51997PC0325

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Sechsten MwSt-Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Ausschuß für Mehrwertsteuer) /* KOM/97/0325 endg. - CNS 97/0186 */

Amtsblatt Nr. C 278 vom 13/09/1997 S. 0006


Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Sechsten MwSt.-Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Ausschuß für Mehrwertsteuer) (97/C 278/05) KOM(97) 325 endg. - 97/0186(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 26. Juni 1997)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung folgender Gründe:

Die Erfahrung mit der MwSt.-Übergangsregelung für den innergemeinschaftlichen Handel hat gezeigt, daß die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften insbesondere zur Vermeidung von Doppel- und Nichtbesteuerung einheitlicher angewandt werden müssen.

In ihrem Arbeitsprogramm zur Einführung des neuen gemeinsamen MwSt.-Systems sieht die Kommission die Umwandlung des Ausschusses für Mehrwertsteuer von einem beratenden Ausschuß in einen Regelungsausschuß vor.

In seinem Beschluß vom 13. Juli 1987 (1) hat der Rat Verfahren für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse festgelegt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 77/388/EWG des Rates (2) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 29 erhält folgenden Wortlaut:

"Artikel 29

(1) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Bestimmungen mit Ausnahme derjenigen über die MwSt.-Sätze werden von der Kommission nach dem Verfahren der Absätze 2-4 erlassen. Nach demselben Verfahren erläßt die Kommission auch die zur Anpassung von Artikel 15 Nummer 10 erforderlichen Bestimmungen.

(2) Die Kommission wird von einem Ausschuß für Mehrwertsteuer - nachstehend als 'Ausschuß' bezeichnet - unterstützt. Der Ausschuß setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen, den Vorsitz führt der Vertreter der Kommission.

(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu erlassenden Bestimmungen. Der Ausschuß nimmt dazu binnen der vom Vorsitzenden entsprechend der Dringlichkeit der Angelegenheit festgelegten Frist Stellung. Die Stellungnahme in bezug auf Beschlüsse, die der Rat auf Vorschlag der Kommission faßt, wird mehrheitlich gemäß Artikel 148 Absatz 2 EG-Vertrag beschlossen. Die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten im Ausschuß werden wie in dem genannten Artikel festgelegt gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(4) a) Die Kommission erläßt die beabsichtigten Bestimmungen, sofern sie mit der Stellungnahme des Ausschusses in Einklang stehen.

b) Stehen die beabsichtigten Bestimmungen nicht mit der Stellungnahme des Ausschusses in Einklang oder wurde keine Stellungnahme abgegeben, unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag über die beabsichtigten Bestimmungen. Der Rat beschließt hierüber mit qualifizierter Mehrheit.

c) Ist der Rat bei Ablauf einer Frist von drei Monaten ab dem Datum der Vorlage beim Rat nicht tätig geworden, erläßt die Kommission die vorgeschlagenen Bestimmungen.

(5) Außer den in Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen prüft der Ausschuß auch die Punkte, die Gegenstand einer Konsultation nach dieser Richtlinie sind, und die Durchführung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Mehrwertsteuer betreffende Angelegenheiten, die ihm vom Vorsitzenden auf dessen eigene Initiative oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaates vorgelegt werden.".

2. In Artikel 15 Nummer 10 erhält der zweite Absatz folgenden Wortlaut:

"Der Geltungsbereich dieser Befreiung kann vorbehaltlich der nach dem Verfahren des Artikels 29 festgelegten Bedingungen angepaßt werden.

Diese Befreiung gilt mit den vom Aufnahmemitgliedstaat festgelegten Beschränkungen bis zum Erlaß gemeinschaftlicher Steuerregeln. Die für die Anwendung dieser Befreiung erforderlichen Informationen werden mittels eines einheitlichen Dokuments ausgetauscht. Form und Inhalt dieses Dokuments werden nach dem Verfahren des Artikels 29 festgelegt.".

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie am 1. Januar 1998 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei deren amtlicher Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

(1) Beschluß 87/373/EWG des Rates vom 13. Juli 1987 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 197 vom 18. 7. 1987, S. 33).

(2) ABl. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1.