51996PC0315

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über ein Aktionsprogramm zur Eingliederung von Grundwasserschutz und Grundwasserbewirtschaftung /* KOM/96/0315 endg. - COD 96/0181 */

Amtsblatt Nr. C 355 vom 25/11/1996 S. 0001


Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm zur Eingliederung von Grundwasserschutz und Grundwasserbewirtschaftung (96/C 355/01) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(96) 315 endg. - 96/0181 (COD) (Von der Kommission vorgelegt am 9. September 1996)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gemäß dem Verfahren nach Artikel 189b EG-Vertrag,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Abschlußerklärung des Ministerseminars über das Grundwasser vom 26. und 27. November 1991 in Den Haag wurde die Notwendigkeit von Maßnahmen gegen eine langfristige Verschlechterung der Süßwasserqualität und eine Verknappung der Ressourcen anerkannt und die Schaffung eines Aktionsprogramms gefordert, das bis zum Jahr 2000 auf einzelstaatlicher und gemeinschaftlicher Ebene umgesetzt werden und einer nachhaltigen Bewirtschaftung und dem Schutz der Süßwasserressourcen dienen soll.

In seinen Entschließungen vom 25. Februar 1992 () und vom 20. Februar 1995 () forderte der Rat die Aufstellung eines ausführlichen Aktionsprogramms für einen umfassenden Schutz und eine Bewirtschaftung des Grundwassers im Rahmen eines Gesamtkonzepts für den Gewässerschutz.

Der Rat forderte Genehmigungssysteme und andere Instrumente für eine angemessene einzelstaatliche Bewirtschaftung des (Grund-)Wassers; Maßnahmen für einen vorsorgenden, flächendeckenden Grundwasserschutz, unter anderem im Hinblick auf diffuse Quellen; allgemeine Bestimmungen zur Sicherheit von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie allgemeine Bestimmungen zur Förderung von landwirtschaftlichen Praktiken, die mit dem Grundwasserschutz vereinbar sind.

Die Europäische Umweltagentur legte am 10. November 1995 eine aktualisierte Fassung des Umweltberichts () vor, der die Notwendigkeit von Maßnahmen zum Schutz der Grundwasserressourcen bekräftigt.

Die Kommission verabschiedete am 21. Februar 1996 eine Mitteilung an den Rat und an das Europäische Parlament über die Wasserpolitik der Europäischen Union (). Die Kommission wird ihre Politik für die Wasserbewirtschaftung weiterentwickeln und einen Vorschlag für eine Rahmenrichtlinie über die Wasserressourcen ausarbeiten, um eine kohärente und transparente Wasserbewirtschaftung in der Gemeinschaft sicherzustellen.

Die weitere Eingliederung einer nachhaltigen Wasserbewirtschaftung in andere Bereiche der Gemeinschaftspolitik, insbesondere in die Landwirtschaft, ist erforderlich. Das vorliegende Aktionsprogramm nennt die Optionen, die geprüft werden sollten. Die weitere Eingliederung sollte nach den Zielen erfolgen, die im Vorschlag der Kommission für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überprüfung des Programms der Europäischen Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung - "Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung" () - festgelegt wurden.

Das vorliegende Aktionsprogramm erkennt die Bedeutung des Schutzes aller Grundwasserressourcen an. Besonderer Vorrang sollte Grundwasser in ländlichen Gebieten eingeräumt werden, in denen die größten Mengen von Grundwasser hoher Qualität entstehen und vorhanden sind.

Die Gemeinschaft sollte gemeinsame Grundsätze und den Gesamtrahmen für Maßnahmen vorgeben sowie den Informations- und Erfahrungsaustausch bei der Grundwasserbewirtschaftung und bei den Schutzmaßnahmen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene fördern.

Die verschiedenartigen Voraussetzungen und Bedürfnisse in der Gemeinschaft verlangen entsprechend angepaßte Lösungen. Dieser Verschiedenartigkeit muß in den vorgesehenen Maßnahmen Rechnung getragen werden. Entscheidungen sollten so eng wie möglich an den Gegebenheiten ausgerichtet werden, unter denen Wasser genutzt wird und belastet ist. Vorrang haben dabei Maßnahmen unter Federführung der Mitgliedstaaten im Rahmen nationaler Aktionsprogramme.

Der Erfolg dieses Aktionsprogramms hängt von einer engen Zusammenarbeit und kohärentem Vorgehen auf gemeinschaftlicher, einzelstaatlicher und lokaler Ebene sowie der Einbindung und Information und einer aktiven Beteiligung der Sozialpartner und Bürger ab.

Zur Entwicklung von Technologien, Verfahren und Praktiken, die einen geringeren Wasserverbrauch bewirken, sollten wirtschaftliche Instrumente, freiwillige Übereinkünfte sowie andere nicht-rechtliche Instrumente, Verhaltensregeln für eine gute Praxis sowie die Forschung gefördert werden.

Bis zum Jahr 2000 sollten die einzelstaatlichen Aktionsprogramme fertiggestellt sein und als Teil dieses Aktionsprogramms durchgeführt werden. Die Fortschritte der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Maßnahmen sollten regelmäßig bewertet und überprüft werden.

Die Europäische Umweltagentur und die für Statistik zuständige Gemeinschaftsbehörde (EUROSTAT) werden in enger Zusammenarbeit Berichte über die Entwicklung des Zustands der aquatischen Umwelt erstellen.

Die Umsetzung und Durchführung der bestehenden umweltspezifischen Rechtsvorschriften zum Schutz des Süßwassers und insbesondere des Grundwassers müssen verbessert werden.

Um die Grundlage für die Wasserbewirtschaftungskonzepte zu verbessern, müssen zuverlässige und vergleichbare Daten, Statistiken und Indikatoren sowie Methoden zur Bewertung der Kosten und des Nutzens von Maßnahmen bzw. eines Nichttätigwerdens bereitgestellt werden.

Dieser Beschluß läßt die Rechtsgrundlage der den in diesem Beschluß vorgesehenen Zielen entsprechenden Maßnahmen, die entweder zur Durchführung dieses Programms oder in anderen Bereichen der Gemeinschaftspolitik beschlossen werden, unbeschadet -

BESCHLIESSEN:

Einziger Artikel

Das Europäische Parlament und der Rat stimmen den Zielen eines Aktionsprogramms zur Eingliederung von Grundwasserschutz und Grundwasserbewirtschaftung zu.

Dieses Aktionsprogramm soll dazu beitragen, den Schutz und die Nutzung des Grundwassers durch eine ganzheitliche Planung und nachhaltige Bewirtschaftung sicherzustellen, die darauf ausgerichtet sind, eine weitere Verschmutzung zu vermeiden, die Qualität des unverschmutzten Grundwassers zu erhalten, verschmutztes Grundwasser soweit erforderlich zu regenerieren und eine Übernutzung der Grundwasserressourcen zu verhindern.

Die Einzelheiten des Aktionsprogramms sind im Anhang enthalten.

Dieser Beschluß läßt die Rechtsgrundlage der den in diesem Beschluß vorgesehenen Zielen entsprechenden Maßnahmen, die entweder zur Durchführung dieses Programms oder in anderen Bereichen der Gemeinschaftspolitik beschlossen werden, unberührt.

() ABl. Nr. C 59 vom 6. 3. 1992, S. 2.

() ABl. Nr. C 49 vom 28. 2. 1995, S. 1.

() Bericht über "Environment in the European Union - 1995", Europäische Umweltagentur, Kopenhagen, 1995.

() KOM(96) 59 endg. vom 21. 2. 1996.

() KOM(96) 647 endg. vom 3. 4. 1996.

ANHANG

EIN GRUNDWASSER-AKTIONSPROGRAMM FÜR DIE GEMEINSCHAFT

Ein Handlungsrahmen für die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten

Das Aktionsprogramm soll den Rahmen bilden, in dem Mitgliedstaaten und Gemeinschaft in enger Zusammenarbeit die Grundlage für einen umfassenden Schutz des Grundwassers und eine nachhaltige Grundwasserbewirtschaftung entwickeln sollten. Das Programm soll als Bezugsrahmen dienen, die Ausrichtung der Maßnahmen fördern und Forum für den Informationsaustausch sein, um das vom Rat in seinen Entschließungen von 1992 und 1995 geforderte konzertierte Vorgehen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zu erleichtern.

Das Aktionsprogramm bekräftigt die Notwendigkeit des Schutzes aller Grundwasserressourcen durch Vermeidung einer weiteren Verschlechterung der Qualität des Grundwassers und einer weiteren Abnahme der Grundwassermenge, um eine zuverlässige Versorgung mit hochwertigem Süßwasser in allen Regionen der Gemeinschaft sicherzustellen. Das Aktionsprogramm erkennt ferner die besondere Bedeutung des Schutzes von Grundwasser in ländlichen Gebieten an, in denen die größten Mengen von Grundwasser entstehen und anzutreffen sind. Die Erhaltung dieser Ressourcen, die für die Gewährleistung der künftigen Versorgung mit hochwertigem Süßwasser von besonderer Bedeutung sind, ist die wichtigste Aufgabe der Wasserpolitik der Gemeinschaft. Um dieses Ziel zu erreichen, wendet sich das Programm sowohl punktartigen Verschmutzungsquellen vorwiegend kommunalen und industriellen Ursprungs als auch diffusen Quellen zu, die ihren Ursprung vorwiegend in landwirtschaftlichen Tätigkeiten oder zu einem geringeren Ausmaß - etwa durch atmosphärischen Schadstoffeintrag - in kommunalen oder industriellen Aktivitäten haben.

Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip sollte Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten Vorrang eingeräumt werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher entsprechend ihren spezifischen Gegebenheiten Aktionsprogramme für einen umfassenden Grundwasserschutz und eine nachhaltige Grundwasserbewirtschaftung aufstellen und durchführen. Die Gemeinschaft sollte gemeinsame Grundsätze sowie den Handlungsrahmen vorgeben.

Die in diesem Beschluß beschriebenen einzelstaatlichen Aktionsprogramme sollten Verpflichtungen und Empfehlungen auf Gemeinschaftsebene einerseits und Instrumente und Maßnahmen der Mitgliedstaaten andererseits in Einklang bringen, um ein kohärentes und transparentes Vorgehen zu gewährleisten.

TEIL I DIE VIER HAUPTBEREICHE DES AKTIONSPROGRAMMS

Die vier Hauptaktionsbereiche

- Entwicklung von Gemeinschaftsprinzipien zur Anwendung auf nationaler und subnationaler Ebene für eine integrierte Planung und Bewirtschaftung im Bereich des Schutzes und der Nutzung von Gewässern. Dabei ist zu berücksichtigen, daß bei der Grundwasserbewirtschaftung auf längere Sicht das Konzept der integrierten Bewirtschaftung von Wassereinzugsbereichen angewandt werden soll, um Qualität und ausreichende Menge des Grundwassers sicherzustellen;

- Aufstellung von Vorschriften für die quantitative Erhaltung der Süßwasserressourcen, einschließlich eines rationellen einzelstaatlichen Regelungsrahmens für die Süßwasserentnahme;

- Schaffung von Instrumenten für die Überwachung der Grundwasserverschmutzung durch diffuse Quellen, einschließlich der Aufstellung von Vorschriften für eine gute Praxis, sowie längerfristige Maßnahmen zur weiteren Integration des umfassenden Gewässerschutzes und der nachhaltigen Bewirtschaftung in der Agrarpolitik;

- Schaffung von Instrumenten zur Kontrolle von Emissionen und Einleitungen aus Punktquellen, einschließlich eines rationellen Regelungsrahmens und Anreizen zur Entwicklung umweltfreundlicher Produktionsprozesse und -verfahren.

Diese Aktionsbereiche sollten durch FuE-Programme auf Gemeinschaftsebene sowie bei Bedarf durch geeignete einzelstaatliche Initiativen flankiert werden, z. B. in folgenden Bereichen: Anfälligkeit des Grundwassers, Auslaugen von Schadstoffen, Versauerung, Förderung der Entwicklung von Verfahren zur Bewertung kritischer Belastungen, Managementstrategien usw. Die Überwachung der Wasserqualität und -menge sowie die Schaffung einer soliden und zuverlässigen Grundlage für Informationen über den Zustand der aquatischen Umwelt sind für den Erfolg der einzelstaatlichen Aktionsprogramme unbedingt erforderlich.

AKTIONSBEREICH 1 - GRUNDSÄTZE FÜR PLANUNG UND BEWIRTSCHAFTUNG

Ziele der integrierten Planung und Bewirtschaftung

Die integrierte Planung und Bewirtschaftung soll gewährleisten, daß der Grundwasserschutz im Rahmen einer integrierten Bewirtschaftung der Süßwasserressourcen erfolgt. Das Grundwasser sollte als Bestandteil des Wasserkreislaufs betrachtet werden, der sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht in dynamischer Wechselwirkung mit dem Oberflächenwasser steht. Außerdem soll das Grundwasser langfristig zusammen mit dem Oberflächenwasser nach dem Konzept der integrierten Bewirtschaftung von Wassereinzugsgebieten bewirtschaftet werden.

- Eine nachhaltige quantitative Bewirtschaftung sollte die langfristige Verfügbarkeit von unverschmutztem Grundwasser sicherstellen und gleichzeitig eine Übernutzung des Grundwassers ausschließen, um eine irreparable - quantitative wie qualitative - Schädigung der Grundwasserleiter und eine Degenerierung oder Verarmung grundwasserabhängiger Ökosysteme zu verhindern. Da die Voraussetzungen für die Grundwasserneubildung und der Entnahmebedarf im Laufe eines Jahres starken Schwankungen unterworfen sind, könnten Grenzwerte auf Durchschnittswerten basieren, bei denen zeitweilige Niedrigstände einkalkuliert sind, sofern das Gesamtziel nicht in Gefahr gerät. Eine quantitative Bewirtschaftung sollte gegebenenfalls auch die Anreicherung des Grundwasserspiegels auf einen tragfähigen Stand umfassen.

- Eine nachhaltige qualitative Bewirtschaftung sollte den Schutz und die Erhaltung aller Grundwasservorkommen umfassen und gegebenenfalls darauf abzielen, die Qualität langfristig zu verbessern. Entsprechende Maßnahmen sollten auf den Prinzipien der Vorsorge, der Bekämpfung an der Quelle sowie auf dem Verursacherprinzip basieren. Der Qualitätsschutz muß auf die Eliminierung bzw. Minimierung direkter und indirekter Verschmutzungsquellen und die Gewährleistung des Schutzvermögens der Bodendecke über dem Grundwasserkörper ausgerichtet sein. Zu einer nachhaltigen qualitativen Bewirtschaftung gehört auch die qualitative Sanierung verunreinigten Grundwassers, wobei gegebenenfalls die praktische Durchführbarkeit zu berücksichtigen und realistische Zeitpläne zu erstellen sind. Mindestziel der Sanierung sollten Trinkwassernormen oder andere geeignete Qualitätsnormen für derart saniertes Wasser sein.

- Durch geeignete Maßnahmen sollte sichergestellt werden, daß Süßwasserressourcen und insbesondere das Grundwasser auf der Grundlage eines Plans geschützt und bewirtschaftet werden, der grundsätzlich alle verfügbaren Ressourcen und die Wechselwirkungen zwischen ihnen einbezieht. Auch Verwendungsbereiche wie Haushalte, Industrie, Landwirtschaft, Energieerzeugung und Freizeit sollten bei dieser allgemeinen Planung berücksichtigt werden. Planung und zugehörige Bewirtschaftungspläne sollten die Verfügbarkeit ausreichender Süßwasserreserven für die Versorgung von Flüssen, Seen und Feuchtgebieten sowie den Erhalt der Pflanzendecke und anderer natürlicher ökologischer Funktionen gewährleisten.

- Die unterschiedlichen Interessen der Verbraucher sowie Tätigkeiten, die Qualität und Menge von Grundwasser und Oberflächenwasser beeinflussen, und die grundwasserabhängigen ökologischen Funktionen sind angemessen zu berücksichtigen.

- Eine umfassende Aufbereitung zur Beseitigung verunreinigender Stoffe, wie Nitrate und Pflanzenschutzmittel, sollte nicht als allgemeine Strategie einer nachhaltigen Grundwasserbewirtschaftung in Betracht gezogen werden. Eine umfassende Aufbereitung verschmutzten Grundwassers zur Erreichung der Qualitätsnormen für Wasser für den menschlichen Gebrauch oder zur Erfuellung anderer Anforderungen sollte nur dann zur Anwendung kommen, wenn dringender Bedarf besteht oder eine bestimmte Situation dies erforderlich macht. Im Normalfall sollte die Behandlung auf Filtern, Belüften, Desinfektion usw. beschränkt sein.

Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten

- Die Mitgliedstaaten sollten die Leistungsfähigkeit der Wasserwirtschaft und der vorhandenen Verwaltungsstrukturen und Rechtsvorschriften überprüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Anpassungen vornehmen, insbesondere zur Rationalisierung der Verfahren und Regelungen sowie zur Vermeidung von Überschneidungen und Doppelverfahren. Wenn die Situation es erfordert, sollten neue und besser geeignete Strukturen, Rechtsvorschriften und Regelungen geschaffen werden.

- Qualität und Menge des Süßwassers sollten angemessen überwacht und bewertet werden, damit die Mitgliedstaaten anhand dieser Informationen die Entwicklung des Grundwasserspiegels verfolgen und insbesondere Anzeichen und Ursachen von Übernutzung und Qualitätsveränderungen früh erkennen können. Mit Hilfe einzelstaatlicher Überwachungsprogramme, gegebenenfalls mit Ergänzungen, sollte es möglich sein, inakzeptable Veränderungen der Süßwasserqualität und -menge rasch zu erkennen und darauf zu reagieren.

- Die in der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen () sowie in der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser () vorgesehene Schaffung umfangreicher Kapazitäten zur Überwachung des Süßwassers () sollte fortgesetzt werden. Die geplante Rahmenrichtlinie über die Wasserressourcen sollte für eine Straffung der Überwachungsauflagen in den vorhandenen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sorgen und gleichzeitig geeignete Mechanismen für eine Bestandsaufnahme der punktartigen und diffusen Quellen der Süßwasserverschmutzung vorschreiben.

- Die Mitgliedstaaten sollten Gebiete mit Grundwasservorkommen erfassen, die für die derzeitige und künftige Trinkwasserversorgung sowie für besondere ökologische Funktionen von Bedeutung sind. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem Gebiete bestimmen, in denen das Grundwasser z. B. infolge besonderer geologischer oder klimatischer Bedingungen, der Bodenbeschaffenheit oder anthropogener Einfluesse in besonderem Maße für Verschmutzung empfindlich ist. Es ist bereits langjährige Praxis der Mitgliedstaaten, spezielle Schutzgebiete im Umkreis von Trinkwasserentnahmestellen auszuweisen, innerhalb derer jeweils abhängig von der Entfernung zur Entnahmestelle alle oder bestimmte industrielle Tätigkeiten untersagt oder eingeschränkt sind. Auch im bestehenden Gemeinschaftsrecht wird die Bestimmung und Ausweisung von Gebieten zum Schutz von Grund- und Oberflächenwasser verlangt, u. a. in der Richtlinie des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (91/676/EWG) und der Richtlinie des Rates über die Behandlung von kommunalem Abwasser (91/271/EWG). Darüber hinaus nehmen andere Rechtsinstrumente der Gemeinschaft, z. B. die Richtlinie des Rates über die Erhaltung wildlebender Vogelarten (79/409/EWG) () sowie die Richtlinie des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume (92/43/EWG) () häufig Bezug auf aquatische Ökosysteme, die von Qualität und Menge des Grundwassers abhängen.

Für die Ausweisung von Schutzgebieten für das Grundwasser wäre eine Koordinierung mit der Ausweisung von Schutzgebieten für die genannten anderen Zwecke vorteilhaft. Die Wahl des Systems der Zoneneinteilung und seiner Kriterien könnte dabei so entwickelt oder abgestimmt werden, daß Kohärenz bei der Ausweisung und der Wahl der Maßnahmen sichergestellt ist. Dies gilt zum Beispiel für Einschränkungen oder Verbote umweltbelastender Aktivitäten, die notwendig sind, um in den empfindlichen Gebieten entsprechend den jeweiligen Gegebenheiten das erforderliche Schutzniveau zu gewährleisten. Je nach Empfindlichkeit des Gebietes könnten solche Maßnahmen eine Beschränkung oder ein Verbot der Ablagerung von kommunalem und industriellem Abfall, der Verwendung von Gülle und Düngemitteln, bestimmter Pflanzenschutzmittel sowie von Bioziden umfassen.

- Die Mitgliedstaaten sollten Schutzmaßnahmen für Trinkwasserentnahmestellen überprüfen und gegebenenfalls anpassen und verschärfen.

- Wenn Ressourcen grenzüberschreitend genutzt werden oder grenzüberschreitende Auswirkungen zu erwarten sind, sollten die Mitgliedstaaten eng zusammenarbeiten. Eine strategische Raumplanung auf der Grundlage umfassender Wasserhaushaltspläne und Flächennutzungspläne sollte als wichtiges Instrument für einen umfassenden Schutz und für die Bewirtschaftung der Süßwasserressourcen betrachtet werden.

- Bei der Bewirtschaftung grenzüberschreitender Wasserleiter sollte eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit angestrebt werden, wenn einzelstaatliche Pläne sich wesentlich auf Nachbarländer auswirken; denkbar ist auch eine Zusammenarbeit im Rahmen bestehender internationaler Übereinkommen, wie das internationale Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen. Eine solche grenzüberschreitende Zusammenarbeit sollte langfristig nach dem Konzept der integrierten Bewirtschaftung von Wassereinzugsgebieten erfolgen, das mit der geplanten Rahmenrichtlinie über die Wasserressourcen eingeführt wird.

Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene

- Die bei der Überwachung festgestellte deutliche Verschlechterung von Grundwasserqualität und -menge macht eine weitere Integration der Problematik in Schlüsselbereiche der Gemeinschaftspolitik - insbesondere der Landwirtschaft und der Regionalpolitik - erforderlich, um die Ziele einer Integration von Schutz und Bewirtschaftung des Grundwassers zu erreichen. Eine solche langfristige Einbeziehung in die Gemeinschaftspolitik muß auf Ebene der Gemeinschaft erfolgen. In diesem Zusammenhang sollte auch das Europäische Raumordnungskonzept untersucht werden, das bis Mitte 1997 feststehen soll.

- Die Kommission sollte die Integration von Planung und Bewirtschaftung bei auf Gemeinschaftsebene initiierten und/oder finanzierten Projekten und Maßnahmen fördern, die sich auf die Süßwasserressourcen auswirken.

- Die Kommission sollte Empfehlungen für einschlägige Maßnahmen zur Entwicklung von Instrumenten für Planung und Bewirtschaftung ausarbeiten und gemeinsame Grundsätze für folgende Bereiche festlegen: Vergleichbarkeit von Karten und Überwachungsmethoden, Kriterien für die Beschreibung ökologisch empfindlicher Gebiete mit zusätzlichem Schutzbedarf, Zoneneinteilung und Vorschriften für eine gute fachliche Praxis. Der Austausch von Informationen und Erfahrungen sowie die Erstellung von Aus- und Fortbildungsplänen sowie Forschungsprogrammen sollten gefördert werden.

AKTIONSBEREICH 2 - DIE SÜßWASSERENTNAHME

Ein straffer Regelungsrahmen für die Süßwasserentnahme

Die Wasserentnahme in großen Ballungsgebieten, Industrie- und Agrarregionen sowie Tourismuszentren überschreitet häufig die natürliche Grundwasserneubildung. Die Folge sind saisonale oder ständige Probleme mit der Erhaltung des Grundwasserspiegels, die in den südlichen Mitgliedstaaten besonders ausgeprägt sind.

Eine zu intensive Entnahme kann eine Senkung des Grundwasserspiegels bewirken; dies führt zu Versorgungsproblemen für die Verbraucher und zu einem vorübergehenden oder permanenten Versiegen oder einer ernsthaften Abnahme des Zuflusses in die Wassereinzugsgebiete, wodurch eine Bedrohung für grundwasserabhängige Ökosysteme entsteht. In Küstengebieten und auf Inseln kann die Senkung des Grundwasserspiegels zu Salzwassereinbrüchen und einer Versalzung des Grundwassers führen. Ein gesunkener Grundwasserspiegel kann zudem durch Reaktionen mit Sauerstoff gefährliche Stoffe aktivieren, die sich bis dahin in Schichten unterhalb des Grundwasserspiegels befanden. Unter bestimmten geologischen Bedingungen kann ein Sinken des Grundwasserspiegels Bewegungen von Gesteinsschichten auslösen, die Schäden an Gebäuden und Anlagen und sonstige Oberflächenschäden verursachen können.

Maßnahmen zum Ausgleich eines Süßwassermangels sind der Wassertransfer zwischen Regionen und eine künstliche Grundwasseranreicherung. Der Transfer großer Mengen Süßwassers, das in anderen Gebieten als Trinkwasser oder zur Bewässerung genutzt werden soll, kann Probleme für grundwasserabhängige Ökosysteme im Entnahmebereich oder z. B. stromabwärts bei einem Wasserlauf verursachen, da der Zufluß reduziert ist. Die Grundwasseranreicherung ist in den Mitgliedstaaten in einigen Gebieten bei der (Trink-)Wasserversorgung gängige Praxis. Wenn bei der Anreicherung Wasser angemessener Qualität verwendet wird und eine angemessene Überwachung und die nötige Kontrolle gegeben sind, kann dies in Gebieten, in denen starke jahreszeitliche Schwankungen der Wassernachfrage auftreten und Möglichkeiten für eine Anreicherung vorhanden sind, als wirtschaftlich praktikable Methode zur dauerhaften oder kurzfristigen qualitativen und quantitativen Auffuellung des Grundwassers betrachtet werden. Eine Kontrolle ist absolut notwendig, um eine irreparable Schädigung des Grundwassers oder grundwasserabhängiger Ökosysteme auszuschließen.

Zielsetzungen

Ziel ist eine angemessene quantitative Bewirtschaftung von Grund- und Oberflächenwasser innerhalb von Wassereinzugsgebieten, wo zwischen Grund- und Oberflächenwasser eine Wechselwirkung oder gegenseitige Abhängigkeit besteht; Grundlage hierfür ist die Kenntnis der vorhandenen Ressourcen. Für den Grundwasserspiegel und den Zufluß in Flüsse und Seen sollte ein bestimmtes Mindestmaß gewährleistet sein, damit genug Wasser zur Erhaltung der Ökosysteme vorhanden ist. Eine zu massive Entnahme, die langfristig zu einer Übernutzung des Grundwassers führt, ist zu vermeiden.

Ein weiteres Ziel ist die Förderung der Einsparung von Süßwasser, um die Süßwasserentnahme niedrig zu halten; in diesem Zusammenhang sind vor allem geeignete Maßnahmen zur Förderung der Wassereinsparung, der Wiederverwendung und eines guten Haushaltens mit Süßwasserressourcen sicherzustellen.

Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten

- Die Mitgliedstaaten sollten nationale, regionale und lokale Karten und Verzeichnisse der Süßwasserressourcen erstellen, die grundlegende Informationen für die integrierte Bewirtschaftung enthalten. Einige Mitgliedstaaten sind bei der Kartierung, einschließlich der Erstellung elektronischer Karten, bereits sehr weit vorangekommen, während andere erst vor kurzem mit diesen Arbeiten begonnen haben. Karten können als allgemeine Referenzkarten - wie z. B. hydrogeologische Karten - und als Spezialkarten erstellt werden, die z. B. über die Produktivität der Grundwasserleiter, die Anfälligkeit, die Wechselwirkungen mit dem Oberflächenwasser oder die Abwassereinleitung in Flüsse oder Seen Aufschluß geben.

- Für alle Verwendungszwecke - z. B. in den Bereichen Haushalt, Industrie, Landwirtschaft und Freizeit - sollte es ein Genehmigungssystem und allgemeine Regelungen geben. Das Genehmigungssystem für die Entnahme von Süßwasser sollte für alle größeren Entnahmen oberhalb einer bestimmten Grenze gelten, wobei z. B. Verfügbarkeit der Ressourcen, potentielle Interessenkonflikte zwischen Verbrauchern und Anforderungen der Ökosysteme zu berücksichtigen sind. Genehmigungen sind regelmäßig zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen. Für Regionen mit hohem Jahresniederschlag und ausreichenden Süßwasserreserven sind gegebenenfalls flexiblere Regelungen angebracht, wenn sichergestellt wird, daß keine irreparablen Schäden an den mit diesem Wasser versorgten Ökosystemen entstehen.

- Bei Bedarf sollte das Genehmigungssystem auch den interregionalen Transfer großer Wassermengen erfassen, da die Anzahl potentiell betroffener Verbraucher und die daraus resultierenden Interessenkonflikte besondere Probleme verursachen können. Ferner sollte im Entnahmegebiet eine sorgfältige Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden, um zu vermeiden, daß die Grundwasserneubildung in dem betroffenen Gebiet gefährdet wird.

- Bei Wasser aus Einzugsgebieten und Grundwasserleitern, die Grenzen zwischen Verwaltungsgebieten überschreiten, ist eine umfassende Planung der Nutzung im Sinne einer integrierten Bewirtschaftung von Wassereinzugsbereichen zu gewährleisten. Bei der Erteilung von Genehmigungen für die Wasserentnahme sollte den Interessen der stromabwärts lebenden Verbraucher und den dortigen Ökosystemen besondere Aufmerksamkeit gelten.

- Insbesondere in Gebieten mit Wasserknappheit sollten das Wassersparen und das Haushalten mit Grundwasserressourcen gefördert werden, um die Süßwasserentnahme gering zu halten. Empfehlungen für neue Bewässerungstechniken, die Erneuerung von Verteilungssystemen zur Verringerung von Verlusten, die Unterscheidung des Wassers nach Verwendungsart, der Einbau von Wasserzählern und der Einsatz wirtschaftlicher Instrumente (z. B. eine angepaßte Preispolitik und steuerliche Anreize zur Förderung einer effizienten Verwendung von Wasser) wären hier in Betracht kommende Maßnahmen. Die Entwicklung neuer Verfahren, die auf den Prinzipien der sauberen Technologien und der besten verfügbaren Techniken basieren, sollten ebenso gefördert werden wie die Wiederverwendung von Wasser, wie in der Richtlinie 91/271/EWG des Rates über die Behandlung von kommunalem Abwasser gefordert wird.

- Die künstliche Anreicherung sollte der Genehmigung unterliegen, um eine angemessene Kontrolle sicherzustellen. Bei der Erstellung von Normen für die Prüfung der Umweltverträglichkeit einer Grundwasseranreicherung sowie die Überwachung und Qualitätskontrolle sollte auf die Verwendung der besten verfügbaren Techniken (BVT) und der besten Umweltpraktiken hingewirkt werden.

Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene

- Angesichts der wachsenden Beanspruchung der Süßwasserressourcen sollte ein Rechtsrahmen mit Mindestanforderungen für die Süßwasserentnahme geschaffen werden. Dieser sollte gewährleisten, daß Süßwasser zur passenden Zeit an der passenden Quelle entnommen wird. Er sollte die Verfügbarkeit von Grund- und Oberflächenwasser, saisonale Fluktuationen und Merkmale der Grundwasserneubildung sowie natürliche Wechselwirkungen und Abhängigkeiten zwischen Grund- und Oberflächenwasser berücksichtigen. Die geplante Rahmenrichtlinie über die Wasserressourcen sollte Bestimmungen für die Entnahme von Süßwasser enthalten und dabei der Verfügbarkeit sowie den Qualitätsanforderungen der jeweiligen Wassereinzugsgebiete Rechnung tragen. Um eine hohe Wasserqualität zu gewährleisten, sollten auch die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Behandlung von kommunalem Abwasser sowie über die Kontrolle von diffusen und punktförmigen Verschmutzungsquellen berücksichtigt werden.

AKTIONSBEREICH 3 - DIFFUSE VERSCHMUTZUNGSQUELLEN

Umweltbelastung durch diffuse Verschmutzungsquellen

Diffuse Verschmutzungsquellen haben im allgemeinen eine relativ niedrige Verschmutzungsintensität pro Gebietseinheit, aber eine große flächenmäßige Ausbreitung. Die Verursacher einer diffusen Verschmutzung sind deshalb oft nur schwierig festzustellen; dies gilt insbesondere für die Grundwasserverschmutzung, da zwischen der Verwendung oder der Freisetzung der verunreinigenden Stoffe und dem Nachweis ihres Vorhandenseins im Grundwasser mehrere Jahrzehnte vergehen können. Aufgrund dieser Eigenschaft der diffusen Verschmutzungsquellen ist zur Eliminierung bzw. Verringerung der Risiken für Süßwasser ein allgemeineres Konzept erforderlich, und die Korrekturmaßnahmen müssen auf breiter Front gegen die zur Verwendung dieser verunreinigenden Stoffe führenden Praktiken angehen.

Die Gefahren für Grund- und Oberflächenwasser durch diffuse Quellen entstehen durch landwirtschaftliche und industrielle Tätigkeiten, Verkehr und Städtebau; entweder an Ort und Stelle oder über große Entfernungen durch Ablagerungen aus der Luft. Bei systematischeren Grundwasserkontrollen in den Mitgliedstaaten wurden kürzlich in weiter Verbreitung erhöhte Konzentrationen von Nitraten oder bestimmten Pflanzenschutzmitteln festgestellt, die eine schwere Bedrohung für die Qualität des Grundwassers für Trinkwasserzwecke sowie die allgemeine ökologische Qualität des Süßwassers darstellen. Der Einsatz von Pflanzenschutz- und Biozidprodukten an Bahngleisen, Straßen oder auf Campingplätzen stellt eine weitere wichtige diffuse Quelle dar, die aufgrund ihrer Intensität Anlaß zur Sorge gibt.

Die intensive Viehhaltung verursacht Probleme durch Auswaschen von Nitraten in das Süßwasser. Die intensive Ausbringung von Gülle und chemischen Düngemitteln in der Landwirtschaft hat ebenfalls zu einer Eutrophierung des Süßwassers und zu einer Bedrohung der Grundwasserqualität geführt. Der massive Einsatz bestimmter Pflanzenschutzmittel in der Land- und Forstwirtschaft hat ferner in allen Mitgliedstaaten eine besorgniserregende Kontaminierung von Grund- und Oberflächenwasser zur Folge. Auch durch den Klärschlamm, der in immer größeren Mengen in den Kläranlagen anfällt und in immer stärkerem Maße auf Agrarflächen und anderen Flächen ausgebracht wird, kommt es zu einer weiteren Erhöhung der Umweltbelastung durch diffuse Quellen.

Luftschadstoffe aus Industrie, Verkehr, Heizsystemen, Verbrennungsanlagen und anderen Großanlagen, die Stickstoffoxide, Schwefeldioxid und andere säurebildende Gase enthalten, werden über weite Entfernungen getragen und aus der Atmosphäre abgeschieden, wodurch das Risiko einer Grundwasserverschmutzung erhöht und die Süßwassereutrophierung und -versauerung direkt oder indirekt über den Boden verursacht oder verstärkt werden. Zudem wird Ammoniak, das aus dem in der intensiven Viehhaltung anfallenden Dung verdampft, aus der Atmosphäre abgeschieden. Auch Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte werden erwiesenermaßen mit dem Regenwasser aus der Atmosphäre abgeschieden.

Zielsetzungen

Hauptziel ist die Verringerung und nach Möglichkeit Vermeidung der Gefährdung des Grundwassers durch diffuse Quellen, um die derzeitige Qualität des Grundwassers zu bewahren oder zu verbessern. Ferner soll die Entwicklung einer umweltfreundlichen Bodennutzung gefördert werden. Im Hinblick auf das übergeordnete Ziel des Grundwasserschutzes sollte die Bekämpfung der Umweltbelastung durch diffuse Quellen oberste Priorität erhalten, da die größten Grundwassermengen im offenen Gelände im Kontext von Land- und Forstwirtschaft bzw. in naturbelassenem Gelände vorkommen, wo diffuse Quellen die größte Bedrohung darstellen.

Ein weiteres Ziel ist die Schaffung eines gemeinschaftlichen Rahmens für die Festlegung von Grundsätzen für eine gute fachliche Praxis, um eine umweltverträgliche Verwendung von Stoffen zu ermöglichen, die die Qualität von Süßwasser bedrohen oder bei unsachgemäßer Verwendung bedrohen können. Zu diesem Zweck sollten gemäß den Zielen des fünften Umweltaktionsprogramms eine integrierte Strategie für den umweltverträglichen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln sowie genauere Bestimmungen für Vermarktung und Verkauf dieser Produkte, die Begrenzung ihrer Verwendung und den Austausch der gefährlichsten Pflanzenschutzmittel ausgearbeitet werden. Dabei sind die unterschiedlichen Praktiken und Bedingungen in den Regionen der Gemeinschaft zu berücksichtigen. Dieses Ziel betrifft insbesondere die Verwendung von Biozidprodukten, Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln.

AKTIONSBEREICH 3.1. - ENTWICKLUNG EINES KONZEPTS FÜR DIE UMWELTVERTRAEGLICHKEIT DER LANDWIRTSCHAFT

Die Verringerung der Umweltbelastung durch Tätigkeiten auf Freiflächen sollte vom strategischen Standpunkt höchste Priorität erhalten. Für die Gefährdung der Grundwasserqualität im Bereich der Freiflächen sind vor allem landwirtschaftliche Tätigkeiten verantwortlich, in deren Folge Nitrate aus Gülle und anderen Düngemitteln sowie Pflanzenschutzmittel und Biozide ausgewaschen werden. Langfristig kann diese Bedrohung der Qualität von Grund- und Oberflächenwasser nur durch eine umweltverträgliche Landwirtschaft abgeschwächt werden. Die landwirtschaftlichen Praktiken sind deshalb beim Schutz der Qualität von Grund- und Oberflächenwasser als strategischer Faktor zu betrachten.

Da die Gemeinschaft die alleinige Zuständigkeit für die Agrarpolitik hat, müssen Veränderungen auf Gemeinschaftsebene herbeigeführt werden, um den Mitgliedstaaten den nötigen Handlungsrahmen vorzugeben.

Die GAP-Reform des Jahres 1992 führte zur Schaffung neuer Instrumente für das Management des Agrarmarktes und der ländlichen Entwicklung:

- die Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates (), in der Ausgleichszahlungen an die Verpflichtung geknüpft wurden, landwirtschaftlich genutzte Flächen stillzulegen;

- die Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates () zur Förderung der freiwilligen Einführung umweltfreundlicherer Produktionsmethoden;

- die Verordnung (EWG) Nr. 2080/92 des Rates () zur Förderung der Aufforstung landwirtschaftlich genutzter Flächen;

- die 1993 erfolgte Revision der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates () über die Strukturfonds, die in den betreffenden Regionen eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern;

- die GAP umfaßt auch nichtfinanzielle Instrumente, die zu einer qualitativen Verbesserung der aquatischen Umwelt beitragen könnten. So werden insbesondere in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates () organische Anbaumethoden beschrieben;

- die Verordnungen (EWG) Nr. 125/93 des Rates () und (EG) Nr. 3611/93 des Rates (), mit denen Bestimmungen über die Berücksichtigung des Umweltschutzes in die Prämienregelung im Rindersektor aufgenommen wurden.

Auch wenn noch nicht genug Zeit verstrichen ist, um diese ersten ermutigenden Schritte in Richtung einer umweltfreundlicheren Landwirtschaft definitiv zu beurteilen, kann doch bereits festgestellt werden, daß weitere Maßnahmen für eine nachhaltige Entwicklung angebracht wären, um die negativen Auswirkungen auf die Qualität von Süßwasser einzudämmen.

Wenn Umweltanforderungen in die landwirtschaftlichen Praktiken einbezogen würden, um die Gemeinsame Agrarpolitik in Zukunft nachhaltig zu gestalten, käme das nicht nur dem Schutz des Süßwassers zugute, sondern auch einem breiteren Spektrum anderer Umweltziele. Zudem würde ein Beitrag zur Erreichung von Zielen allgemeinerer sozioökonomischer Natur geleistet.

Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten und auf Gemeinschaftsebene

Bei der künftigen Gestaltung der Gemeinsamen Agrarpolitik sollten weitere Umweltfaktoren in die Landwirtschaft einbezogen werden, und zwar mit Hilfe von Maßnahmen, die spezifisch auf den Schutz der Umwelt, einschließlich des Süßwassers, ausgerichtet sind. Solche Maßnahmen betreffen gegenwärtig nur einen Teil des Landwirtschaftshaushalts. Deshalb sollte geprüft werden, wie diese Umweltschutzmaßnahmen im Rahmen der GAP signifikant erweitert werden könnten.

- Alle Möglichkeiten und Strategien zur Verringerung der Schäden durch diffuse Quellen (z. B. Nitrate und Pflanzenschutzmittel) sollten geprüft werden. Dabei sollten neben anderen Maßnahmen auch wirtschaftliche Instrumente eingeführt werden. Grundlage hierfür könnten weitere Anreize zur Förderung einer umweltfreundlichen und nachhaltigen Landwirtschaft sein. Ferner sollte geprüft werden, ob eine Internalisierung der Umweltkosten mit Hilfe von Steuern und Abgaben möglich ist, die auf den Einsatz von Düngemitteln und auf das übermäßige Ausbringen von Gülle aus der intensiven Viehhaltung erhoben werden. Auch sollte die Praktikabilität solcher Instrumente untersucht werden, einschließlich der Frage, ob wirtschaftliche Instrumente besser auf Gemeinschaftsebene eingesetzt werden sollten, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

- Möglichkeiten einer weiteren Förderung einer umweltfreundlichen Landwirtschaft bieten folgende Rechtsakte:

Die Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates, obwohl die Verpflichtung zur Stillegung landwirtschaftlicher Nutzflächen in erster Linie auf die Verringerung der Überschußproduktion abzielt, und Umweltschutzbestimmungen nur in begrenztem Maße enthalten sind. Auf Flächen, die im Rahmen dieser Verordnung stillgelegt werden, muß der Anbau außerdem nicht zwangsläufig ganz eingestellt werden; sie können z. B. für den Anbau von Kulturen für den Nichtnahrungsbereich genutzt werden. Auch mögliche Umweltauswirkungen von Kulturen für den Nichtnahrungsbereich müßten sorgfältig geprüft werden. Außerdem sollten präzisere Umweltauflagen im Hinblick auf landwirtschaftliche Praktiken, die mit dem Gewässer- und Umweltschutz vereinbar sind, sowie die Zweckmäßigkeit eines Gemeinschaftsrahmens für ein geeignetes Umweltmanagement stillgelegter Flächen in Betracht gezogen werden. Angesichts der doppelten Notwendigkeit des Umweltschutzes und der Drosselung der landwirtschaftlichen Produktion sollte es möglich sein, ein Ergebnis zu erreichen, das sowohl im Interesse der Landwirte wie auch der Umwelt liegt. Im Hinblick auf den Süßwasserschutz sollte untersucht werden, ob kurzfristige Stillegungen vielleicht nur beschränkte Auswirkungen haben und sogar zu einem noch stärkeren Auswaschen von Nitraten führen könnten.

Langfristig oder definitiv stillgelegte Flächen, die sich in empfindlichen Gebieten an Flußufern und in Gebieten, deren Grundwasser für die gegenwärtige oder künftige Verwendung in Haushalten ausgewiesen ist, konzentrieren, dürften für den Schutz der Wasserressourcen von Nutzen sein. Ausgleichszahlungen sollten sich am Ernteertrag orientieren und die Grundsätze für eine gute landwirtschaftliche Praxis berücksichtigen. Dies schließt eine wasser- und naturschutzverträgliche Verwendung von Gülle, chemischen Düngern und Pflanzenschutzmitteln ein ("Cross-compliance").

Die Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates bietet Anreize zur Verringerung des Einsatzes von Düngern und Pflanzenschutzmitteln (auch im biologischen Landbau), zur Extensivierung von Anbau und Viehzucht sowie zur freiwilligen langfristigen Stillegung von Ackerflächen. Diese Maßnahmen kommen auch dem Süßwasserschutz zugute. Die Ausweitung umweltschutzwirksamer Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung sollte geprüft werden. Außerdem sind zusätzliche nationale und lokale Strukturen für die effektive Durchführung der Verordnung von entscheidender Bedeutung. Ferner muß eine ordnungsgemäße Überwachung stattfinden, um einen positiven Beitrag dieser Maßnahme zur Verbesserung der Wasserqualität sicherzustellen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2080/92 des Rates bietet Anreize für die Aufforstung von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Die Aufforstung kann je nach Art und Standort des Waldes, nach Pflanzenarten, Bodenmerkmalen und anderen geologischen und klimatischen Faktoren positive oder negative Auswirkungen auf die Grundwasserqualität haben. Eine sorgfältige Bepflanzung mit einheimischen Arten kann dazu beitragen, die Grundwasserqualität zu verbessern und die Versorgung mit Grundwasser zu regulieren. Gleichzeitig kann dadurch die Artenvielfalt gefördert werden. Da der Einsatz von Düngemitteln, Pestiziden und das Ausbringen von Klärschlamm in der Forstwirtschaft die Grundwasserressourcen schädigen können, sollten potentielle Auswirkungen auf das Grundwasser bedacht werden. Die Möglichkeit einer Ausweitung der Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung zur Förderung einer langfristigen Aufforstung sollte geprüft werden.

Die Rahmenverordnung (EWG) Nr. 2052/88 () über die Strukturfonds wurde 1993 geändert. Die Diversifizierung und Umorientierung der Landwirtschaft stehen im Mittelpunkt der Programme und Aktionen für die ländliche Entwicklung im Rahmen der Strukturfonds (Ziele 1, 5a und 5b). Wenn diese Programme einen maßgeblichen Beitrag zum Schutz der aquatischen Umwelt leisten sollen, sollten die Umweltbehörden bei der Planung und Umsetzung von Projekten zu Schlüsselthemen des Umweltschutzes einbezogen werden. Die Umweltauswirkungen von Programmen und Projekten sollten vorab beurteilt und bei der Umsetzung überwacht werden. Dies erfordert einen Gemeinschaftsrahmen und effektive Strukturen auf nationaler und lokaler Ebene, die eine Koordinierung dieser Maßnahmen mit anderweitigen Aktionen, z. B. im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92, sicherstellen können. Die Umweltkomponente der Strukturfonds sollte gestärkt werden, wenn Maßnahmen für den Zeitraum nach 1999 vorbereitet werden müssen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates enthält Kriterien für den biologischen Landbau, bei dem der Einsatz chemischer Dünger vermieden oder wesentlich eingeschränkt und Verwendung organischer Dünger gefördert wird. Im Hinblick auf das Auswaschen von Nitraten in die Umwelt ist auch bei der Verwendung organischer Düngemittel im biologischen Landbau Vorsicht geboten. Die Verordnung gilt nur für Ackerbauerzeugnisse, die Kommission hat jedoch einen Vorschlag für die Ausweitung der Verordnung auf die Tierproduktion fast fertiggestellt. Der biologische Landbau ist nicht von der allgemeinen Stillegungsregelung der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 im Zuge der GAP-Reform von 1992 ausgenommen. Angesichts der Umweltfreundlichkeit des biologischen Landbaus, insbesondere wegen des Verzichts auf Pflanzenschutzmittel, sollte eine entsprechende Ausnahmeregelung in Betracht gezogen werden.

Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene

- Die Gemeinschaft sollte bei der Förderung und Erleichterung der Anwendung von Grundsätzen für eine gute landwirtschaftliche Praxis, die auf einen umweltverträglichen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln sowie chemischen und organischen Dünger abzielen, eine zentrale Rolle spielen und dafür sorgen, daß Erfahrungen und Informationen zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden.

AKTIONSBEREICH 3.2 - UMWELTBELASTUNGEN DURCH NITRATE UND ANDERE MINERALIEN

In bestimmten Regionen der Gemeinschaft ist der Nitratgehalt in Grund- und Oberflächenwasser angestiegen und bedroht die Qualität des Trinkwassers, wobei sich die Konzentrationen immer häufiger den Grenzwerten annähern oder diese überschreiten. Selbst Konzentrationen unterhalb der Werte, bei denen die menschliche Gesundheit gefährdet ist, können eine Eutrophierung bewirken, die insbesondere in den Aufnahmegewässern der Gemeinschaft, z. B. Nord- und Ostsee, negative Auswirkungen auf das Pflanzen- und Tierleben und die Natur hat.

Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten

- Die Grundwasserqualität sollte im Hinblick auf den Nährstoffgehalt angemessen überwacht und bewertet werden, damit die Mitgliedstaaten die qualitative Entwicklung der Grundwasserleiter verfolgen und insbesondere Anzeichen für eine Verschlechterung früh erkennen können.

- Die Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen sollte bei Maßnahmen zur Lösung des Nitratproblems das zentrale Element darstellen. Der Anteil anderer für die Eutrophierung verantwortlicher Quellen, wie z. B. Schadstoffeinträge aus der Atmosphäre, sollte ebenfalls berücksichtigt werden. Diese Quellen werden unter Aktionsbereich 4 (punktförmige Quellen) behandelt.

- Um die Qualität des unverschmutzten Grundwassers zu erhalten, eine weitere Verschmutzung zu verhindern und gegebenenfalls verschmutztes Grundwasser zu sanieren, sollten auch in Gebieten, deren Süßwasserwerte nach der Nitratrichtlinie unter dem Kriterium für die Ausweisung als gefährdete Gebiete liegen (d. h. weniger als 50 mg/l), Vorsorgemaßnahmen stattfinden, um die Konzentrationen möglichst gering zu halten. Das Mindestziel für die Sanierung verschmutzten Grundwassers sollten die einschlägigen Standards für Trinkwasserqualität sein. Bei der Festlegung von Prioritäten sind realistische Zeitpläne und die praktische Durchführbarkeit zu berücksichtigen.

- Um den Einsatz von Gülle und chemischen Düngern so weit zu reduzieren, daß sich Produktion, Umweltschutz und Süßwasserqualität in Einklang bringen lassen, sollten alle Möglichkeiten einschließlich wirtschaftlicher Instrumente in Betracht gezogen werden. Soweit erforderlich, sollte dabei die landwirtschaftliche Bodennutzung geändert werden, z. B. durch Einführung von Fruchtwechselplänen, um zu vermeiden, daß Nitratüberschüsse in Boden, Oberflächenwasser und andere ökologisch anfällige Bereiche gelangen. Ein Gleichgewicht zwischen Stickstoffzufuhr und -freisetzung sollte gewährleisten, daß in die Umwelt gelangende Mengen akzeptable Werte nicht überschreiten. Zumindest sollte das Erreichen der Trinkwasserqualität nicht gefährdet werden und keine Eutrophierung der Vorfluter eintreten. Zu diesem Zweck müssen eventuell Systeme für die Berechnung von Zufuhr und Freisetzung und andere Maßnahmen zur Beurteilung und Kontrolle des Verhältnisses von Zufuhr und Freisetzung entwickelt werden. Gleichzeitig würde das Risiko einer Verschmutzung durch Phosphate erheblich reduziert, da diese häufig in Düngern und auch in Gülle vorkommen.

- Im Mittelpunkt der Aktionen sollte die Entwicklung von Grundsätzen für eine gute landwirtschaftliche Praxis stehen, die eine umweltverträgliche Produktion ermöglichen. Dies erfordert auch geeignete Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung dieser Grundsätze. Da dies allein aber vielleicht nicht ausreicht, um in bestimmten Regionen die gesetzten Ziele zu erreichen, könnten auch weiterreichende Maßnahmen für eine umweltverträgliche Produktion in Betracht gezogen werden. In diesem Zusammenhang sollten die Möglichkeiten der Anwendung des oben beschriebenen Prinzips der "Cross-compliance" geprüft werden. Ferner sind Ausgleichsstrategien für die Landwirte erforderlich, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und ein Ergebnis zu erzielen, das sowohl im Interesse der Landwirte liegt als auch der Umwelt zugute kommt.

Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene

- Die Kommission sollte die Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates über Nitrate in den Mitgliedstaaten sorgfältig überwachen.

- Die Kommission sollte außerdem prüfen, wie eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung der Agrarpolitik gefördert werden kann. Um eine umweltverträgliche Anwendung von Düngemitteln zu erreichen, sollten eine Aufstockung der Finanzmittel für gezielte Umweltschutzmaßnahmen sowie die Einführung ausdrücklicher Umweltauflagen in der allgemeinen "Stillegungsverordnung" geprüft werden.

AKTIONSBEREICH 3.3 - UMWELTBELASTUNGEN DURCH PFLANZENSCHUTZMITTEL UND BIOZIDPRODUKTE

Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte werden in Land- und Forstwirtschaft, an Industriestandorten, Verkehrswegen, auf öffentlichen Flächen und in Privathaushalten in großen Mengen eingesetzt. Aufgrund geologischer und klimatischer Unterschiede sowie unterschiedlicher Praktiken bei der Verwendung bestehen zwischen den Regionen der Gemeinschaft erhebliche Unterschiede.

Bei der Überwachung der Süßwasserqualität wurde festgestellt, daß die Konzentrationen bestimmter Pflanzenschutzmittel immer häufiger die Grenzwerte für Wasser für den menschlichen Gebrauch überschreiten. Diese Tatsache deutet auf eine Bedrohung der Qualität von Grund- und Oberflächenwasser hin, woraus je nach den Quellen der Süßwasserversorgung und der Zusammensetzung eine Gefahr für die menschliche Gesundheit entstehen kann.

Für den Grundwasserschutz verursachen Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte, die eine hohe Mobilität und eine hohe Wasserlöslichkeit oder Beständigkeit haben, erhebliche Probleme, da sie in das Grundwasser ausgewaschen werden können. Dies äußert sich in manchen Regionen stärker als in anderen, da das Auswaschen in der Praxis von zahlreichen Parametern abhängt (Art der Anwendung, klimatische und geologische Bedingungen usw.).

Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten

- Die Grundwasserqualität sollte zumindest im Hinblick auf Produkte, die häufig verwendet werden und/oder von denen bekannt oder zu erwarten ist, daß sie in das Grundwasser ausgewaschen werden, sorgfältig überwacht werden, um etwaige Zunahmen der Konzentration von Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten aufmerksam zu verfolgen. Da die Kosten einer flächendeckenden Überwachung extrem hoch liegen können, sollte sich die Überwachung auf Gebiete konzentrieren, wo aufgrund bestimmter landwirtschaftlicher oder industrieller Tätigkeiten z. B. Pflanzenschutzmittel besonders häufig verwendet werden oder die sich durch hohe Niederschlagswerte, Sandböden, wichtige Grundwasservorkommen usw. auszeichnen. Eine Bestandsaufnahme der Verwendungsarten könnte für die gezielte Überwachung nützlich sein.

- Es sollte ein System mit Indikatoren für die Überwachung der Umweltauswirkungen von Pflanzenschutzmitteln entwickelt werden. Derzeit liefert kein Parameter ein vollständiges Bild der Umweltauswirkungen von Pflanzenschutzmitteln. Bis derartige Indikatoren verfügbar sind, kann die Überwachung auf bestimmte Kriterien gestützt werden, wie die Häufigkeit des Einsatzes und die Menge der verkauften Produkte, die Dosierung pro Hektar, die Toxizität für Mensch und/oder Umwelt sowie die Mobilität, Löslichkeit und bioakkumulativen Eigenschaften. Besondere Aufmerksamkeit sollte jenen neuartigen Pflanzenschutzmitteln gewidmet werden, die bereits in Konzentrationen umweltschädigend oder toxisch wirken können, die unter den derzeitigen Grenzwerten für Wasser für den menschlichen Gebrauch liegen.

- Für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten sollten Grundsätze für eine gute land- und forstwirtschaftliche Praxis erstellt und angewandt werden. Diese sollten für den Schutz sämtlicher Süßwasserressourcen gelten und gegebenenfalls lokale und sektorale Anforderungen berücksichtigen.

- In der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln () wurde eine gemeinschaftsweit gültige Definition des integrierten Pflanzenschutzes entwickelt, die als Grundlage für die weitere Entwicklung von Grundsätzen für eine gute fachliche Praxis und als ein wichtiger Faktor bei der Aufstellung von Reduzierungsprogrammen dienen könnte.

- Einige Mitgliedstaaten haben zur Ergänzung der Richtlinie 91/414/EWG Programme zur Verringerung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln erstellt. Die Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen alle Möglichkeiten prüfen, die dazu beitragen, das prioritäre Ziel einer Verhinderung der Grundwasserverschmutzung zu erreichen. Solche Programme könnten unter anderem eine integrierte Kontrolle umfassen, mit der folgende Ziele angestrebt werden: streng nachfrageorientierte Verwendung der Produkte, Fortbildungskurse, Zertifikate für gewerbliche Benutzer, Aufstellungen über den Einsatz der Produkte, ein Netz zugelassener Ausbilder und die freiwillige oder zwangsweise Prüfung und Inspektion der Ausrüstung in Verbindung mit einer vollständigen oder teilweisen Erstattung der Prüfkosten bzw. Zuschüsse dazu. Die Fortschritte könnten anhand der Ergebnisse von Überprüfungen der Grundwasserqualität und von Indikatoren für Veränderungen bei der Verwendung der Produkte jährlich beurteilt werden.

- Bis ein Wirkstoff das Gemeinschaftssystem zur Bewertung und Neubewertung von Wirkstoffen gemäß der Richtlinie 91/414/EWG passiert hat, sollten die Mitgliedstaaten prüfen, welche Möglichkeiten es für eine solche Bewertung und Neubewertung von Wirkstoffen und Produkten gibt, die ein potentielles Risiko für das Grundwasser darstellen. Die Zulassung von Produkten mit Wirkstoffen, die im Grundwasser in Konzentrationen oberhalb der Grenzwerte für Trinkwasserqualität nachgewiesen wurden, obwohl sie ordnungsgemäß verwendet wurden, sollte erneut geprüft werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Anwendung einheitlicher Grundsätze auch für derartige Produkte in Erwägung ziehen.

- Wirtschaftliche Instrumente könnten Anreize für Sparsamkeit, eine rationelle Verwendung oder selbst Verwendungsverzicht bieten. In einigen Mitgliedstaaten, unter anderem Schweden, den Niederlanden, Dänemark und Österreich, gibt es bereits solche Instrumente bzw. wird ihre Schaffung erwogen.

Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene

- Die Richtlinie 91/414/EWG des Rates bietet einen rechtlichen Rahmen für Zulassungen, wobei unter anderem auch der Gewässerschutz berücksichtigt wird. Anhang VI dieser Richtlinie, die einheitliche Prinzipien zur Bewertung von Pflanzenschutzmitteln aufstellt, wird durch eine Einzelrichtlinie des Rates eingeführt.

- Umweltnormen und Verordnungen für Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte sollten ausgebaut werden. Regelungen für Pflanzenschutzmittel sollten so konzipiert sein, daß die Produkte bzw. ihre Rückstände bei normaler und ordnungsgemäßer Verwendung im Grundwasser keine Konzentrationen erreichen, die über den Grenzwerten für Wasser für den menschlichen Gebrauch liegen und/oder Ökosysteme schädigen, die dieses Grundwasser aufnehmen.

- Es sollte ein langfristiger Plan für die Bewertung und Neubewertung von Wirkstoffen zur Verwendung in Pflanzenschutzmitteln aufgestellt werden, wobei die Richtlinie 91/414/EWG des Rates den rechtlichen Rahmen für ein Gemeinschaftssystem zur Bewertung von Wirkstoffen und Pflanzenschutzmitteln sowie zur Neubewertung derartiger Wirkstoffe und Produkte nach 10 Jahren liefert. An einem System für die Erstbewertung von Wirkstoffen, die in das Gemeinschaftssystem gemäß Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden sollen, wird zur Zeit gearbeitet. Im Hinblick auf den Schutz des Grundwassers sollten Pflanzenschutzmittel mit hoher Wasserlöslichkeit, Mobilität, Beständigkeit und bioakkumulativen Eigenschaften besondere Priorität erhalten.

- Entsprechend den Zielen des fünften Umweltaktionsprogramms sollten eine integrierte Strategie für den umweltverträglichen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln sowie genauere Bestimmungen für Vermarktung und Verkauf dieser Produkte, für die Beschränkung ihres Einsatzes und für den Austausch der gefährlichsten Pflanzenschutzmittel ausgearbeitet werden. Für Biozidprodukte sollten ähnliche Ziele angestrebt werden.

AKTIONSBEREICH 3.4 - UMWELTBELASTUNGEN DURCH DIE VERWENDUNG VON KLÄRSCHLAMM

In Kläranlagen für kommunale Abwässer fallen immer größere Mengen Klärschlamm an. Um die Inhaltsstoffe des Schlamms sinnvoll zu nutzen oder ihn zu entsorgen, sind einige Mitgliedstaaten dazu übergegangen, Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Nutzflächen auszubringen. Dadurch können die enthaltenen Nitrate und Phosphate als Düngemittel wiederverwendet werden. Die Kontrolle der Verschmutzung durch kommunales Abwasser, Klärbehälter, undichte Abwasserleitungen usw. wird in Aktionsbereich 4 (punktförmige Quellen) behandelt.

Klärschlamm kann jedoch auch hohe Konzentrationen gefährlicher Stoffe und Schwermetalle enthalten. Die Nitrat- und Phosphatkonzentration variiert je nach Art des Schlamms erheblich und macht ihn somit weniger verläßlich als chemische oder organische Düngemittel. Eine unsachgemäße Verwendung kann zu einer ähnlichen Verschmutzung des Grund- und Oberflächenwassers und der Böden führen wie andere Düngemittel. Daraus können Hygieneprobleme und eine potentielle Bedrohung von Grund- und Oberflächenwasser sowie der Qualität der Ernte entstehen. Auch kann es insbesondere in der Nachbarschaft bebauter Gebiete oder öffentlicher Wälder zu Geruchsbelästigungen kommen.

Die Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft ist in der Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft () geregelt. Die Richtlinie legt im Interesse der Hygiene Grenzwerte für den Gehalt an Schwermetallen sowie Verwendungszeiträume fest. Einige Mitgliedstaaten haben strengere Grenzwerte eingeführt und zudem Grenzwerte für weitere gefährliche Verbindungen und Schwermetalle festgelegt. Ferner muß das Ausbringen von Klärschlamm auf Böden in einigen Mitgliedstaaten z. B. der Düngung oder Bodenverbesserung dienen und darf nicht einfach zu Zwecken der Abfallentsorgung geschehen.

Die Verwendung außerhalb der Landwirtschaft ist derzeit nicht auf Gemeinschaftsebene geregelt.

Zielsetzung

Ziel ist die Vermeidung einer Schädigung des Wassers durch die Verwendung von Klärschlamm sowie andererseits die weitere oder intensivere Nutzung organischer Bestandteile des Schlamms auf Agrarflächen oder anderen geeigneten Flächen.

Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten

- Die Möglichkeiten einer weiteren umweltverträglichen Verwendung von Klärschlamm auf Böden sollten geprüft werden.

- Es sollte eine gleichbleibend gute Qualität des Klärschlamms sichergestellt werden, dessen Gehalt an Schwermetallen und anderen Kontaminanten die Grenzwerte nicht überschreitet. Derartiger Klärschlamm könnte zur Bodenverbesserung und Düngung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgebracht und Nährstoffe könnten umweltgerecht wiederverwendet werden. Diese Nährstoffe sollten bei der Gesamtnährstoffbilanz berücksichtigt werden.

- Gegebenenfalls sind die Grenzwerte und Normen für den Gehalt an verunreinigenden Stoffen und Nährstoffen in Klärschlamm zu überprüfen und Normen für andere relevante Verbindungen zu erstellen, sofern dies bisher noch nicht geschehen ist.

- Für das Ausbringen von Klärschlamm sind allgemeine Regelungen zu treffen; ferner sind entsprechende Einschränkungen für Grundwasserschutzgebiete, in denen Trinkwasser gewonnen wird, vorzunehmen.

Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene

- Das Gemeinschaftsrecht sollte im Hinblick auf die Einführung und/oder Umsetzung von Maßnahmen überprüft werden, die Einleitungen von gefährlichen Stoffen und Schwermetallen durch Abwasser aus Privathaushalten und Industrieanlagen in das Abwassersystem minimieren.

- Die Grenzwerte der Richtlinie 86/278/EWG über die Verwendung von Klärschlamm sollten an den neuesten wissenschaftlichen Stand angepaßt werden.

- Die Entwicklung von Normen für Methoden zur Charakterisierung von Klärschlamm sollte fortgesetzt werden. Die Kommission sollte in diesem Zusammenhang die vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) initiierten Studien, die 1998 abgeschlossen sein sollen, genau verfolgen.

AKTIONSBEREICH 4 - KONTROLLE PUNKTARTIGER VERSCHMUTZUNGEN DURCH TÄTIGKEITEN UND EINRICHTUNGEN, DIE DIE GRUNDWASSERQUALITÄT BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNEN

Eine punktartige Quelle ist eine Verschmutzungsquelle mit relativ beschränkter und genau abgegrenzter räumlicher Ausdehnung. In der Regel ist die Verschmutzungsintensität pro Gebietseinheit hoch. Im Prinzip lassen sich punktartige Quellen aus diesem Grund anhand bestimmter Tätigkeiten und Anlagen, bei bzw. in denen die verunreinigenden Stoffe verwendet werden, lokalisieren. Allerdings erweist sich dies in der Praxis häufig als schwierig, wenn die Zahl der potentiellen punktartigen Quellen hoch ist oder diese in Wechselwirkung stehen. Die Verschmutzung aus punktartigen Quellen kann im Prinzip gut durch Maßnahmen an der Quelle bekämpft werden, um die Verbreitung der verunreinigenden Stoffe zu vermeiden, einzuschränken oder um die Schädigung der Grundwasserqualität einzudämmen.

Tätigkeiten, die eine Verschmutzung durch Abwassereinleitung und Emissionen verursachen können, sind äußerst verschiedenartig und zahlreich. Von besonderer Bedeutung sind: Anlagen, in denen potentielle Schadstoffe verwendet werden; Verteilungs- und Lagereinrichtungen für Mineralöl und Benzin sowie Heizöl-Erdtanks; Lager für gefährliche industrielle und agrochemische Erzeugnisse und Gülle aus der intensiven Viehhaltung; Tätigkeiten, bei denen fluessige oder feste Abfälle freigesetzt werden (z. B. Abfälle von Molkereien, Schlachthäusern und Papierfabriken); kommunale Einrichtungen, bei denen fluessige oder feste Abfälle freigesetzt werden (z. B. Klärbehälter oder undichte Abwasserleitungen); Deponien für kommunale und giftige Abfälle; Friedhöfe und Tierfriedhöfe; Kiesgruben, in Betrieb befindliche oder stillgelegte Bergwerke (einschließlich Halden, Abraumhalden und Wasserhaltungssysteme); aufgelassene Industriestandorte und anderweitig kontaminierte Böden. In Betrieb befindliche oder stillgelegte Anlagen befinden sich besonders in städtischen und industriellen Gebieten häufig über Grundwasserleitern, wo eine beträchtliche Verschlechterung der Grundwasserqualität bereits stattgefunden haben kann. Emissionen von Luftschadstoffen wie Stickoxiden, Schwefeldioxid und anderen Stoffen verursachen eine weiträumige grenzüberschreitende Luftverschmutzung, und wenn eine Abscheidung in Form von Niederschlägen erfolgt, kommt es zu einer Versauerung und Eutrophierung des Süßwassers.

Zielsetzungen

Angestrebt wird ein hohes Maß an Schutz im Hinblick auf Tätigkeiten und Anlagen, bei denen fluessige und feste Abfälle vorkommen und/oder die bei Unfällen eine Verschmutzung des Grundwassers verursachen können. Die Regel sollte ein allgemeines und hohes Maß an umfassendem Schutz aller Grundwasservorkommen sein, wobei in Fällen außergewöhnlich hoher Risiken, Empfindlichkeiten und/oder Anfälligkeiten sowie zum Schutz bedeutender Grundwasserressourcen besondere Regeln aufzustellen oder besondere Anforderungen zu berücksichtigen sind. Um einer Verunreinigung des Süßwassers durch Niederschläge vorzubeugen, sollte ferner eine Verringerung der Emissionen von Luftschadstoffen angestrebt werden, die zur Eutrophierung und/oder Versauerung führen.

Bei bestehenden kontaminierten Standorten und Gebieten mit verschmutztem oder bedrohtem Grundwasser (z. B. aufgelassene Deponien und Bergwerke oder Industriegelände) sind eine sichere Stillegung, Eindämmung oder gegebenenfalls Sanierung sicherzustellen.

Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten

- Der Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung () sollte auf Gemeinschaftsebene die allgemeinen Prinzipien für Genehmigungsverfahren für Großanlagen und einschlägige Tätigkeiten ("IVUs") sowie für den Schutz des Grundwassers vor Verunreinigung durch Punktquellen festlegen. Die Anwendung und Weiterentwicklung der Prinzipien des Ansatzes zur integrierten Vermeidung und Kontrolle von Umweltverschmutzung bedarf verstärkter Anstrengungen.

- Der Schutz des Grundwassers vor Verunreinigung durch kleinere Anlagen ("Nicht-IVU-Anlagen") und weniger umfangreiche Tätigkeiten, die ebenfalls als Punktquellen in Erscheinung treten können, sollte ebenfalls gewährleistet werden. Die Genehmigungsverfahren sollten sich durch Transparenz, Effizienz und Rechtssicherheit auszeichnen. Überschneidungen und Doppelarbeit sind zu vermeiden.

- Ein Genehmigungssystem sollte sämtliche punktartigen Verschmutzungen durch Anlagen und Tätigkeiten erfassen, die durch direkte oder indirekte Einleitung die Grundwasserqualität negativ beeinträchtigen können. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sind nach der Grundwasserrichtlinie von dieser Anforderung ausgenommen: "Ableitungen, die nach Feststellung der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats Stoffe ... in so geringer Menge und Konzentration enthalten, daß jede gegenwärtige oder künftige Gefahr einer Beeinträchtigung der Qualität des aufnehmenden Grundwassers ausgeschlossen ist". Das Genehmigungssystem sollte auch folgende Bereiche erfassen, die zu punktartigen Verunreinigungen führen können: industrielle und kommunale Einrichtungen, Deponien, Verteilungs- und Lagereinrichtungen für Mineralöl, Benzin und andere Stoffe sowie Bergbau. Bei einer Genehmigung der Einleitung sollte möglichen negativen Auswirkungen auf Grundwasserleiter Rechnung getragen werden. Ferner sollte bei Genehmigungen zum Bau einer Anlage die Bauart vorgeschrieben werden, die den bestmöglichen Grundwasserschutz gewährleistet. Bei Genehmigungen im Rahmen dieses Systems sollte auch berücksichtigt werden, daß der Schutz des Grundwassers bei der Stillegung solcher Anlagen bzw. der Einstellung der Tätigkeiten gewährleistet sein muß.

- Probleme durch Auswaschen, Leckagen, verunreinigtes Ablaufwasser u.ä. sollten bereits im Rahmen einer sorgfältigen Auslegung und Planung der Anlagen berücksichtigt werden. Ein Schutz der Umwelt kann auch durch Vorschriften für die Zertifizierung von Anlagentypen, Öltanks usw. erreicht werden. In einem integrierten Managementsystem sollten solche Schutzmaßnahmen Bestandteil der Planung und Standortwahl sein.

- Ferner sollte geprüft werden, wie die Entwicklung und Anwendung umweltfreundlicher Produktionsprozesse und -verfahren, z. B. der besten verfügbaren Technologien, sauberer Technologien und Wassereinsparungsmethoden usw. gefördert werden kann.

- Ein möglichst vollständiges Verzeichnis potentieller Punktquellen sollte erstellt und je nach Prioritäten schrittweise aktualisiert werden. Dieses Verzeichnis sollte u. a. kommunale und industrielle Anlagen, industrielle und andere kontaminierte Flächen, Deponien, Kiesgruben, Bergbauanlagen und Steinbrüche umfassen. Kleinere Anlagen, z. B. der Klärbehälter, müssen nicht aufgenommen werden, sofern ihre Umweltauswirkungen unwesentlich sind und sie sich nicht in anfälligen Gebieten befinden.

- Ausgehend von dem Verzeichnis sollten Prioritäten gesetzt und Stillegungspläne für Anlagen und Standorte (z. B. kontaminierte Industrieflächen, Bergwerke, unterirdische Lager, Deponien und Brunnen) entsprechend dem jeweiligen Risiko, der Durchführbarkeit und nach realistischen Zeitplänen entwickelt werden. Bei Bedarf sollten die erforderlichen Maßnahmen für Eindämmung und Sanierung ergriffen werden.

- Leitlinien und Verfahren für die Stillegung sollten für alle neuen Anlagen und Standorte erstellt werden.

- Die direkte Einleitung gefährlicher Stoffe (einschließlich kommunaler und industrieller Abwässer sowie verunreinigten Ablaufwassers) in Grundwasserleiter sollte verboten werden.

- Alle kommunalen Abwässer und Abwässer aus Privathaushalten sollten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/271/EWG des Rates über die Behandlung von kommunalem Abwasser behandelt werden, um die Umsetzung der Richtlinie zu beschleunigen. Im Rahmen des in der Richtlinie vorgegebenen Zeitplans könnte ein Prioritätenplan erstellt werden. Ferner sollte der Erfolg der Behandlung überwacht werden.

- Für Klärbehälter sollten ausreichende Kapazitäten und ein System für eine regelmäßige Leerung gewährleistet werden. Abfälle sollten nach Möglichkeit entsprechenden Behandlungsanlagen zugeführt oder anderweitig umweltschonend entsorgt werden. Auch die Entwicklung von Normen für BVT sollte erwogen werden.

- Undichte Abwasserleitungen sollten repariert werden, um eine Verunreinigung des Grundwassers zu vermeiden.

- Möglichkeiten für den Einsatz wirtschaftlicher Instrumente zur Internalisierung der Umweltkosten - wie entsprechende Gebühren und steuerliche Maßnahmen - sollten im Hinblick auf eine Verringerung der Verschmutzung durch Abwassereinleitung geprüft werden. Auch freiwillige Vereinbarungen sollten in Betracht gezogen werden.

Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene

- Vergleichbare Daten über die Durchführbarkeit und Wirksamkeit von Verboten der Einleitung gefährlicher Stoffe in das Grundwasser sollten in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gesammelt und diesen zur Verfügung gestellt werden.

- Die Arbeiten an allgemeinen Bestimmungen und Normen für Sicherheitsausrüstungen und Verfahren für Einrichtungen zur Behandlung und Lagerung von wassergefährdenden Stoffen sollten besonders im Hinblick auf die BVT vorangetrieben werden. Da Unterschiede bei Normen, Bestimmungen und insbesondere bei wirtschaftlichen Instrumenten zur Internalisierung der Umweltkosten zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten führen können, sollten solche Aspekte auf Gemeinschaftsebene geregelt werden, wobei Übereinstimmung mit den entsprechenden Regelungen der anderen betroffenen Gemeinschaftspolitiken anzustreben ist.

- Eutrophierung und Versauerung durch Niederschläge sollten durch internationale Vereinbarungen geregelt werden. Die Gemeinschaft sollte sich um die Ausarbeitung, Prüfung und gegebenenfalls Änderung internationaler Übereinkommen und Protokolle über die weiträumige grenzüberschreitende Luftverschmutzung bemühen. Die ordnungsgemäße Umsetzung solcher Übereinkommen sollte durch das Gemeinschaftsrecht und die Gemeinschaftspolitik sichergestellt werden. Bei der Festsetzung von Qualitätszielen für die Luft oder von Emissionsgrenzwerten auf Ebene der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten sollte die Beeinträchtigung des Süßwassers durch Stoffe, die eine Eutrophierung und/oder Versauerung verursachen können, berücksichtigt werden. Das gilt nicht zuletzt auch für Kfz-Abgase.

Zur Kontrolle der Emissionen aus mobilen Quellen, insbesondere von Kraftfahrzeugen, bestehen bereits zahlreiche Rechtsvorschriften. Die Kommission bereitet derzeit Vorschläge für Rechtsvorschriften vor, um die bisherigen Emissionsnormen zu verschärfen. Vorschläge über Pkw, Kleinlastwagen und schwere Lastkraftwagen werden voraussichtlich demnächst angenommen.

Die Kommission wird außerdem im Kontext des Vorschlags für eine Rahmenrichtlinie über die Luftqualität (), der zur Zeit dem Rat und dem Parlament vorliegt, Einzelrichtlinien zu spezifischen Luftschadstoffen ausarbeiten. Ein Vorschlag zur Überwachung von Stickoxiden soll Ende 1996 vorgelegt werden.

Gemäß der Aufforderung des Rates vom Dezember 1995 () entwickelt die Kommission zur Zeit eine Gemeinschaftsstrategie für die Überwachung der Versauerung. Die Kommission will ihren Vorschlag Anfang 1997 dem Rat unterbreiten.

TEIL 2 DURCHFÜHRUNG DES AKTIONSPROGRAMMS

Die Rolle der Kommission

- Um gemeinsame Grundsätze für die Bewirtschaftung der Wasserressourcen sicherzustellen, will die Kommission einen Vorschlag für eine Rahmenrichtlinie über die Wasserressourcen vorlegen, die auch grundlegende Bestimmungen für die Bewirtschaftung des Grundwassers enthalten wird. Die Rahmenrichtlinie wird auch Bestimmungen über den Schutz des Grundwassers enthalten und somit die Bestimmungen der bestehenden Grundwasserrichtlinie übernehmen, wie in der Mitteilung über die Wasserpolitik erläutert. Mit der Rahmenrichtlinie wird auch die Kontrolle der Süßwasserentnahme eingeführt. Der Vorschlag für die Rahmenrichtlinie über Wasserressourcen wird voraussichtlich Ende 1996 vorgelegt.

- Die Kommission wird die Anpassung der bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Hinblick auf die Ziele dieses Aktionsprogramms prüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Schritte unternehmen.

- Die Kommission wird auf eine weitere Integration der Wasserpolitik in andere Bereiche der Gemeinschaftspolitik hinwirken, wo dies im Interesse des Grundwasserschutzes und der Grundwasserbewirtschaftung erforderlich ist. Landwirtschaft und Regionalentwicklung haben ebenso weitreichende Auswirkungen wie die Abhängigkeit von Menge und Güte der Grundwasservorräte, und eine weitere Integration in die Gemeinsame Agrarpolitik und in die Regionalpolitik ist insbesondere zur Erreichung der Ziele eines umfassenden Schutzes und einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Süßwasserressourcen von Bedeutung. Gemäß der allgemeinen Zielsetzung des fünften Umweltaktionsprogramms "Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung", die im jüngsten Vorschlag der Kommission für eine Überprüfung des fünften Umweltaktionsprogramms noch präzisiert wurde, wird sich die Kommission für eine weitere Integration der Wasserpolitik der Gemeinschaft in andere Bereiche der Gemeinschaftspolitik einsetzen, wo dies im Interesse des Süßwasserschutzes und der Süßwasserbewirtschaftung notwendig ist. Eine Reihe von Optionen, insbesondere im Bereich der Landwirtschaft, die von der Kommission in diesem Zusammenhang geprüft werden könnten, werden in diesem Aktionsprogramm vorgestellt. Die Bedeutung der Forschung und Entwicklung für Wasserbewirtschaftung und Gewässerschutz wurde in dem Forschungsprogramm der Gemeinschaft "Umwelt und Klima 1994-1998" anerkannt, in dem ein Forschungsbereich der Verbesserung und Rationalisierung der künftigen Bewirtschaftung der Wasserressourcen gewidmet ist. Auch im Vorschlag der Kommission über die Bereitstellung zusätzlicher Finanzmittel für das 4. FTE-Rahmenprogramm () wird die Wasserwirtschaft als Prioritätsbereich für eine weitere Konzentration der gemeinschaftlichen Forschungsanstrengungen genannt. Darüber hinaus wurde 1996 eine spezielle Arbeitsgruppe zum Thema "Umwelt und Wasser" eingerichtet.

- Fortschritte bei der Umsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Bereich der Wasserpolitik sollten genau verfolgt werden, insbesondere bei der Richtlinie über Nitrate aus diffusen Quellen und der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser, um ihre vollständige Umsetzung und ihr Funktionieren zu gewährleisten.

- In enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten wird die Kommission sich außerdem bemühen, die Entwicklung in folgenden Bereichen voranzutreiben: wirtschaftliche Instrumente, freiwillige Vereinbarungen und sonstige nicht-rechtliche Instrumente, Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der wassersparenden Technologien und Praktiken sowie verschiedene Forschungsarbeiten u. a. zur Kartierung, Überwachung und zur Definition der Anfälligkeit des Grundwassers.

- Die Kommission wird bei der Entwicklung von Leitlinien und Empfehlungen z. B. für Regeln für eine gute Praxis eine führende Rolle übernehmen und beim Austausch von Informationen und Erfahrungen behilflich sein.

Einzelstaatliche Aktionsprogramme

- Die Mitgliedstaaten sollten ihre eigenen einzelstaatlichen Aktionsprogramme aufstellen und dabei ihren spezifischen Gegebenheiten Rechnung tragen.

- Die einzelstaatlichen Aktionsprogramme sollten sich auf folgende Grundsätze stützen: 1. Entwicklung einer integrierten Planung und Bewirtschaftung; 2. Aufstellung von Vorschriften für die quantitative Erhaltung der Süßwasserressourcen, gegebenenfalls einschließlich eines Regelungsrahmens für die Entnahme von Süßwasser; 3. Konzipierung von Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung durch diffuse Quellen, einschließlich Regeln für eine gute fachliche Praxis und Angaben zu längerfristigen Maßnahmen für eine weitere Integration von Gewässerschutz und Wasserwirtschaft insbesondere in der Landwirtschaft; 4. Schaffung von Instrumenten zur Überwachung der Verschmutzung und Emissionen aus punktartigen Quellen, sowie Entwicklung eines Regelungsrahmens. Von Bedeutung sind ferner Anreize zur Entwicklung umweltfreundlicher Produktionsprozesse und -verfahren.

- Die einzelstaatlichen Aktionsprogramme sollten so gestaltet werden, daß sie längerfristig mit dem Konzept der integrierten Bewirtschaftung von Wassereinzugsgebieten in Einklang stehen.

- Aus den einzelstaatlichen Aktionsprogrammen sollte hervorgehen, wie und wann Maßnahmen erfolgen sollen; dabei sollten auch grenzüberschreitende Fragen einbezogen werden. Die Programme sollten deutlich machen, welche Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene vorgesehen sind und welche Maßnahmen im Kontext der integrierten Bewirtschaftung von Wassereinzugsgebieten stehen.

Die einzelstaatlichen Aktionsprogramme sollten folgendes vorsehen:

- Kartierung und Charakterisierung von Grundwassersystemen;

- Überwachungsprogramme, die es ermöglichen, quantitative und qualitative Informationen über die Grundwasserressourcen zu gewinnen;

- Berichterstattungspläne, um die Fortschritte bei der Kartierung und Überwachung zu verfolgen;

- Überprüfung der Wasserwirtschaft und gegebenenfalls Anpassung von Rechtsvorschriften und Verwaltungsstrukturen; Instrumente zur Bewertung der künftigen Nachfrage nach Süßwasser;

- Einbeziehung von Grundwasserschutz und Wasserwirtschaft in die Raumplanung, einschließlich einer Zoneneinteilung für anfällige und andere wichtige Gebiete;

- Erstellung von Verzeichnissen punktartiger Quellen und von verschmutztem Grundwasser und Boden; Festlegung von Prioritäten für Stillegung, Eindämmung und gegebenenfalls Sanierung von Anlagen, kontaminierten Standorten und Grundwasser;

- Schaffung eines umfassenden Regelungssystems für die Süßwasserentnahme sowie für Tätigkeiten und Anlagen, die eine Verschmutzung des Grundwassers verursachen können;

- Förderung der Entwicklung und des Einsatzes umweltfreundlicher Produktionsprozesse und -verfahren, z. B. BVT, saubere und wassersparende Technologien usw.;

- Prüfung und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen zur Kontrolle der Verschmutzung durch diffuse Quellen, einschließlich der Festlegung von Regeln für die gute fachliche Praxis;

- Maßnahmen zur Förderung des Wassersparens, der Wiederverwendung und der nachhaltigen Nutzung von Süßwasserressourcen sowie gegebenenfalls zur Senkung des Wasserverbrauchs;

- Prüfung der Möglichkeiten für den Einsatz wirtschaftlicher Instrumente, einschließlich Steuern und Abgaben;

- Pläne zur Information und Einbeziehung der Öffentlichkeit - insbesondere bestimmter Verbrauchergruppen - bei der Erstellung und Umsetzung der nationalen Aktionsprogramme;

- Zeitplan für die Durchführung des einzelstaatlichen Aktionsprogramms.

TEIL 3 ÜBERPRÜFUNG DES FORTSCHRITTS BEI DER DURCHFÜHRUNG DES AKTIONSPROGRAMMS

Überprüfung des Fortschritts bei der Durchführung

- Die Durchführung der einzelstaatlichen Aktionsprogramme sollte als schrittweiser Prozeß betrachtet werden, wobei Initiativen je nach Typ, Funktion und Bedeutung kurz-, mittel- und langfristig angelegt sind. Für die Durchführung der einzelstaatlichen Aktionsprogramme sollten möglichst bald Zeitpläne aufgestellt werden. Der Maßnahmenbedarf wird von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat je nach Grundwassersituation, Rechts- und Verwaltungsstruktur und bereits eingeleiteten oder beschlossenen Maßnahmen unterschiedlich sein.

- Die Mitgliedstaaten sollten so bald wie möglich ihre Aktionsprogramme aufstellen und ein Zieljahr für die Durchführung der einzelnen Maßnahmen entsprechend der nationalen, regionalen und lokalen Gegebenheiten festsetzen, wobei das Jahr 2000 übergeordnetes Ziel für das Funktionieren des einzelstaatlichen Aktionsprogramms sein sollte. Eine Bewertung der durchgeführten Maßnahmen, der Zeitpläne sowie geeignete Anpassungen sollten eingeplant werden. Um dem Fortschritt der Programme bewerten zu können, sollten entsprechende Meilensteine festgelegt werden.

- Einige Maßnahmen in den nationalen Aktionsprogrammen werden dabei über das Jahr 2000 hinausgehen. Derartige Folgemaßnahmen zur Einhaltung der langfristigen Strategie sollten deutlich ausgewiesen und von einem geeigneten Zeitplan begleitet sein. Kurzfristige Maßnahmen sollten zuerst durchgeführt werden (z. B. Fertigstellung von Karten, Bestandsaufnahmen. Überprüfung und Verbesserung der Verwaltungs- und Rechtssetzungsverfahren und der Leistung der Wasserwirtschaft, Ausweisung anfälliger und sonstiger bedeutsamer Schutzgebiete, Einrichtung von Genehmigungsverfahren und Kampagnen für sparsamen Umgang mit Wasser).

- Längerfristige Maßnahmen erfordern mehr Vorbereitung oder sind abhängig von Kartierungsmaßnahmen oder Bestandsaufnahmen u. ä.. Das gilt z. B. für die Einbeziehung des allgemeinen Süßwasserschutzes in Raumplanung und Flächennutzung, die Schaffung sektorübergreifender Verwaltungsstrukturen, die Bestandsaufnahme von Punktquellen und die Aufstellung von Prioritäten für Stillegungen und Sanierungen. Stillegungen und Sanierungen sind z. B. Aufgaben, die in einem nach Prioritäten und Stufen aufgebauten Konzept bis ins 21. Jahrhundert reichen dürften.

- Die Bewertung der Fortschritte und Ergebnisse in den Mitgliedstaaten sollte regelmäßig erfolgen. Das Jahr 2000 könnte ein geeignetes Ziel für die erste Gesamtbewertung des Fortschritts sein. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission über den Fortschritt ihrer Aktionsprogramme Bericht erstatten, um den Erfahrungsaustausch zu erleichtern.

- Der Fortschritt auf Gemeinschaftsebene sollte in angemessenen Zeitabständen geprüft werden. Anhand der einzelstaatlichen Berichte und der Berichte der Europäischen Umweltagentur und von EUROSTAT über den ökologischen Zustand des Grundwassers könnte die Kommission die erste Bewertung des Fortschritts im Anschluß an die Bewertung des Fortschritts in den Mitgliedstaaten im Jahr 2000 vornehmen.

() ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1991, S. 1.

() ABl. Nr. L 135 vom 30. 5. 1991, S. 40.

() ABl. Nr. L 103 vom 25. 4. 1979, S. 1.

() ABl. Nr. L 206 vom 22. 7. 1992, S. 7.

() ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 12.

() ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 85.

() ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 96.

() ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993.

() ABl. Nr. L 198 vom 22. 7. 1991, S. 1.

() ABl. Nr. L 18 vom 27. 1. 1993, S. 1.

() ABl. Nr. L 328 vom 29. 12. 1993, S. 7.

() ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 9.

() ABl. Nr. C 59 vom 28. 2. 1996, S. 24.

() Schlußfolgerungen des Rates über Versauerung, 1895. Tagung des Rates - Umwelt - 18. 12. 1995.

() KOM(96) 12 endg.

() ABl. Nr. L 230 vom 19. 8. 1991, S. 1.

() ABl. Nr. L 181 vom 4. 7. 1986, S. 6.

() ABl. Nr. C 311 vom 17. 11. 1993, S. 6.