der Beihilfe in Grenzen halten. Doch wie unter Abschnitt 1.3.6. dargelegt, kann selbst eine Beihilfe, die im Falle eines bestimmten Unternehmens zur Verbesserung des Umweltschutzes notwendig und verhältnismäßig ist, eine Änderung des Verhaltens des Beihilfeempfängers zur Folge haben, die den Wettbewerb verzerrt. Ein gewinnorientiertes Unternehmen wird in der Regel nur über das gesetzlich vorgeschriebene Umweltschutzniveau hinausgehen, wenn es daraus zumindest einen geringfügigen Vorteil ziehen kann.

(177)

Als erstes wird die Kommission prüfen, wie wahrscheinlich es ist, dass der Beihilfeempfänger beihilfebedingt in der Lage sein wird, seinen Absatz zu steigern oder aufrechtzuerhalten. Die Kommission prüft in diesem Zusammenhang insbesondere Folgendes:

a)

Senkung oder Kompensierung der Produktionsstückkosten: Ermöglicht die neue Anlage (61) eine Senkung der Produktionsstückkosten im Vergleich zu einer Fallkonstellation ohne Beihilfe oder kompensiert die Beihilfe einen Teil der Betriebskosten, so ist es wahrscheinlich, dass der Beihilfeempfänger seinen Absatz steigern wird. Je höher die Preiselastizität bei einem Erzeugnis ist, desto stärker wird der Wettbewerb verfälscht.

b)

Umweltfreundlicheres Produktionsverfahren: Kann der Beihilfeempfänger zu einem umweltfreundlicheren Produktionsverfahren übergehen und ist es üblich, das Umweltschutzniveau des Erzeugnisses durch eine entsprechende Kennzeichnung oder ein entsprechendes Produktimage gegenüber den Verbrauchern hervorzuheben, ist es wahrscheinlich, dass der Beihilfeempfänger seinen Absatz steigern kann. Je mehr Bedeutung die Verbraucher umweltbezogenen Produkteigenschaften beimessen, je stärker wird der Wettbewerb verzerrt.

c)

Neues Erzeugnis: Kann der Beihilfeempfänger ein neues oder ein höherwertiges Erzeugnis herstellen, so ist es wahrscheinlich, dass er seinen Absatz steigert und möglicherweise einen Vorreitervorteil erlangt. Je mehr Bedeutung die Verbraucher umweltbezogenen Produkteigenschaften beimessen, je stärker wird der Wettbewerb verzerrt.

5.2.2.1.   Dynamische Anreize/Verdrängungseffekt

(178)

Umweltschutzbeihilfen können als strategisches Instrument genutzt werden, um innovative umweltfreundliche Technologien zu fördern und dadurch inländischen Herstellern einen Vorreitervorteil zu verschaffen. Die Beihilfen können somit die dynamischen Anreize verfälschen und in anderen Mitgliedstaaten Investitionen im Bereich der betreffenden Technologie verdrängen, so dass sie zu einer Konzentration dieser Technologie in einem Mitgliedstaat führen können. Dieser Effekt ist umso stärker, je mehr die Wettbewerber ihre innovativen Bemühungen im Vergleich zu einer Fallkonstellation ohne Beihilfe verringern.

(179)

Die Kommission prüft in diesem Zusammenhang Folgendes:

a)

Höhe der Beihilfe: Je höher die Beihilfe, desto eher kann ein Teil der Beihilfe dazu missbraucht werden, den Wettbewerb zu verfälschen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Beihilfe im Verhältnis zum Umfang der allgemeinen Geschäftstätigkeit des Beihilfeempfängers großzügig bemessen ist.

b)

Häufigkeit der Beihilfe: Erhält ein Unternehmen wiederholt Beihilfen, ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass dynamische Anreize dadurch verfälscht werden.

c)

Laufzeit der Beihilfe: Bei Betriebsbeihilfen mit längerer Laufzeit wächst die Gefahr einer Wettbewerbsverfälschung.

d)

Degressive Staffelung: Bei einem schrittweisen Abbau der Betriebsbeihilfe erhält das begünstigte Unternehmen einen Anreiz, seine Effizienz zu steigern, so dass die Verfälschung dynamischer Anreize mit der Zeit geringer wird.

e)

Bereitschaft zur Erfüllung künftiger Normen: Wenn die Beihilfe dem betreffenden Unternehmen die Erfüllung neuer Umweltnormen ermöglicht, von denen angenommen wird, dass sie die Gemeinschaft in absehbarer Zukunft einführen wird, senkt die geförderte Investition die Kosten von Investitionen, die das Unternehmen in jedem Fall hätte tätigen müssen.

f)

Niveau der gesetzlich vorgeschriebenen Umweltnormen im Verhältnis zu den Umweltzielen: Je niedriger das gesetzlich vorgeschriebene Umweltschutzniveau, desto größer ist die Gefahr, dass die Beihilfe, die gewährt wird, um über dieses Niveau hinauszugehen, nicht notwendig ist und Investitionen verdrängt oder dass sie in einer Weise verwendet wird, die dynamische Anreize verfälscht.

g)

Gefahr der Quersubventionierung: Bei Unternehmen, die eine breite Palette von Produkten herstellen oder dasselbe Produkt sowohl auf konventionelle Weise als auch in einem umweltfreundlichen Verfahren herstellen, ist die Gefahr der Quersubventionierung höher.

h)

Technologische Neutralität: Bezieht sich eine Beihilfemaßnahme ausschließlich auf eine Technologie, ist die Gefahr einer Verfälschung dynamischer Anreize größer.

i)

Innovationswettbewerb: Entwickeln ausländische Wettbewerber konkurrierende Technologien (Innovationswettbewerb), so wächst die Gefahr einer beihilfebedingen Verfälschung der dynamischen Anreize.

5.2.2.2.   Weiterführung unrentabler Unternehmen

(180)

Umweltschutzbeihilfen können als Übergangslösung gerechtfertigt sein, solange noch keine vollständige Zurechnung der negativen externen Effekte möglich ist. Sie sollten nicht dazu dienen, Unternehmen, die wegen ihrer geringen Leistungsfähigkeit außerstande sind, sich auf umweltfreundlichere Normen und Technologien umzustellen, unnötig zu unterstützen. Die Kommission prüft in diesem Zusammenhang Folgendes:

a)

Situation des begünstigten Unternehmens: Verfügt das begünstigte Unternehmen nur über eine relativ geringe Produktivität und wenig Finanzkraft, so ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass die Beihilfe dazu beiträgt, das Unternehmen künstlich am Markt zu halten.

b)

Überkapazitäten in dem Wirtschaftszweig, in dem die Beihilfe vergeben werden soll: In Wirtschaftszweigen mit Überkapazitäten ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass Investitionsbeihilfen dazu führen, dass die Überkapazitäten bestehen bleiben und ineffiziente Marktstrukturen aufrechterhalten werden.

c)

Normales Geschäftsgebaren in dem Wirtschaftszweigs, in dem die Beihilfe vergeben werden soll: Haben andere Unternehmen im selben Wirtschaftszweig dasselbe Umweltschutzniveau auch ohne Beihilfe erreicht, ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass die Beihilfe dazu dient, ineffiziente Marktstrukturen aufrechtzuerhalten. Je weniger darauf hindeutet, dass das Verursacherprinzip vom Beihilfeempfänger beachtet wird, und je höher der Anteil externer Umweltkosten ist, den die Wettbewerber des Beihilfeempfängers internalisieren, desto stärker ist somit die Wettbewerbsverfälschung.

d)

Relativer Umfang der Beihilfe: Je stärker die variablen Produktionskosten gesenkt/kompensiert werden, desto stärker ist die Wettbewerbsverfälschung.

e)

Auswahlprozess: Ist der Auswahlprozess diskriminierungsfrei, transparent und offen, verringert sich die Gefahr, dass die Beihilfe dazu beiträgt, das Unternehmen künstlich am Markt zu halten. Je größer bei der Vergabe einer Beihilfe der Anwendungsbereich ist (gemessen an der entsprechenden Marktabdeckung) und je stärker diese Vergabe vom Wettbewerb geprägt ist (gemessen am Rückgriff auf Versteigerungen/Beschaffungsverfahren), desto geringer ist die Wettbewerbsverfälschung.

f)

Selektivität: Kann die Regelung, auf deren Grundlage die Beihilfe gewährt wird, von einer relativ großen Zahl von Unternehmen in Anspruch genommen werden, erstreckt sie sich auf alle Unternehmen auf dem betreffenden Markt und schließt sie Unternehmen nicht aus, die dasselbe Umweltschutzziel verfolgen könnten, ist die Wahrscheinlichkeit geringer, dass die Beihilfe dazu führt, dass unrentable Unternehmen am Markt gehalten werden.

5.2.2.3.   Marktmacht/wettbewerbsausschliessendes Verhalten

(181)

Umweltschutzbeihilfen können dazu verwendet werden, die Marktmacht des begünstigten Unternehmens auf dem betreffenden Produktmarkt zu stärken oder aufrechtzuerhalten. Die Kommission prüft das Ausmaß der Marktmacht des Beihilfeempfängers zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe und die als Ergebnis der Beihilfe zu erwartende Änderung der Marktmacht. Umweltschutzbeihilfen für Unternehmen mit erheblicher Marktmacht können von diesen zur Stärkung oder Aufrechterhaltung ihrer Marktmacht durch weitere Produktdifferenzierung oder den Ausschluss von Wettbewerbern benutzt werden. Auf Märkten, auf denen jeder einzelne Beihilfeempfänger einen Anteil von weniger als 25 % hält, und auf Märkten mit einem Marktkonzentrationsindex von unter 2 000 gemessen nach dem Herfindahl-Hirschman-Index dürften nach Ansicht der Kommission kaum Wettbewerbsbedenken aus Gründen der Marktmacht bestehen.

(182)

Die Kommission prüft in diesem Zusammenhang Folgendes:

a)

Marktmacht des begünstigten Unternehmens und Marktstruktur: Nimmt das begünstigte Unternehmen bereits eine beherrschende Stellung auf einem Produktmarkt (62) ein, könnte diese Marktbeherrschung durch eine weitere Schwächung des Wettbewerbsdrucks seitens der Wettbewerber des begünstigten Unternehmens noch verstärkt werden.

b)

Marktzutritt: Ist die Beihilfe für Produktmärkte oder Technologien bestimmt, die mit Produkten konkurrieren, bei denen das begünstigte Unternehmen einst eine Monopolstellung einnahm und immer noch über Marktmacht verfügt, kann die Beihilfe zu dem strategischen Zweck der Marktabschottung verwendet werden. Kann die Beihilfe von möglichen neuen Anbietern nicht in Anspruch genommen werden, so wächst folglich die Gefahr einer beihilfebedingten Wettbewerbsverzerrung.

c)

Produktdifferenzierung und Preisdiskriminierung: Die Beihilfe kann sich insofern nachteilig auswirken, als sie dem begünstigten Unternehmen eine Produktdifferenzierung und Preisdiskriminierung zum Nachteil der Verbraucher ermöglicht.

d)

Nachfragemacht: Gibt es auf dem Markt starke Abnehmer, ist die Wahrscheinlichkeit geringer, dass ein begünstigtes Unternehmen, das über Marktmacht verfügt, seine Preise gegenüber diesen Anbietern erhöhen kann. Je stärker die Nachfragemacht ist, desto geringer ist die Gefahr, dass die Beihilfe für die Verbraucher von Nachteil ist.

5.2.2.4.   Auswirkungen auf den Handel und den Standort

(183)

Staatliche Umweltschutzbeihilfen können dazu führen, dass in bestimmten Gebieten vor allem wegen der vergleichsweise geringeren Produktionskosten oder höherer Produktionsstandards günstigere Produktionsbedingungen herrschen. Dies kann Unternehmen dazu verleiten, ihren Standort in die Fördergebiete zu verlegen oder die Handelsströme dorthin umzuleiten.

(184)

Somit führt die Beihilfe auf dem von der Beihilfe betroffenen Produktmarkt wie auch auf den Produktionsmittelmärkten zu einer Verlagerung der Gewinne in den betreffenden Mitgliedstaat.

(185)

Bei ihrer Prüfung wird die Kommission berücksichtigen, ob es Hinweise dafür gibt, dass das begünstigte Unternehmen auch andere Investitionsstandorte in Erwägung gezogen hat. Sollte Letzteres der Fall sein, ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass die Beihilfe den Wettbewerb erheblich verzerrt.

5.2.3.   Abwägungsprüfung und Entscheidung

(186)

Die Kommission wägt die positiven und negativen Auswirkungen der Maßnahme gegeneinander ab, um festzustellen, ob die Wettbewerbsverfälschungen die Handelsbedingungen in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße beeinträchtigen. Idealerweise sollten die positiven und die negativen Effekte anhand desselben Maßstabs ausgedrückt werden (z. B. vermiedene externe Kosten im Vergleich zu den Gewinneinbußen des Wettbewerbers als Geldbetrag).

(187)

Je höher der Nutzen für die Umwelt ist und je eindeutiger erwiesen ist, dass sich der Beihilfebetrag auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Prüfung positiv ausfällt. Je mehr es den Anschein hat, dass die Hilfe den Wettbewerb erheblich verfälschen wird, desto geringer ist dagegen die Wahrscheinlichkeit, dass die Prüfung positiv ausfällt. Werden umfangreiche positive Auswirkungen erwartet und ist zugleich von ganz erheblichen Wettbewerbsverfälschungen auszugehen, hängt die Bewertung davon ab, in welchem Maße die positiven Auswirkungen die negativen Auswirkungen überwiegen dürften.

(188)

Die Kommission kann ohne Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens entscheiden, gegen eine angemeldete Beihilfe keine Einwände zu erheben, oder aber sie kann am Ende eines solchen förmlichen Prüfverfahrens nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 beschließen, das Verfahren mit einer Entscheidung nach Artikel 7 der genannten Verordnung abzuschließen. Erlässt sie eine Entscheidung nach Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung, so kann sie diese beispielsweise mit nachstehenden Bedingungen und Auflagen verbinden, die Verfälschungen des Wettbewerbs oder Auswirkungen auf den Handel mindern und verhältnismäßig sein müssen:

a)

Senkung der Beihilfeintensitäten unter die gemäß Kapitel 3 zulässigen Obergrenzen;

b)

getrennte Buchführung, um eine Quersubventionierung zwischen Märkten zu verhindern, wenn das begünstigte Unternehmen auf mehreren Märkten tätig ist;

c)

zusätzliche Auflagen, um die umweltentlastende Wirkung der Maßnahme zu steigern;

d)

keine Diskriminierung anderer potenzieller Beihilfeempfänger (Verringerung der Selektivität).

6.   KUMULIERUNG

(189)

Die in diesen Leitlinien genannten Beihilfeobergrenzen gelten unabhängig davon, ob das Beihilfevorhaben ganz aus staatlichen Mitteln oder teilweise aus Gemeinschaftsmitteln finanziert wird.

(190)

Auf der Grundlage der vorliegenden Leitlinien genehmigte Beihilfen dürfen nicht mit anderen staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag oder mit Mitteln aus dem Gemeinschaftshaushalt kumuliert werden, wenn sich aus dieser Kumulierung eine höhere als nach diesen Leitlinien zulässige Beihilfeintensität ergibt. Sind die beihilfefähigen Ausgaben für den Umweltschutz ganz oder teilweise noch aus anderen Gründen förderfähig, gilt hingegen für den gemeinsamen Anteil die nach den einschlägigen Vorschriften günstigste Obergrenze.

(191)

Umweltschutzbeihilfen dürfen hinsichtlich derselben beihilfefähigen Kosten nicht mit De-minimis-Beihilfen kumuliert werden, wenn dadurch die nach den vorliegenden Leitlinien zulässige Höchstintensität überschritten wird.

7.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

7.1.   Jahresberichte

(192)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (63) sind die Mitgliedstaaten gegenüber der Kommission zur Vorlage von Jahresberichten verpflichtet.

(193)

Abgesehen von den dort genannten Anforderungen müssen die Jahresberichte über die Gewährung von Umweltschutzbeihilfen für jede genehmigte Beihilferegelung in Bezug auf Großunternehmen folgende Angaben enthalten:

den Namen des Beihilfeempfängers

die Höhe der Beihilfe für jeden Beihilfeempfänger

die Beihilfeintensität

eine Beschreibung der Zielsetzungen der Maßnahme und der Art des Umweltschutzes, der damit gefördert werden soll

die Wirtschaftszweige, in denen die geförderten Vorhaben durchgeführt werden

eine Erklärung, wie der Anreizeffekt gewahrt wurde, insbesondere unter Hinweis auf die Indikatoren und Kriterien in Kapitel 5.

(194)

Im Falle von Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen muss der Mitgliedstaat lediglich den Wortlaut der Rechtsgrundlage beifügen, die Gruppen der begünstigten Unternehmen und die Wirtschaftszweige angeben, die von diesen Steuervergünstigungen am stärksten betroffen sind.

(195)

Die Jahresberichte werden auf der Internetseite der Kommission veröffentlicht.

7.2.   Tranparenz

(196)

Die Kommission hält weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz von staatlichen Beihilfen in der Gemeinschaft für erforderlich. Insbesondere muss gewährleistet sein, dass die Mitgliedstaaten, die Wirtschaft, interessierte Dritte und die Kommission problemlos Zugang zum vollständigen Wortlaut aller einschlägigen Regelungen über Umweltschutzbeihilfen erhalten.

(197)

Eine einfache Möglichkeit ist die Einrichtung miteinander verknüpfter Internetseiten. Aus diesem Grund wird die Kommission bei der Überprüfung von Regelungen über Umweltschutzbeihilfen systematisch von den betreffenden Mitgliedstaaten verlangen, dass der vollständige Wortlaut aller Beihilferegelungen im Internet veröffentlicht und die entsprechende Internet-Adresse der Kommission mitgeteilt wird. Die Regelung darf nicht vor ihrer Veröffentlichung im Internet zur Anwendung kommen.

7.3.   Überwachung und Evaluierung

(198)

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass über die gewährten Umweltschutzbeihilfen ausführliche Aufzeichnungen gemacht werden. Diese Aufzeichnungen, aus denen zweifelsfrei hervorgehen muss, dass die beihilfefähigen Kosten und die festgelegten Beihilfehöchstintensitäten eingehalten wurden, müssen vom Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe an zehn Jahre aufbewahrt und der Kommission auf Verlangen übermittelt werden.

(199)

Die Kommission wird darauf zurückgreifen, um vier Jahre nach Veröffentlichung dieser Leitlinien eine Evaluierung vornehmen zu können (64).

7.4.   Zweckdienliche Massnahmen

(200)

Die Kommission schlägt den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag bezüglich ihrer bestehenden Beihilferegelungen im Umweltbereich folgende zweckdienliche Maßnahmen vor:

Die Mitgliedstaaten sollten erforderlichenfalls ihre betreffenden Regelungen innerhalb von achtzehn Monaten nach Veröffentlichung der Leitlinien anpassen. Dabei gelten folgende Ausnahmen:

i)

Die Mitgliedstaaten sollten gegebenenfalls ihre Regelungen über Beihilfen in Form von Steuerermäßigungen oder -befreiungen, die unter die Richtlinie 2003/96/EG fallen, vor dem 31. Dezember 2012 anpassen.

ii)

Die neue in Randnummer 160 genannte Obergrenze für große Einzelvorhaben gilt ab dem ersten Tag nach Veröffentlichung dieser Leitlinien im Amtsblatt der Europäischen Union.

iii)

Die ausführliche Berichtspflicht gilt für Beihilfen, die ab dem 1. Januar 2009 aufgrund bestehender Beihilferegelungen gewährt werden.

(201)

Die Mitgliedstaaten werden ersucht, binnen zwei Monaten nach Veröffentlichung der Leitlinien im Amtsblatt der Europäischen Union ihre ausdrückliche, uneingeschränkte Zustimmung zu den vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen zu erteilen. In Ermangelung einer Antwort geht die Kommission davon aus, dass der betreffende Mitgliedstaat den vorgeschlagenen Maßnahmen nicht zustimmt.

7.5.   Anwendung und Überarbeitung

(202)

Diese Leitlinien gelten ab dem ersten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und ersetzen den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen vom 3. Februar 2001 (65).

(203)

Die vorliegenden Leitlinien gelten bis zum 31. Dezember 2014. Die Kommission kann die Leitlinien nach Anhörung der Mitgliedstaaten aus wichtigen wettbewerbs- oder umweltpolitischen Gründen oder im Zuge anderer Gemeinschaftspolitiken oder internationaler Verpflichtungen vor diesem Zeitpunkt ändern. Solche Änderungen können insbesondere angesichts künftiger internationaler Vereinbarungen und künftiger EG-Vorschriften im Bereich des Klimaschutzes notwendig werden. Vier Jahre nach ihrer Veröffentlichung nimmt die Kommission auf der Grundlage von Fakten und den Ergebnissen umfangreicher Anhörungen, die sie vor allem unter Zugrundelegung der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen durchführt, eine Evaluierung dieser Leitlinien vor. Die Ergebnisse der Evaluierung werden dem Europäischen Parlament, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen sowie den Mitgliedstaaten übermittelt.

(204)

Die Kommission wendet die vorliegenden Leitlinien auf alle angemeldeten Beihilfemaßnahmen an, über die sie nach der Veröffentlichung der Leitlinien im Amtsblatt zu entscheiden hat, auch wenn diese Vorhaben vor der Veröffentlichung angemeldet wurden. Dies gilt auch für im Rahmen genehmigter Beihilferegelungen gewährte Einzelbeihilfen, die gesondert bei der Kommission angemeldet werden müssen.

(205)

Gemäß der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (66) fallen nicht angemeldete Beihilfen

a)

unter diese Leitlinien, wenn die Beihilfe nach deren Veröffentlichung gewährt wurde;

b)

in allen übrigen Fällen unter die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geltenden Vorschriften.


(1)  KOM(2005) 107 endgültig.

(2)  Siehe Aktionsplan „Staatliche Beihilfen“, Randnummer 10.

(3)  ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.

(4)  Die vorrangigen Aktionsbereiche sind: Klimaänderungen, Natur und biologische Vielfalt, Umwelt, Gesundheit und Lebensqualität, natürliche Ressourcen und Abfälle. Auf den Bereich Gesundheit wird in diesen Leitlinien nicht eingegangen.

(5)  Diese sind im Grünbuch „Marktwirtschaftliche Instrumente für umweltpolitische und damit verbundene politische Ziele“ vom 28. März 2007 (KOM(2007) 140 endgültig) erläutert.

(6)  ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3.

(7)  Siehe Aktionsplan „Staatliche Beihilfen“, Randnummern 11 und 20, ausführlicher dargestellt im Konsultationspapier zu staatlichen Innovationsbeihilfen (KOM(2005) 436 endgültig vom 21.9.2005).

(8)  Eine Umweltbeeinträchtigung ist unter anderem die Freisetzung chemischer Schadstoffe in die Umwelt oder z. B. die physische Veränderung der aquatischen Umwelt, wodurch Störungen an Ökosystemen verursacht werden, oder eine Tätigkeit, die sich negativ auf den Zustand der Wasserressourcen auswirkt.

(9)  Eine umweltfreundlichere Produktion eröffnet unter anderem bessere Recycling-Möglichkeiten, wodurch wiederum zusätzliche Einnahmen erwirtschaftet werden. Außerdem könnte eventuell der Preis erhöht oder der Verkauf von Produkten gesteigert werden, die als umweltfreundlicher wahrgenommen werden und somit für Verbraucher attraktiver sind.

(10)  Eine umweltfreundlichere Produktion kann vor allem eine Verbrauchssenkung bei Energie und Vorleistungen bedeuten.

(11)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(12)  Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen, die gemäß Kapitel 3 gewährt werden und die die Schwellenwerte in Kapitel 5 überschreiten, werden einer eingehenden Prüfung unterzogen.

(13)  KOM(2007) 1 endgültig.

(14)  ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64.

(15)  ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8.

(16)  KOM(2006) 845 endgültig.

(17)  KOM(2008) 19 endgültig. Sobald die Richtlinie vom Europäischen Parlament und Rat verabschiedet worden ist, wird die Kommission die Nachhaltigkeitskriterien in den endgültigen Text aufnehmen.

(18)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1). Zuletzt geändert durch Entscheidung Nr. 2455/2001/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1). So sind insbesondere in Artikel 4 Absatz 7 die Kriterien festgelegt, nach denen neue Änderungen an Wasserkörpern zulässig sind.

(19)  ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50.

(20)  KOM(2006) 545 endgültig.

(21)  Die Abfallbewirtschaftung umfasst Wiederverwendung, Recycling und Rückgewinnung.

(22)  ABl. L 10 vom 14.1.1997, S. 13. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(23)  Im Zuge der Überarbeitung der Richtlinie 2003/96/EG kann die Kommission den für diese Art von Beihilfen gewählten Ansatz überprüfen.

(24)  Der Begriff der staatlichen Beihilfe wird in diesen Leitlinien nicht erörtert. Er wird hier im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sowie im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften verwendet.

(25)  ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.

(26)  ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1.

(27)  ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(28)  ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1.

(29)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 85). Mit Inkrafttreten der neuen Gruppenfreistellungsverordnung findet diese auch auf Ausbildungsbeihilfen Anwendung.

(30)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1976/2006. Mit Inkrafttreten der neuen Gruppenfreistellungsverordnung findet diese auch auf KMU-Beihilfen Anwendung.

(31)  Beschluss der Kommission vom 26. Juli 2001, der den Mitgliedstaaten mit Schreiben SG(2001) D/290869 vom 6. August 2001 zur Kenntnis gebracht worden ist.

(32)  Vgl. Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die geologische Speicherung von Kohlendioxid (KOM(2008) 18 endgültig).

(33)  Vgl. insbesondere das Sechste Umweltaktionsprogramm.

(34)  Folglich gelten auf Gemeinschaftsebene festgelegte Normen oder Ziele, die für die Mitgliedstaaten, nicht aber für einzelne Unternehmen verbindlich sind, nicht als „Gemeinschaftsnormen“.

(35)  KOM(2008) 19 endgültig. Sobald die Richtlinie vom Europäischen Parlament und Rat verabschiedet worden ist, wird die Kommission die Nachhaltigkeitskriterien in den endgültigen Text aufnehmen.

(36)  ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 183.

(37)  ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/75/EG (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 100).

(38)  Empfehlung des Rates vom 3. März 1975 über die Kostenzurechnung und die Intervention der öffentlichen Hand bei Umweltschutzmaßnahmen (ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 1).

(39)  Empfehlung vom 3. März 1975 über die Kostenzurechnung und die Intervention der öffentlichen Hand bei Umweltschutzmaßnahmen.

(40)  Allerdings dürfen Beihilfen für die frühzeitige Anpassung an künftige Gemeinschaftsnormen und für die Anschaffung neuer Fahrzeuge unter den Voraussetzungen in den Abschnitten 3.1.3 und 3.1.2 gewährt werden.

(41)  Können bei der Prüfung nach Randnummer 78 Buchstabe b quantitative Parameter herangezogen werden, um öko-innovative Tätigkeiten mit konventionellen, nicht innovativen Tätigkeiten zu vergleichen, bedeutet „deutlich höher“, dass die von der Öko-Innovation erwartete marginale Verbesserung in Form einer geringeren Umweltgefährdung oder -belastung oder einer effizienteren Energie- oder Ressourcennutzung mindestens doppelt so hoch sein sollte wie die marginale Verbesserung, die die allgemeine Entwicklung vergleichbarer, nicht innovativer Tätigkeiten erwarten lässt.

Ist diese Vorgehensweise in einem bestimmten Fall nicht geeignet oder ist ein quantitativer Vergleich nicht möglich, sollte der Anmeldung der betreffenden Beihilfe eine ausführliche Beschreibung der Methode beigefügt werden, nach der dieses Kriterium beurteilt werden kann, wobei diese Methode vergleichbaren Anforderungen genügen muss wie die hier vorgeschlagene Vorgehensweise.

(42)  Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn ein bestehendes Produktionsverfahren modernisiert wird und die Bestandteile, die die Umweltverträglichkeit verbessern, eindeutig ausgewiesen werden können.

(43)  Die Produktionskosten verstehen sich ohne jede Beihilfe, aber einschließlich eines normalen Gewinns.

(44)  Mit Ausnahme von Fernwärmeinfrastrukturen, deren Finanzierung nicht in den Anwendungsbereich dieser Leitlinien fällt und lediglich nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c geprüft wird.

(45)  In der Mitteilung der Kommission zur Überprüfung der Gemeinschaftsstrategie (KOM(96) 399 endgültig. vom 30.7.1996) ist die Rangfolge der Bewirtschaftungsprioritäten festgelegt. In dieser Mitteilung bezeichnet die Kommission die Abfallvermeidung als vorrangiges Ziel für die Verminderung der Umweltrisiken. Die Abfallbewirtschaftung ist unter drei Gesichtspunkten zu betrachten: Wiederverwendung, Recycling und Rückgewinnung. Abfälle, die unvermeidbar sind, müssen gefahrlos verwertet und beseitigt werden. In ihrer Mitteilung „Weiterentwicklung der nachhaltigen Ressourcennutzung: Eine thematische Strategie für Abfallvermeidung und -recycling“ (KOM(2005) 666) hat die Kommission diese Grundsätze erneut bekräftigt und konkrete Maßnahmen zu Abfallvermeidung (z. B. Ökodesign von Verfahren und Produkten oder Anreize für KMU, Maßnahmen zur Abfallvermeidung zu ergreifen) und Abfallrecycling angekündigt.

(46)  Dem Stand der Technik entspricht ein Verfahren, wenn die Verwendung eines Abfallprodukts zur Herstellung eines Endprodukts wirtschaftlich rentabel ist und üblicher Praxis entspricht. Der Stand der Technik ist gegebenenfalls aus der Sicht des technologischen Stands in der Gemeinschaft und des Gemeinsamen Markts auszulegen.

(47)  Betreffen die Investitionen nur den Umweltschutz, ohne dass sonstige wirtschaftliche Vorteile erzielt werden, wird zur Bestimmung der beihilfefähigen Kosten kein weiterer Abzug vorgenommen.

(48)  Sanierungsarbeiten der öffentlichen Hand auf eigenen Grundstücken fallen nicht automatisch unter Artikel 87 EG-Vertrag. Probleme beihilferechtlicher Art können sich allerdings dann stellen, wenn das Grundstück nach Abschluss der Sanierung unter Marktwert veräußert wird. In diesem Fall gilt weiterhin die Mitteilung der Kommission betreffend „Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand“ (ABl. C 209 vom 10.7.1997, S. 3).

(49)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. Zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368).

(50)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32. Zuletzt geändert durch Richtlinie 2004/101/EG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 18).

(51)  Die Kommission hat die staatlichen Beihilfen im Zusammenhang mit den nationalen Zuteilungsplänen des Emissionshandelssystems der Gemeinschaft für den am 31. Dezember 2012 endenden Handelszeitraum anhand der Kriterien unter Randnummer 140 geprüft.

(52)  Siehe Randnummer 70 Ziffer 15.

(53)  Zum Beispiel Ermäßigungen oder Befreiungen im Falle von Steuern, die nicht unter Rechtsvorschriften der Gemeinschaft fallen oder die zu einer Besteuerung unterhalb des gemeinschaftlichen Mindeststeuerbetrags führen.

(54)  Gemäß der Definition in der Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevantes Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft (ABl. C 372 vom 9.12.1997, S. 5).

(55)  Im Falle von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom wird bei „energieintensiven Betrieben“ im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2003/96/EG davon ausgegangen, dass dieses Kriterium erfüllt ist, solange die genannte Bestimmung in Kraft ist.

(56)  Gemäß der Definition in der Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevantes Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft.

(57)  Ob eine Stelle unabhängig ist, hängt nicht davon ab, ob es sich um eine öffentliche oder private Stelle handelt.

(58)  Dies gilt unabhängig davon, ob dem einzelnen Beihilfeempfänger zugleich eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung nach Kapitel 4 gewährt wird.

(59)  Umweltsteuerbefreiungen und -ermäßigungen nach Kapitel 4 werden keiner eingehenden Prüfung unterzogen. Gemäß Kapitel 3 gewährte Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen werden jedoch einer eingehenden Prüfung unterzogen, wenn die unter dieser Randnummer genannten Schwellenwerte überschritten werden.

(60)  Die Beihilfe kann Auswirkungen auf mehrere Märkte gleichzeitig haben, denn ihre Wirkung muss nicht unbedingt auf den Markt beschränkt sein, dem die geförderte Tätigkeit zuzurechnen ist, sondern kann auch vorgelagerte, nachgelagerte oder komplementäre Märkte betreffen oder sonstige Märkte, auf denen der Beihilfeempfänger bereits tätig ist oder demnächst tätig werden könnte.

(61)  Bei der Berechnung der Mehrkosten werden möglicherweise nicht alle operativen Gewinne erfasst, da die Gewinne nicht über die gesamte Lebensdauer der Investition in Abzug gebracht werden. Zudem kann es schwierig sein, bestimmte Gewinne beispielsweise im Zusammenhang mit einer Produktivitäts- oder einer Produktionssteigerung bei gleichbleibender Kapazität zu berücksichtigen.

(62)  Die Beihilfe kann Auswirkungen auf mehrere Märkte gleichzeitig haben, denn ihre Wirkung muss nicht unbedingt auf den Markt beschränkt sein, dem die geförderte Tätigkeit zuzurechnen ist, sondern kann auch vorgelagerte, nachgelagerte oder komplementäre Märkte betreffen oder sonstige Märkte, auf denen der Beihilfeempfänger bereits tätig ist oder demnächst tätig werden könnte.

(63)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1935/2006 (ABl. L 407 vom 30.12.2006, S. 1).

(64)  Die Mitgliedstaaten können die Kommission dabei unterstützen, indem sie ihre eigene Ex-post-Bewertung der Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen vorlegen.

(65)  ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3.

(66)  ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22.


ANHANG

TABELLE ZUR ERLÄUTERUNG DER BEIHILFEINTENSITÄTEN IN BEZUG AUF DIE BEIHILFEFÄHIGEN KOSTEN

 

Kleine Unternehmen

Mittlere Unternehmen

Groß-unternehmen

Beihilfen für Unternehmen, die über die Gemeinschaftsnormen hinausgehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz verbessern

70 %

80 % bei Öko-Innovationen

100 % bei Ausschreibung

60 %

70 % bei Öko-Innovationen

100 % bei Ausschreibung

50 %

60 % bei Öko-Innovationen

100 % bei Ausschreibung

Beihilfen für Umweltstudien

70 %

60 %

50 %

Beihilfen zur frühzeitigen Anpassung an künftige Gemeinschaftsnormen

 

 

 

mehr als drei Jahre

25 %

20 %

15 %

zwischen einem und drei Jahren

20 %

15 %

10 %

vor deren Inkrafttreten

 

 

 

Beihilfen für Abfall-bewirtschaftung

70 %

60 %

50 %

Beihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien

80 %

100 % bei Ausschreibung

70 %

100 % bei Ausschreibung

60 %

100 % bei Ausschreibung

Beihilfen für Energiespar-maßnahmen

Beihilfen für KWK-Anlagen

80 %

100 % bei Ausschreibung

70 %

100 % bei Ausschreibung

60 %

100 % bei Ausschreibung

Beihilfen für Fernwärme, bei der konventionelle Energieträger genutzt werden

70 %

100 % bei Ausschreibung

60 %

100 % bei Ausschreibung

50 %

100 % bei Ausschreibung

Beihilfen für die Sanierung schadstoffbelasteter Standorte

100 %

100 %

100 %

Beihilfen für Standortverlagerungen

70 %

60 %

50 %