52005SC1793

Beschluß des Rates der die Kommission ermächtigt, Verhandlungen aufzunehmen im Hinblick auf die Teilnahme der Gemeinschaft an der für den 13. bis 31. März 2006 in Singapur geplanten diplomatischen Konferenz zum Abschluss eines revidierten Markenrechtsvertrages im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) /* SEK/2005/1793 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 11.1.2006

SEK(2005) 1793 endgültig

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

der die Kommission ermächtigt, Verhandlungen aufzunehmen im Hinblick auf die Teilnahme der Gemeinschaft an der für den 13. bis 31. März 2006 in Singapur geplanten diplomatischen Konferenz zum Abschluss eines revidierten Markenrechtsvertrages im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO)

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Gegenstand des Vertrags

Vom 13. bis 31. März 2006 findet in Singapur im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) eine diplomatische Konferenz zwecks Erarbeitung und Abschluss eines revidierten Markenrechtsvertrages statt.

Mit dem am 27. Oktober 1994 in Genf abgeschlossenen Markenrechtsvertrag (Trademark Law Treaty, im Folgenden „TLT 1994“ genannt) sollten die Verwaltungsverfahren auf dem Gebiet des Markenschutzes vereinfacht werden. Das materielle Markenrecht lässt er unberührt. Er wirft keinerlei Kompatibilitätsprobleme in Bezug auf andere internationale Verträge und namentlich das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen aus dem Jahr 1994) auf. Er ergänzt vielmehr dieses Übereinkommen.

Zwar stehen den Nutzern damit seit 1994 vereinfachte Verwaltungsverfahren für die Markeneintragung zur Verfügung, aber bei einigen Verfahrensaspekten bieten sich noch weitere Präzisierungen oder Ergänzungen an. Daher hat der ständige Ausschuss für Markenrecht, gewerbliche Muster und Modelle und geographische Angaben (SCT) während sieben Sitzungen an der Revision des TLT 1994 gearbeitet, vor allem um eine TLT-Versammlung einzuführen sowie Regelungen über die elektronische Einreichung von Anmeldungen und andere Verfahren in den Vertrag aufzunehmen. Diskussionsgrundlage waren folgende Papiere:

Revidierter Vertrag und revidierte Ausführungsordnung: „Ausgangsvorschlag“ (Dok. TLT/DC/3 vom 3. Januar 2005).

Ziel der diplomatischen Konferenz ist der Abschluss eines neuen, revidierten Vertrags.

2. Verfahrensregeln der diplomatischen Konferenz

Die diplomatische Konferenz muss sich eine Geschäftsordnung geben, die sich auf einen speziell dafür ausgearbeiteten Entwurf (TLT/RPM/2 vom 3. Januar 2005) stützt. Dieser Entwurf deckt sich weitgehend mit der Geschäftsordnung der diplomatischen Konferenz zum Abschluss einer neuen Akte des Haager Abkommens über die internationale Hinterlegung von Mustern und Modellen, die im Juni und Juli 1999 stattfand.

Die Delegationen der WIPO-Mitgliedstaaten werden als „ordentliche Mitgliedsdelegationen“ bezeichnet Es wird vorgeschlagen, die Europäische Gemeinschaft zur Teilnahme als „außerordentliche Mitgliedsdelegation“ einzuladen. Eine solche Delegation hätte auf der diplomatischen Konferenz denselben Status wie eine ordentliche Mitgliedsdelegation, jedoch ohne Stimmrecht und ohne die Möglichkeit der Beteiligung am Vollmachtenprüfungsausschuss (vgl. Nr. 7 des Dokuments TLT/R/PM/2). Die Konferenz bemüht sich um einvernehmliche Beschlüsse.

3. Bedeutung des geplanten Vertrages für die Gemeinschaft

Die Revision des Vertrages betrifft die Europäische Gemeinschaft insofern, als die Bestimmungen, die beschlossen werden, auf die Gemeinschaftsmarke[1] angewandt werden könnten, wenn die Gemeinschaft zu einem späteren Zeitpunkt dem Vertrag beitreten sollte. Was die nationalen Marken angeht, so betrifft die gemeinschaftsweite Harmonisierung[2] gegenwärtig Aspekte, die nicht unter den geplanten Vertrag fallen. Es ist mithin Sache der Mitgliedstaaten, sich zu den Fragen zu äußern, die die nationalen Marken betreffen.

Die Gemeinschaftsmarke begründet die Zuständigkeit der Gemeinschaft.

Sie ersetzt keine nationalen Marken, sondern stellt einen zusätzlichen, selbstständigen und einheitlichen Schutztitel für die Gemeinschaft dar. Die Gemeinschaftsmarke und die nationalen Marken existieren parallel und sind rechtlich voneinander unabhängig, sowohl was die materiellrechtlichen Vorschriften als auch was die Verfahrensregeln und die für die Markeneintragung zuständigen Ämter angeht.

Es ist Aufgabe der Gemeinschaft, darauf zu achten, dass der neue, revidierte Vertrag nicht im Widerspruch zur Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke steht, und zwar im Hinblick auf einen möglichen künftigen Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Vertrag.

4. Die wichtigsten Punkte des Vertrages, die im Zuge der Vorbereitung erörtert wurden

Die wichtigsten Punkte des Vertrages, die im Zuge der Vorbereitung erörtert wurden, sind:

Marken, auf die der Vertrag anwendbar ist (Artikel 2)

Möglichkeit, den geltenden Vertrag auf nicht visuell wahrnehmbare Marken (Hörmarken oder Riechmarken) anzuwenden, wenn das einzelstaatliche Recht dies vorsieht.

Elektronische Einreichung von Anmeldungen (Artikel 8)

Möglichkeit, mit den Ämtern der Vertragsparteien elektronisch zu kommunizieren und bei ihnen elektronisch Schriftstücke einzureichen.

Aussetzungsmaßnahmen bei Fristüberschreitung (Artikel 14)

In Bezug auf diese Aussetzungsmaßnahmen Anwendung einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen: Fristverlängerung, Verfahrensfortsetzung oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Lizenzen (Artikel 17)

Bestimmungen über die Harmonisierung und Vereinfachung der Anforderungen für die Eintragung von Lizenzen sowie Bestimmungen über das Recht des Inhabers, wenn die Marke unter Lizenz benutzt wird.

Versammlung (Artikel 24)

Einführung einer Versammlung der Vertragsparteien, die eine Änderung des Vertrages oder sonstiger Dokumente ohne Einberufung einer diplomatischen Konferenz ermöglicht. Was die Beschlussfassung durch die Versammlung angeht, soll jede Vertragspartei, bei der es sich um eine zwischenstaatliche Organisation handelt (beispielsweise die Europäische Gemeinschaft), an Stelle ihrer Mitgliedstaaten an der Abstimmung teilnehmen können, und zwar mit einer Stimmenzahl, die der Zahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien des geltenden Vertrages sind. Eine zwischenstaatliche Organisation kann nicht an der Abstimmung teilnehmen, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt und umgekehrt. Die Regelung ist dieselbe wie die der Genfer Akte des Haager Abkommens, die von der Europäischen Gemeinschaft gebilligt worden ist.

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

der die Kommission ermächtigt, Verhandlungen aufzunehmen im Hinblick auf die Teilnahme der Gemeinschaft an der für den 13. bis 31. März 2006 in Singapur geplanten diplomatischen Konferenz zum Abschluss eines revidierten Markenrechtsvertrages im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO)

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Die Kommission wird ermächtigt, auf der diplomatischen Konferenz, die vom 13. bis 31. März 2006 im Rahmen der WIPO in Singapur zwecks Abschluss eines revidierten Markenrechtsvertrages stattfindet, in Absprache mit dem vom Rat bestellten besonderen Ausschuss und entsprechend den im Anhang beigefügten Verhandlungsrichtlinien über die Fragen zu verhandeln, die für die Gemeinschaftsmarke und für einen Beitritt der Gemeinschaft zum geplanten Vertrag relevant sind.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

VERHANDLUNGSRICHTLINIEN

1. Die Kommission stellt sicher, dass die Bestimmungen des geplanten revidierten Vertrages mit dem System der Gemeinschaftsmarke vereinbar sind, so wie die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates es vorsieht, sowie mit allen Anwendungsvorschriften dieser Verordnung.

Die Kommission stellt sicher, dass keinerlei Kompatibilitätsprobleme in Bezugauf andere internationale Verträge und namentlich das Übereinkommenüber handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums(TRIPS-Übereinkommen aus dem Jahr 1994) auftreten.

2. Die Kommission stellt sicher, dass der revidierte Vertrag Maßnahmen vorsieht,die der Gemeinschaft ermöglichen, diesem revidierten Vertrag beizutreten.

Die Kommission stellt außerdem sicher, dass die Gemeinschaft an der Beschlussfassung durch die Versammlung an Stelle ihrer Mitgliedstaaten mit einer Stimmenzahl teilnehmen kann, die der Zahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht,die Vertragsparteien des geltenden Vertrages sind.

3. Die Kommission hält den Rat über den Fortgang der Verhandlungen und gegebenenfalls auftretende Probleme auf dem Laufenden.

[1] ABl. L 11 vom 14.1.1994, S.1. Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 422/2004 (ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 1).

[2] Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken.