1.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 430/1


KONSOLIDIERTE FASSUNG

DES BESCHLUSSES DES RATES

vom 29. Mai 2000

zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden

(2000/365/EG)

(2014/C 430/01)

HINWEIS FÜR DEN BENUTZER

Diese Ausgabe enthält die konsolidierte Fassung des Beschlusses 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43) mit den Änderungen aufgrund des Beschlusses 2014/857/EU des Rates vom 1. Dezember 2014 über die Mitteilung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, dass es sich an einigen der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die in Rechtsakten der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen enthalten sind, beteiligen möchte, und zur Änderung der Beschlüsse 2000/365/EG und 2004/926/EG (ABl. L 345 vom 1.12.2014, S. 1).

Diese Ausgabe soll den Benutzern lediglich eine leichtere Orientierung ermöglichen; ihre Veröffentlichung erfolgt ohne Gewähr.

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union (im Folgenden „Schengen-Protokoll“),

in Anbetracht des Antrags der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland mit Schreiben vom 20. Mai 1999, vom 9. Juli 1999 und vom 6. Oktober 1999 an den Präsidenten des Rates, einige in diesen Schreiben angeführten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden,

nach Kenntnisnahme der Stellungnahme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Juli 1999 zu dem Antrag,

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat eine besondere Position im Hinblick auf Bereiche, die unter Titel IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen; dies wurde in dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands und dem Protokoll über die Anwendung bestimmter Aspekte des von Artikel 14 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf das Vereinigte Königreich und auf Irland, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft mit dem Vertrag von Amsterdam beigefügt worden sind, anerkannt.

Der Schengen-Besitzstand wurde als kohärentes Ganzes konzipiert und wird auch als solches angewendet; er ist von allen Staaten, die dem Grundsatz der Abschaffung der Personenkontrollen an ihren gemeinsamen Grenzen zustimmen, in vollem Umfang zu übernehmen und anzuwenden.

Das Schengen-Protokoll sieht in Anbetracht der genannten besonderen Position des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland für dieses die Möglichkeit vor, sich an einzelnen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands zu beteiligen.

Das Vereinigte Königreich wird den Verpflichtungen nachkommen, die sich aus den in diesem Beschluss aufgeführten Artikeln des Schengener Übereinkommens von 1990 für einen Mitgliedstaat ergeben.

In Anbetracht der obengenannten besonderen Position des Vereinigten Königreichs finden die die Grenzen betreffenden Bestimmungen des Schengener Übereinkommens von 1990 nach diesem Beschluss weder auf das Vereinigte Königreich noch auf die in Artikel 5 aufgeführten Gebiete Anwendung.

In Anbetracht der schwerwiegenden Fragen, die in den Artikeln 26 und 27 des Schengener Übereinkommens von 1990 geregelt werden, werden das Vereinigte Königreich und Gibraltar diese Artikel anwenden.

Das Vereinigte Königreich hat beantragt, dass alle Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über die Einrichtung und den Betrieb des Schengener Informationssystems (im Folgenden „SIS“), mit Ausnahme der Bestimmungen über die Ausschreibungen nach Artikel 96 des Schengener Übereinkommens von 1990 und der sonstigen Bestimmungen über diese Ausschreibungen, auf es Anwendung finden.

Der Rat vertritt die Auffassung, dass bei einer Teilanwendung des Schengen-Besitzstands auf das Vereinigte Königreich die Kohärenz der Bereiche, die diesen Besitzstand bilden, zu wahren ist.

Der Rat erkennt daher das Recht des Vereinigten Königreichs an, gemäß Artikel 4 des Schengen-Protokolls einen Antrag auf Teilanwendung zu stellen, weist aber gleichzeitig darauf hin, dass zu prüfen ist, wie sich eine solche Anwendung der Bestimmungen über die Einrichtung und den Betrieb des SIS durch das Vereinigte Königreich auf die Auslegung der sonstigen relevanten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auswirkt und welche finanziellen Folgen dies hat.

Der gemäß Artikel 3 des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (1) eingesetzte Gemischte Ausschuss wurde gemäß Artikel 5 jenes Übereinkommens über die Ausarbeitung dieses Beschlusses unterrichtet —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Folgende Bestimmungen des Schengen-Besitzstands finden auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland Anwendung:

a)

Übereinkommen von 1990 zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985, dazugehörige Schlussakte und Gemeinsame Erklärungen:

i)

Artikel 26 und Artikel 27 Absatz 1;

Artikel 39 und Artikel 40;

Artikel 42 und Artikel 43, soweit sie mit Artikel 40 im Zusammenhang stehen;

Artikel 44;

Artikel 46 und Artikel 47, ausgenommen Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 4;

Artikel 48 bis Artikel 51;

Artikel 52 und Artikel 53;

Artikel 54 bis Artikel 58;

Artikel 59;

Artikel 61 bis Artikel 66;

Artikel 67 bis Artikel 69;

Artikel 71 bis Artikel 73;

Artikel 75 und Artikel 76;

Artikel 126 bis Artikel 130, soweit sie mit den Bestimmungen, die auf das Vereinigte Königreich gemäß dieser Ziffer Anwendung finden, im Zusammenhang stehen;

Schlussakte, Erklärung 3 zu Artikel 71 Absatz 2;

ii)

die folgenden Bestimmungen über das Schengener Informationssystem:

Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (2);

Beschluss 2007/171/EG der Kommission vom 16. März 2007 über die Netzanforderungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (dritte Säule) (3);

b)

Beitrittsübereinkommen zu dem Übereinkommen von 1990 zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985, dazugehörige Schlussakten und Gemeinsame Erklärungen:

i)

am 19. Dezember 1996 unterzeichnetes Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Dänemark: Artikel 6;

ii)

am 19. Dezember 1996 unterzeichnetes Übereinkommen über den Beitritt der Republik Finnland: Artikel 5;

iii)

am 19. Dezember 1996 unterzeichnetes Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Schweden: Artikel 5;

c)

Beschlüsse des gemäß dem Übereinkommen von 1990 zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 eingesetzten Exekutivausschusses, soweit sie mit den Bestimmungen im Zusammenhang stehen, die gemäß Buchstabe a auf das Vereinigte Königreich Anwendung finden:

SCH/Com-ex (94) 28 rev (Bescheinigung für das Mitführen von Suchtstoffen und/oder psychotropen Stoffen gemäß Artikel 75);

SCH/Com-ex (98) 26 def (Einsetzung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen) vorbehaltlich einer internen Regelung für die Modalitäten der Teilnahme von Sachverständigen aus dem Vereinigten Königreich an den Reisen der Besuchsteams im Rahmen der zuständigen Arbeitsgruppe des Rates.

Artikel 5

(1)   Das Vereinigte Königreich teilt dem Präsidenten des Rates schriftlich mit, welche der in Artikel 1 genannten Bestimmungen es auf die Kanalinseln und die Isle of Man anwenden will. Der Rat erlässt einstimmig einen Durchführungsbeschluss über einen solchen Antrag, wobei die Einstimmigkeit mit den Stimmen seiner in Artikel 1 des Schengen-Protokolls genannten Mitglieder und der Stimme des Vertreters der Regierung des Vereinigten Königreichs zustande kommt.

(2)   Folgende der in Artikel 1 aufgeführten Bestimmungen finden auf Gibraltar Anwendung:

a)

Übereinkommen von 1990 zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985, dazugehörige Schlussakte und Gemeinsame Erklärungen:

Artikel 26 und Artikel 27 Absatz 1;

Artikel 39;

Artikel 44, soweit er nicht mit der Nacheile und der grenzüberschreitenden Observation im Zusammenhang steht;

Artikel 46 und Artikel 47, ausgenommen Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 4;

Artikel 48 bis Artikel 51;

Artikel 52 und Artikel 53;

Artikel 54 bis Artikel 58;

Artikel 59;

Artikel 61 bis Artikel 63;

Artikel 65 bis Artikel 66;

Artikel 67 bis Artikel 69;

Artikel 71 bis Artikel 73;

Artikel 75 und 76;

Artikel 126 bis Artikel 130, soweit sie mit den Bestimmungen, die auf Gibraltar gemäß diesem Buchstaben Anwendung finden, im Zusammenhang stehen;

Schlussakte, Erklärung 3 zu Artikel 71 Absatz 2.

b)

Beitrittsübereinkommen zu dem Übereinkommen von 1990 zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985, dazugehörige Schlussakten und Gemeinsame Erklärungen:

i)

am 19. Dezember 1996 unterzeichnetes Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Dänemark: Artikel 6;

ii)

am 19. Dezember 1996 unterzeichnetes Übereinkommen über den Beitritt der Republik Finnland: Artikel 5;

iii)

am 19. Dezember 1996 unterzeichnetes Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Schweden: Artikel 5;

c)

Beschlüsse des gemäß dem Übereinkommen von 1990 zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 eingesetzten Exekutivausschusses:

SCH/Com-ex (94) 28 rev (Bescheinigung für das Mitführen von Suchtstoffen und/oder psychotropen Stoffen gemäß Artikel 75).

(3)   Artikel 8 Absatz 3 findet auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gebiete Anwendung.

Artikel 6

(1)   Die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii genannten Bestimmungen sowie die übrigen einschlägigen Bestimmungen über das Schengener Informationssystem, die seit dem 1. Dezember 2009 angenommen wurden, jedoch noch nicht in Kraft sind, werden zwischen dem Vereinigten Königreich und den Mitgliedstaaten sowie anderen Staaten, für die diese Bestimmungen bereits in Kraft sind, durch einen Durchführungsbeschluss des Rates in Kraft gesetzt, sobald die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind.

(2)   Absatz 1 gilt sinngemäß für die Inkraftsetzung der in Artikel 5 genannten Bestimmungen hinsichtlich der betroffenen Gebiete.

(3)   Durchführungsbeschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 werden vom Rat einstimmig gefasst, wobei die Einstimmigkeit mit den Stimmen seiner in Artikel 1 des Schengen-Protokolls genannten Mitglieder und der Stimme des Vertreters der Regierung des Vereinigten Königreichs zustande kommt.

(4)   Die Bestimmungen von Artikel 75 des Übereinkommens von 1990 zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 und die Bestimmungen des Beschlusses SCH/Com-ex (94) 28 rev (Bescheinigung für das Mitführen von Suchtstoffen und/oder psychotropen Stoffen gemäß Artikel 75) sind im Vereinigten Königreich unmittelbar anwendbar.

Artikel 7

Das Vereinigte Königreich übernimmt sämtliche Kosten der technischen Vorkehrungen für seine partielle Beteiligung am SIS-Betrieb.

Artikel 8

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

(2)   Ab dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses gilt die Mitteilung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland an den Präsidenten des Rates nach Artikel 5 des Schengen-Protokolls, dass es sich an allen Vorschlägen und Initiativen auf der Grundlage des Schengen-Besitzstands nach Artikel 1 beteiligen will, als unwiderruflich erfolgt. Diese Beteiligung erstreckt sich insoweit auf die in Artikel 5 Absatz 1 bzw. Absatz 2 genannten Gebiete, als die Vorschläge und Initiativen auf den Bestimmungen des Schengen-Besitzstands beruhen, an die sich diese Gebiete binden.

(3)   Maßnahmen auf der Grundlage des Schengen-Besitzstands nach Artikel 1, die vor Annahme des Ratsbeschlusses nach Artikel 6 angenommen wurden, werden für das Vereinigte Königreich zu dem Zeitpunkt bzw. zu den Zeitpunkten wirksam, zu dem bzw. zu denen der Rat nach Artikel 6 beschließt, den Besitzstand nach Artikel 1 für das Vereinigte Königreich in Kraft zu setzen, es sei denn, in der Maßnahme selbst ist ein späterer Zeitpunkt vorgesehen.

Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2000

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. COSTA


(1)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(2)  ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63.

(3)  ABl. L 79 vom 20.3.2007, S. 29.