41997D0032

Schengen-Besitzstand - Beschluss des Exekutivausschusses vom 15. Dezember 1997 bezüglich der Harmonisierung der Visumpolitik (SCH/Com-ex (97) 32)

Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000 S. 0186 - 0186


BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES

vom 15. Dezember 1997

bezüglich der Harmonisierung der Visumpolitik

(SCH/Com-ex (97) 32)

DER EXEKUTIVAUSSCHUSS -

gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens,

gestützt auf Artikel 9 dieses Übereinkommens,

in der Erwägung, dass es im Interesse aller Schengen-Partner liegt, im Rahmen ihrer gemeinsamen Politik auf dem Gebiet des Personenverkehrs ihre Visumpolitik im Einvernehmen zu harmonisieren, um mögliche negative Folgen auf dem Gebiet der Einreise und der inneren Sicherheit zu vermeiden,

geleitet von dem Wunsch die derzeit bei den Schengener Vertragspartnern noch bestehenden unterschiedlichen Visumregelungen hinsichtlich der in Teil III der Anlage 1 zur GKI aufgeführten Staaten möglichst rasch zu beseitigen,

gestützt auf das am 15. Dezember 1992 von den Ministern und Staatssekretären in Madrid angenommene Dokument "Wesentliche Kriterien zur Aufnahme von Ländern in die gemeinsame Liste der visapflichtigen Staaten" (SCH/M (92) 32 rev.),

geleitet von dem Grundsatz der Solidarität unter den Schengen-Partnern -

BESCHLIESST:

1. Die Schengen-Staaten leiten die erforderlichen Maßnahmen zur Abschaffung der Visumpflicht für die Staatsangehörigen von Australien, Brunei, Costa Rica, Kroatien, El Salvador, Guatemala, Honduras, Malaysia, Nicaragua, Panama, Paraguay, Singapur und Venezuela so zeitgerecht ein, dass diese spätestens mit 1. Januar 1999 wirksam werden.

2. Teil I der Anlage 1 zur Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (Gemeinsame Liste der Staaten, deren Angehörige in allen Schengen-Staaten der Visumpflicht unterliegen)(1) wird um die Staaten Bosnien-Herzegowina, Jamaika, Malawi und Kenia erweitert.

3. Die Visumpflicht für Angehörige der in Punkt 2 erwähnten Staaten tritt spätestens mit Wirksamkeit vom 1. Januar 1999 in Kraft.

4. Bezüglich Bolivien, Kolumbien und Ecuador verpflichten sich die Schengen-Staaten spätestens bis zum 1. Januar 1999 die in Anwendung von Artikel 100 C EG-Vertrag zu erzielende Lösung zu treffen.

Wien, den 15. Dezember 1997

Der Vorsitzende

K. Schlögl

(1) Siehe SCH/Com-ex (99) 13.