51998PC0693

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf den Normalsteuersatz /* KOM/98/0693 endg. - CNS 98/0331 */

Amtsblatt Nr. C 409 vom 30/12/1998 S. 0013


Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf den Normalsteuersatz (98/C 409/09) KOM(1998) 693 endg. - 98/0331(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 30. November 1998)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a) der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/80/EG (2), entscheidet der Rat über die Höhe des nach dem 31. Dezember 1998 geltenden Normalsatzes. Der Normalsatz der Mehrwertsteuer wird von jedem Mitgliedstaat auf einen bestimmten Prozentsatz der Besteuerungsgrundlage festgesetzt, der für Lieferungen von Gegenständen und für Dienstleistungen gleich ist. Vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1998 darf dieser Satz 15 % nicht unterschreiten.

Es hat sich gezeigt, daß der gegenwärtig in den Mitgliedstaaten geltende Normalsatz der Mehrwertsteuer im Zusammenspiel mit den Sicherungsmechanismen dieses Steuersystems ein zufriedenstellendes Funktionieren der Mehrwertsteuer-Übergangsregelung gewährleistet. Ein weiteres Auseinanderklaffen der in den Mitgliedstaaten geltenden Normalsätze der Mehrwertsteuer könnte strukturelle Ungleichgewichte in verschiedenen Wirtschaftssektoren verursachen. Die derzeitige Spanne der in den Mitgliedstaaten angewandten Normalsätze läßt diesen einen ausreichenden Spielraum bei der Festsetzung des Normalsatzes. Eine weitergehende Anpassung der möglichen Normalsätze der Mehrwertsteuer wäre daher gegenwärtig nicht angebracht.

Aus dem Bericht der Kommission über die Steuersätze ergibt sich jedoch, daß Wettbewerbsverzerrungen bestehen und durch die Einführung der einheitlichen Währung möglicherweise verschärft werden könnten. Deshalb sollte die Geltungsdauer der Anwendung des Normalsatzes auf ein Jahr beschränkt werden, damit der Rat danach die Höhe des Normalsatzes und des ermäßigten Satzes festlegen kann -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 77/388/EWG erhält Buchstabe a) folgenden Wortlaut:

"a) Der Normalsatz der Mehrwertsteuer wird von jedem Mitgliedstaat auf einen bestimmten Prozentsatz der Besteuerungsgrundlage festgesetzt, der für Lieferungen von Gegenständen und für Dienstleistungen gleich ist. Vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 1999 darf dieser Satz nicht unter 15 % und nicht über 25 % liegen.

Der Rat entscheidet auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments einstimmig über die Höhe des nach dem 31. Dezember 1999 geltenden Normalsatzes.

Die Mitgliedstaaten können außerdem einen oder zwei ermäßigte Sätze anwenden. Diese ermäßigten Sätze dürfen nicht weniger als 5 % betragen und nur für Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen der in Anhang H genannten Kategorien gelten."

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis spätestens zum 1. Januar 1999 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut aller innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

(1) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1.

(2) ABl. L 281 vom 17.10.1998, S. 31.