26.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/49


VERORDNUNG (EU) Nr. 718/2013 DER KOMMISSION

vom 25. Juli 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 über die Etikettierung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten mit Phytosterin-, Phytosterinester-, Phytostanol- und/oder Phytostanolesterzusatz

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Damit im Einklang mit der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses „Lebensmittel“ vom 26. September 2002 (2) sichergestellt ist, dass die Verbraucher beim Kauf von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten mit Phytosterin-, Phytosterinester-, Phytostanol- und/oder Phytostanolesterzusatz in angemessener Weise informiert werden, schreibt die Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission vom 31. März 2004 über die Etikettierung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten mit Phytosterin-, Phytosterinester-, Phytostanol- und/oder Phytostanolesterzusatz (3) bei der Kennzeichnung derartiger Lebensmittel bestimmte Angaben vor, die über die in Artikel 3 der Richtlinie 2000/13/EG aufgeführten hinausgehen.

(2)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 muss unter anderem bei der Kennzeichnung derartiger Lebensmittel und Lebensmittelzutaten darauf hingewiesen werden, dass das Erzeugnis ausschließlich für Personen bestimmt ist, die ihren Cholesterinspiegel im Blut senken möchten. Mit diesem zwingend vorgeschriebenen Hinweis soll gewährleistet werden, dass das Erzeugnis seine Zielgruppe erreicht und nicht unnötigerweise von Personengruppen konsumiert wird, für die es nicht gedacht ist.

(3)

Freiwillige nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben im Rahmen der Kennzeichnung von Lebensmitteln regelt die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (4). Dementsprechend wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 983/2009 der Kommission vom 21. Oktober 2009 zur Zulassung bzw. Verweigerung der Zulassung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (5), der Verordnung (EU) Nr. 384/2010 der Kommission vom 5. Mai 2010 zur Zulassung bzw. Verweigerung der Zulassung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (6) und der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16. Mai 2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (7) die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben, die sich auf die Senkung bzw. Aufrechterhaltung des Cholesterinspiegels im Blut durch pflanzensterol- und pflanzenstanolhaltige Lebensmittel beziehen, unter bestimmten Bedingungen zugelassen.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 983/2009 wurde die Verwendung der folgenden gesundheitsbezogenen Angaben unter bestimmten Bedingungen zugelassen: „Pflanzensterole senken/reduzieren nachweislich den Cholesterinspiegel. Ein hoher Cholesterinwert gehört zu den Risikofaktoren der koronaren Herzerkrankung“ und „Pflanzenstanolester senken/reduzieren nachweislich den Cholesterinspiegel. Ein hoher Cholesterinwert gehört zu den Risikofaktoren für die koronare Herzerkrankung“.

(5)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 384/2010 wurde die Verwendung der folgenden gesundheitsbezogenen Angabe unter bestimmten Bedingungen zugelassen: „Pflanzensterole und Pflanzenstanolester senken/reduzieren nachweislich den Cholesterinspiegel. Ein hoher Cholesterinwert gehört zu den Risikofaktoren für die koronare Herzerkrankung.“

(6)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 wurde die Verwendung der folgenden gesundheitsbezogenen Angabe unter bestimmten Bedingungen zugelassen: „Phytosterine/Phytostanole tragen zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels im Blut bei.“

(7)

Der Wortlaut der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben in Verbindung mit dem nach der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 vorgeschriebenen Hinweis in Bezug auf die Zielgruppe könnte Verbraucher, die ihren Cholesterinspiegel im Blut nicht zu kontrollieren brauchen, zu einer Verwendung des Erzeugnisses verleiten. Damit gewährleistet ist, dass im Rahmen der Kennzeichnung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten mit Phytosterin-, Phytosterinester-, Phytostanol- und/oder Phytostanolesterzusatz kohärente Angaben gemacht werden, ist es angebracht, den in der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 vorgeschriebenen Hinweis zu ändern und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass sein Wortlaut den ursprünglich damit beabsichtigten Informationszweck angemessen erfüllt.

(8)

Damit die Lebensmittelunternehmer die Kennzeichnung ihrer Erzeugnisse an die mit dieser Verordnung eingeführten neuen Anforderungen anpassen können, ist es wichtig, eine angemessene Übergangsfrist für die Anwendung dieser Verordnung festzulegen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 608/2004

Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 erhält folgende Fassung:

„3.

Es muss darauf hingewiesen werden, dass das Erzeugnis nicht für Personen bestimmt ist, die ihren Cholesterinspiegel im Blut nicht zu kontrollieren brauchen.“

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten mit Phytosterin-, Phytosterinester-, Phytostanol- und/oder Phytostanolesterzusatz, die vor dem 15. Februar 2014 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, den Anforderungen dieser Verordnung jedoch nicht entsprechen, dürfen weiterhin vermarktet werden, bis die jeweiligen Bestände erschöpft sind.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juli 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.

(2)  Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses „Lebensmittel“: „General view on the long-term effects of the intake of elevated levels of phytosterols from multiple dietary sources“.

(3)  ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 44.

(4)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.

(5)  ABl. L 277 vom 22.10.2009, S. 3.

(6)  ABl. L 113 vom 6.5.2010, S. 6.

(7)  ABl. L 136 vom 25.5.2012, S. 1.