28.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 244/3


Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zur Änderung des Beschlusses der EBA zur Bestätigung, dass zwischen ohne Auftrag abgegebenen Bonitätsbeurteilungen bestimmter ECAI und in Auftrag gegebenen Bonitätsbeurteilungen derselben ECAI keine Qualitätsunterschiede bestehen (2016/C 266/05)

(2017/C 244/03)

DER RAT DER AUFSEHER DER EUROPÄISCHEN BANKENAUFSICHTSBEHÖRDE —

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (1) (die „EBA-Verordnung“ und „die EBA“),

gestützt auf Artikel 138 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (2),

IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:

(1)

Artikel 138 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermöglicht die Verwendung von ohne Auftrag abgegebenen Bonitätsbeurteilungen einer externen Ratingagentur (External Credit Assessment Institution, ECAI) für die Ermittlung der den Aktiva und außerbilanziellen Posten zuzuweisenden Risikogewichten zum Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen, vorbehaltlich der Bestätigung durch die EBA, dass zwischen ohne Auftrag abgegebenen Bonitätsbeurteilungen einer ECAI und in Auftrag gegebenen Bonitätsbeurteilungen derselben ECAI keine Qualitätsunterschiede bestehen. Gemäß diesem Artikel muss die EBA diese Bestätigung insbesondere dann verweigern oder widerrufen, wenn die ECAI eine ohne Auftrag abgegebene Bonitätsbeurteilung dazu verwendet hat, das beurteilte Unternehmen unter Druck zu setzen, damit dieses eine Bonitätsbeurteilung oder andere Dienstleistungen in Auftrag gibt. Deshalb wurde der EBA-Beschluss 2016/C 266/05 zur Bestätigung, dass zwischen ohne Auftrag abgegebenen Bonitätsbeurteilungen bestimmter ECAI und in Auftrag gegebenen Bonitätsbeurteilungen keine Qualitätsunterschiede bestehen (3), am 22. Juli 2016 veröffentlicht.

(2)

Seit der Veröffentlichung des EBA-Beschlusses 2016/C 266/05 wurden neue ECAI zugelassen oder zertifiziert, für die es ebenfalls erforderlich ist, die Bewertung gemäß Artikel 138 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durchzuführen. Des Weiteren begann eine ECAI, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beschlusses 2016/C 266/05 bereits zugelassen war, nach der Annahme dieses Beschlusses über ohne Auftrag abgegebene Bonitätsbeurteilungen mit der Erstellung von ohne Auftrag abgegebenen Bonitätsbeurteilungen. Schließlich wurde seit der Veröffentlichung des Beschlusses 2016/C 266/05 die Zulassung als Ratingagentur der Feri EuroRating Services AG ECAI (4) widerrufen, da sie nicht mehr die Definition einer ECAI gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 98 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt. Aufgrund der vorstehend dargelegten Entwicklungen ist es notwendig, die Bewertung gemäß Artikel 138 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auch für die neu zugelassenen oder zertifizierten ECAI sowie für eine ECAI durchzuführen, die neuerdings ohne Auftrag erstellte Bonitätsbeurteilungen anbietet, sowie Bezugnahmen auf die Stelle zu streichen, die seit der Veröffentlichung des Beschlusses 2016/C 266/05 die Anforderungen an eine ECAI nicht mehr erfüllt.

(3)

Die betreffenden ECAI wurden über die Absicht der EBA informiert, den vorliegenden Beschluss anzunehmen, und es wurde ihnen die Möglichkeit gegeben, ihre diesbezüglichen Ansichten darzulegen.

(4)

Der Beschluss 2016/C 266/05 sollte entsprechend geändert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde 2016/C 266/05 wird wie folgt geändert:

1.

Im Anhang werden die folgenden ECAI in die Liste aufgenommen:

Creditreform Rating AG;

Egan-Jones Ratings Co.;

HR Ratings de México, S.A. de C.V.;

INC Rating Sp. z o.o.;

modeFinance S.r.l.;

Rating-Agentur Expert RA GmbH.

2.

Im Anhang wird die folgende ECAI aus der Liste gestrichen:

 

Feri EuroRating Services AG.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

London, den 18. Juli 2017

Für den Rat der Aufseher

Andrea ENRIA

Vorsitzender


(1)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(3)  ABl. C 266 vom 22.7.2016, S. 4.

(4)  Pressemitteilung ESMA71-99-376 vom 29. März 2017.