18.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 123/106


DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2018/740 DER KOMMISSION

vom 1. März 2018

zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als Legierungselement in Aluminium

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte kein Blei enthalten.

(2)

Die Ausnahme 6b in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU gestattet die Verwendung von Blei als Legierungselement in Aluminium mit einem Massenanteil von höchstens 0,4 % Blei bis zum 21. Juli 2016. Die Kommission erhielt im Einklang mit Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2011/65/EU vor dem 21. Januar 2015 einen Antrag auf Erneuerung dieser Ausnahme für die Kategorien 1 bis 7 und 10.

(3)

Blei wird Aluminium zwecks Steigerung der Zerspanbarkeit für die industrielle Produktion zugefügt. Vor Kurzem kamen bestimmte bleifreie Substitutionsprodukte auf den Markt. Bislang steht noch nicht fest, inwieweit diese Alternativen technisch praktikabel und zuverlässig sind.

(4)

Darüber hinaus ist das Recycling von bleihaltigem Aluminiumschrott zwar umweltfreundlich, doch ist es bislang technisch nicht möglich, das unbeabsichtigt in den Aluminiumrecycling-Strom eingebrachte Blei zu entfernen.

(5)

Im Wortlaut von Anhang III Ausnahme 6b der Richtlinie 2011/65/EU sollte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie differenziert werden zwischen Aluminiumlegierungen, die unbeabsichtigt Blei enthalten, und Aluminiumlegierungen, denen Blei zur Erzielung bestimmter Eigenschaften zugefügt wurde.

(6)

Für Aluminiumlegierungen, die unbeabsichtigt Blei aus recyceltem bleihaltigem Aluminiumschrott enthalten, kann wegen der Unmöglichkeit der Bleientfernung und der geringeren Umweltwirkung von recyceltem Aluminium für die Kategorien 1 bis 7 und 10 die Ausnahme bis zum 21. Juli 2021 gewährt werden. Für Blei, das für Zerspanungszwecke in Aluminiumlegierungen enthalten ist, sollte für die Kategorien 1 bis 7 und 10 eine Ausnahme für die Dauer von drei Jahren nach Veröffentlichung der delegierten Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union gewährt werden, damit die Industrie die erforderlichen Prüfungen der Leistungsfähigkeit von auf dem Markt verfügbaren bleifreien Alternativen durchführen und sich an mögliche Änderungen anpassen kann. Für andere Kategorien als die Kategorien 1 bis 7 und 10 gilt die derzeitige Ausnahme während den in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/65/EU festgelegten Geltungszeiträumen weiter.

(7)

Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. Juni 2019 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Juli 2019 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. März 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.


ANHANG

Anhang III Ausnahme 6b der Richtlinie 2011/65/EU erhält folgende Fassung:

„6b.

Blei als Legierungselement in Aluminium mit einem Massenanteil von höchstens 0,4 % Blei

Läuft ab am

21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie;

21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;

21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.

6b. I

Blei als Legierungselement in Aluminium mit einem Massenanteil von bis zu 0,4 % Blei, sofern es aus recyceltem bleihaltigem Aluminiumschrott stammt

Läuft am 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10 ab.

6b. II

Blei als Legierungselement in Aluminium für Zerspanungszwecke mit einem Massenanteil von bis zu 0,4 % Blei

Läuft am 18. Mai 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10 ab.“