52005PC0136

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Geltungsdauer des Mindestnormalsatzes /* KOM/2005/0136 endg. - CNS 2005/0051 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 14.4.2005

KOM(2005) 136 endgültig

2005/0051 (CNS)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Geltungsdauer des Mindestnormalsatzes

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a) Unterabsatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG[1] entscheidet der Rat auf Vorschlag der Kommission nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig über die Höhe des MwSt-Normalsatzes.

2. Diese Bestimmung entspricht Artikel 93 EG-Vertrag, wonach der Rat die Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern erlässt, soweit diese Harmonisierung für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes notwendig ist. In diesem Zusammenhang wurde die Festsetzung des MwSt-Normalsatzes immer als notwendig angesehen.

3. Im Hinblick auf die Schaffung des Binnenmarktes im Januar 1993 hatte die Kommission Vorschläge unterbreitet, die auf die Einführung eines endgültigen, harmonisierten MwSt-Systems abzielten. In Bezug auf die Steuersätze schlug sie zunächst eine harmonisierte Steuerstruktur mit zwei Kategorien von Steuersätzen sowie die Annäherung der in den Mitgliedstaaten angewandten Steuersätze innerhalb einer festgelegten Spanne vor.

4. Da jedoch die Kommissionsvorschläge nicht rechtzeitig vor dem 1. Januar 1993 angenommen werden konnten, beschloss der Rat eine Übergangsregelung. Eine Annäherung der Steuersätze wurde mit der Richtlinie 92/77/EWG[2] beschlossen.

5. Mit dieser Richtlinie wurde ein Mindestnormalsatz der MwSt eingeführt, der vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1996 mindestens 15 % betragen musste. Diese Regelung wurde inzwischen drei Mal verlängert und gilt noch bis zum 31. Dezember 2005.

6. Um das erreichte Harmonisierungsniveau zu erhalten, schlug die Kommission zwei Mal vor[3], für den Normalsatz eine Spanne von 15 % bis 25 % vorzusehen. Diese Spanne orientierte sich an den von den Mitgliedstaaten angewandten Normalsteuersätzen, die durchweg zwischen 15 % und 25 % lagen.

7. Beide Vorschläge zur Annäherung der Steuersätze durch Festlegung einer Spanne für den Normalsteuersatz wurden vom Rat geändert[4], der, wie schon bei der Richtlinie von 1992, nur den Mindeststeuersatz von 15 % beibehielt.

8. Im Jahr 2000 beschloss die Kommission in dem Wunsch, die Funktionsweise des Binnenmarkts kurzfristig zu verbessern, eine in mehreren Schritten durchzuführende Strategie[5] mit den folgenden vier Hauptzielen: Vereinfachung, Modernisierung und einheitlichere Anwendung der geltenden Regeln und Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit. 2003 wurden die Prioritäten dieser Strategie einer Bestandsaufnahme unterzogen und aktualisiert[6].

9. Hintergrund für diese neue Strategie war die Feststellung, dass angesichts der Vorbehalte der Mitgliedstaaten in absehbarer Zukunft kaum mit nennenswerten Fortschritten in Richtung auf ein gemeinsames MwSt-System nach dem Ursprungslandprinzip zu rechnen war. Die Strategie zielte in erster Linie darauf ab, dem Rat einen neuen Anstoß zu geben, damit das derzeitige System kurzfristig konkrete und notwendige Verbesserungen erfährt, ohne dabei das langfristige Ziel eines endgültigen MwSt-Systems auf Grundlage des Ursprungslandprinzips in Frage zu stellen.

10. Bis dahin galt es jedoch zu verhindern, dass ein weiteres Auseinanderdriften der von den Mitgliedstaaten angewandten Normalsätze zu strukturellen Ungleichgewichten innerhalb der Union und zu Wettbewerbsverzerrungen in bestimmten Branchen führt. Aus diesem Grund schlug die Kommission vor, die Geltungsdauer des Normalsatzes von 15 % bis zum 31. Dezember 2005 zu verlängern, ohne erneut eine Spanne vorzuschlagen. Dieser Vorschlag wurde vom Rat am 19. Januar 2001 unverändert angenommen.

11. Die Erweiterung der Europäischen Union um zehn neue Mitgliedstaaten am 1. Mai 2004 hat nichts an der Sachlage in Bezug auf den Normalsatz geändert. In der Tat liegt er in allen 25 Mitgliedstaaten zwischen 15 % und 25 %. In zwei Mitgliedstaaten (CY und LU) wird ein Satz von 15 % angewandt und in drei Mitgliedstaaten (DK, HU und SE) ein Satz von 25 %.

12. Unter diesen Umständen erscheint es weiterhin zweckmäßig, vorübergehend den Mindestnormalsatz von 15 % beizubehalten und dementsprechend eine Verlängerung der geltenden Rechtsvorschriften vorzuschlagen.

13. Da der Zeitraum für die Anwendung dieses Satzes gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie 77/388/EWG am 31. Dezember 2005 endet, soll der Rat mit diesem Vorschlag in die Lage versetzt werden, die Geltungsdauer der derzeitigen Regelung zu verlängern. Der Mindestnormalsatz der MwSt wird daher für weitere fünf Jahre, vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010, auf 15 % festgesetzt.

Erläuterung der Artikel im Einzelnen

Artikel 1

Absatz 1 sieht vor, die Geltungsdauer des von den Mitgliedstaaten anzuwendenden Mindestnormalsatzes der MwSt in Höhe von derzeit 15 % für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 zu verlängern.

Absatz 2 legt fest, dass der Rat auf Vorschlag der Kommission vor dem 31. Dezember 2010 über die Höhe des danach geltenden Normalsatzes befinden muss. Diese Bestimmung wird einer Überprüfung unterzogen, denn der Rat muß, auf Vorschlag der Kommission, spätestens bis zum 31. Dezember 2010 über die Höhe des danach geltenden Normalsatzes befinden.

Artikel 2 bis 4

Diese Artikel regeln die Umsetzung und das Inkrafttreten der Richtlinie.

2005/0051 (CNS)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Geltungsdauer des Mindestnormalsatzes

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

auf Vorschlag der Kommission[7],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[8],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[9],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a) Unterabsatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage[10] entscheidet der Rat über die Höhe des nach dem 31. Dezember 2005 anzuwendenden Normalsatzes.

(2) Der in den Mitgliedstaaten derzeit geltende MwSt-Normalsatz gewährleistet zwar in Verbindung mit den Mechanismen der Übergangsregelung, dass diese Regelung in akzeptabler Weise funktioniert, aber es ist doch zu vermeiden, dass ein weiteres Auseinanderdriften der von den Mitgliedstaaten angewandten MwSt-Normalsätze zu strukturellen Ungleichgewichten innerhalb der Gemeinschaft und zu Wettbewerbsverzerrungen in bestimmten Branchen führt.

(3) Daher erscheint es zweckmäßig, den Mindestnormalsatz von derzeit 15 % beizubehalten, und diese Regelung für einen Zeitraum zu verlängern, der die Fortführung der in den Mitteilungen der Kommission vom 7. Juni 2000[11] und 20. Oktober 2003[12] dargelegten Strategie zur Vereinfachung und Modernisierung der geltenden MwSt-Vorschriften ermöglicht.

(4) Die Richtlinie 77/388/EWG ist daher entsprechend zu ändern

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie 77/388/EWG erhalten die Unterabsätze 1 und 2 folgenden Wortlaut:

„Der Normalsatz der Mehrwertsteuer wird von jedem Mitgliedstaat als ein Prozentsatz der Steuerbemessungsgrundlage festgelegt, der für Lieferungen von Gegenständen und für Dienstleistungen gleich ist. Vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 darf dieser Prozentsatz nicht niedriger als 15 % sein.

Der Rat entscheidet gemäß dem Verfahren des Artikels 93 EG-Vertrag über die Höhe des nach dem 31. Dezember 2010 geltenden Normalsatzes."

Artikel 2

1. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 2006 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] ABl. L 145 vom 13. 6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).

[2] Richtlinie 92/77/EWG (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 1)

[3] KOM(95) 731 (ABl. C 73 vom 13.3.1996, S. 22) und KOM(1998) 693 (ABl. C 409 vom 30.12.1998, S. 13).

[4] Richtlinie 96/95/EG des Rates vom 20.12.1996 (ABl. L 338 vom 28.12.1996, S. 89) und Richtlinie 1999/49/EG des Rates von 25.5.1999 (ABl. L 139 vom 2.6.1999, S. 27).

[5] KOM(2000) 348 endg. Mitteilung der Kommission über eine Strategie zur Verbesserung der Funktionsweise des MwSt-Systems im Binnenmarkt.

[6] KOM(2003) 614 endg. Mitteilung der Kommission – Bilanz und Aktualisierung der Prioritäten der MwSt-Strategie.

[7] ABl. C […] vom […], S. […].

[8] ABl. C […] vom […], S. […].

[9] ABl. C […] vom […], S. […].

[10] ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).

[11] KOM(2000) 348 endg.

[12] KOM(2003) 614 endg.