51995PC0731

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Höhe des Normalsteuersatzes) /* KOM/95/0731 endg. - CNS 95/0362 */

Amtsblatt Nr. C 073 vom 13/03/1996 S. 0022


Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Höhe des Normalsteuersatzes) (96/C 73/10) KOM(95) 731 endg. - 95/0362(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 20. Dezember 1995)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie 77/388/EWG (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/7/EG (2), sieht vor, daß der Rat vor dem 31. Dezember 1995 einstimmig auf der Grundlage des von der Kommission vorzulegenden Berichts über das Funktionieren der Übergangsregelungen und des Vorschlags für eine endgültige Regelung gemäß Artikel 28l über die für den Normalsatz nach dem 31. Dezember 1996 geltende Mindesthöhe entscheiden soll. Der Normalsatz der Mehrwertsteuer wird von jedem Mitgliedstaat auf einen bestimmten Vomhundertsatz der Besteuerungsgrundlage festgesetzt, der für Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen gleich ist. Vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1996 darf dieser Prozentsatz 15 % nicht unterschreiten.

Es hat sich gezeigt, daß der gegenwärtig in den Mitgliedstaaten geltende Normalsatz der Mehrwertsteuer im Zusammenspiel mit den Mechanismen der Übergangsregelung ein zufriedenstellendes Funktionieren dieser Übergangsregelung gewährleistet. Weitergehende Abweichungen zwischen den in den Mitgliedstaaten anwendbaren Normalsätzen der Mehrwertsteuer könnten strukturelle Ungleichgewichte in verschiedenen Wirtschaftssektoren verursachen. Die gegenwärtig bestehende Bandbreite der in den Mitgliedstaaten angewandten Normalsätze läßt diesen einen ausreichenden Spielraum bei der Festsetzung des Normalsatzes. Eine spätere, weitergehende Anpassung der Bandbreite der Normalsätze der Mehrwertsteuer wäre wirtschaftlich wünschenswert.

Die Übergangsbestimmungen des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems sollen nicht die kommenden endgültigen Bestimmungen gefährden. Jede Änderung der Übergangsbestimmungen muß deshalb mit zur Vorbereitung des endgültigen Systems dienen. Die Einführung des endgültigen Systems, das auf dem Prinzip der Besteuerung im Ursprungsland beruht, wird auf alle Fälle eine weitere Annäherung des Normalsatzes der Mehrwertsteuer der verschiedenen Mitgliedstaaten erfordern -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie 77/388/EWG wird wie folgt geändert:

"a) Der Normalsatz der Mehrwertsteuer wird von jedem Mitgliedstaat auf einen bestimmten Vomhundersatz der Besteuerungsgrundlage festgelegt, die für Lieferungen von Gegenständen und für Dienstleistungen gleich ist. Vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1998 darf der Prozentsatz nicht niedriger sein als 15 % und nicht höher als 25 %.

Auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments entscheidet der Rat einstimmig über die Höhe des Normalsatzes, die nach dem 31. Dezember 1998 gelten soll.

Die Mitgliedstaaten können außerdem einen oder zwei ermäßigte Sätze anwenden. Die ermäßigten Sätze dürfen nicht niedriger als 5 % sein und nur auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen der in Anhang H genannten Kategorien anwendbar sein."

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie bis spätestens zum 1. Januar 1997 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut aller innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

(1) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 102 vom 5. 5. 1995, S. 18.