4.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 150/17


VERORDNUNG (EU) Nr. 510/2013 DER KOMMISSION

vom 3. Juni 2013

zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Eisenoxiden und -hydroxiden (E 172), Hydroxypropylmethylcellulose (E 464) und Polysorbaten (E 432-436) für die Kennzeichnung bestimmter Früchte

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 30 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 definiert Funktionsklassen für Lebensmittelzusatzstoffe in Lebensmitteln und für Lebensmittelzusatzstoffe in Lebensmittelzusatzstoffen und -enzymen.

(2)

Soweit erforderlich können infolge des wissenschaftlichen Fortschritts oder der technologischen Entwicklung weitere Funktionsklassen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgenommen werden.

(3)

Forschung und Entwicklung haben gezeigt, dass Eisenoxide und -hydroxide (E 172), die auf die Oberfläche von Obst oder Gemüse aufgebracht werden, das an bestimmten Stellen (z. B. durch Laserbehandlung) depigmentiert worden war, den Kontrast dieser Stellen gegenüber der verbleibenden Fläche verstärken, indem sie auf bestimmte, aus der Epidermis freigesetzte Komponenten reagieren. Dieser Effekt kann zur Kennzeichnung von Obst und Gemüse verwendet werden. Daher ist es angezeigt, eine neue Funktionsklasse „Kontrastverstärker“ in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufzunehmen.

(4)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(5)

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmittelzusatzstoffen, Lebensmittelenzymen, Aromastoffen und Nährstoffen zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe sowie die Bedingungen für ihre Verwendung.

(6)

Diese Listen können unter Anwendung des Verfahrens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen geändert werden (2).

(7)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 kann die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(8)

Ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von Eisenoxiden und -hydroxiden (E 172) als Kontrastverstärker, von Hydroxypropylmethylcellulose (E 464) als Überzugmittel für dauerhafte Kennzeichnung bestimmter Früchte und von Polysorbaten (E 432-436) als Emulgatoren in Kontrastverstärkungszubereitungen war am 8. April 2011 eingereicht worden und wurde den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.

(9)

Entwickelt wurden neue Druckverfahren, bei denen unter Einsatz eines CO2-Lasers Informationen auf die Oberfläche von frischem Obst geätzt werden. Infolge der direkten Depigmentierung durch einen Laserstrahl bilden manche Nahrungsmittel an ihrer Oberfläche erkennbare Zeichen aus, andere wiederum nicht. Es ist daher technologisch notwendig, Eisenoxide und -hydroxide (E 172) als Kontrastverstärker, Hydroxypropylmethylcellulose (E 464) als Überzugsmittel und Polysorbaten (E 432-436) als Emulgatoren in der Kontrastverstärkerzubereitung zu verwenden, damit der Kontrast verbessert wird und bestimmte Früchte dauerhaft gekennzeichnet werden können. Eisenoxide und -hydroxide (E 172) bewirken, dass sich die gekennzeichneten Bereiche ausreichend von der übrigen Oberfläche der Früchte abheben, während Hydroxypropylmethylcellulose (E 464) diese Bereiche mit einer dünnen Schutzschicht überzieht und Polysorbate (E 432-436) dafür sorgen, dass die Zubereitung des Lebensmittelzusatzstoffs einheitlich auf den gekennzeichneten Stellen der Lebensmittel aufgetragen wird.

(10)

Die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen sollte für die Verbraucher vorteilhaft und von Nutzen sein. Die neue Kennzeichnungstechnologie kann eingesetzt werden, um alle oder einige der gemäß den Rechtsvorschriften der EU oder der einzelnen Mitgliedstaaten geforderten verbindlichen Kennzeichnungsangaben zu reproduzieren. Darüber hinaus kann der Einsatz der neuen Kennzeichnungstechnologie den Verbrauchern zugute kommen, wenn Markenname und Produktionsverfahren auf freiwilliger Basis angegeben werden.

(11)

Außerdem bietet die neue Technologie der dauerhaften Kennzeichnung eine Alternative zu den derzeit verwendeten abziehbaren Aufklebern, denn dadurch wird die Gefahr begrenzt, dass Lebensmittel verloren gehen oder verwechselt oder vertauscht werden, was wiederum zu einer Erleichterung beim Transport und der Lagerung der betreffenden Früchte führt. Ebenfalls nützlich sein können hierbei die Angabe des PLU-Codes (einer Kennnummer, die Lebensmittelunternehmer verwenden, um die Preiserfassung an der Kasse und die Bestandskontrolle der Produkte zu erleichtern), des QR-Codes (des Matrix-Strichcodes, mit dem die kodierten Informationen mit hoher Geschwindigkeit eingescannt werden können) und eines Strichcodes. Es ist daher angezeigt, diese Informationen auf bestimmten Früchten zuzulassen.

(12)

Eisenoxide und -hydroxide (E 172), Hydroxypropylmethylcellulose (E 464) und Polysorbate (E 432-436) sind in kleinen Mengen und nur auf der Oberfläche von Obst zu verwenden; von einem signifikanten Eindringen in das Innere wird nicht ausgegangen. Aus diesem Grund dürfte eine Behandlung von Früchten, deren Schale in der Regel nicht mitverzehrt wird, keine Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen haben. Daher ist es angemessen, die Verwendung von Eisenoxiden und -hydroxiden (E 172) und Hydroxypropylmethylcellulose (E 464) nur für die Kennzeichnung von Zitrusfrüchten, Melonen und Granatäpfeln und Polysorbate (E 432-436) für die Verwendung in der Kontrastverstärkerzubereitung zuzulassen.

(13)

Eisenoxide und -hydroxide (E 172) wurden zuletzt im Jahr 1975 vom Wissenschaftlichen Ausschuss „Lebensmittel“ bewertet (3). Die Untersuchung ergab, dass bei lediglich 1 % der Eisenoxide und Eisenoxidhydraten die Wahrscheinlichkeit bestand, dass sie im Magen-Darm-Trakt des Menschen aufgeschlossen werden können, weshalb der Ausschuss eine zulässige Tagesdosis festlegte, ohne jedoch eine Obergrenze zu benennen. Hydroxypropylmethylcellulose (E 464) wurde zuletzt im Jahr 1992 vom Wissenschaftlichen Ausschuss „Lebensmittel“ bewertet (4). Eine auf die einzelnen Gruppen bezogene, „nicht spezifizierte“ zulässige Tagesdosis wurde für fünf der modifizierten Cellulosen festgelegt. Im Jahr 1983 legte der Ausschuss die zulässige Tagesdosis für die Gruppe der Polysorbate (E 432-436) bei 10 mg/kg Körpergewicht/Tag fest (5). Die Kommission kam in ihrem Bericht über die Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen in der Europäischen Union (6) zu dem Schluss, dass möglicherweise eine realistischere Bewertung der Aufnahme von Polysorbaten (E 432-436) vorgenommen werden muss, die sich auf die tatsächliche Verwendungsmenge der Lebensmittelzusatzstoffe stützt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit soll diese Bewertung der Aufnahme gemäß der Verordnung (EU) Nr. 257/2010 der Kommission (7) im Rahmen der Neubewertung der Polysorbate (E 432-436) bis Ende 2016 durchführen. Bis dahin sollte nur in Fällen, in denen nur unwesentlich zur Gesamtaufnahme der genannten Stoffe beigetragen wird, auf eine mögliche Ausweitung der Verwendung geprüft werden.

(14)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Listen der Lebensmittelzusatzstoffe in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, die Aktualisierung hat keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit. Da die Genehmigung der Verwendung von Eisenoxiden und -hydroxiden (E 172) und Hydroxypropylmethylcellulose (E 464) für die Kennzeichnung von Zitrusfrüchten, Melonen und Granatäpfeln und von Polysorbaten (E 432-436) zur Verwendung in der Kontrastverstärkerzubereitung eine Aktualisierung dieser Listen bedeutet, die keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat, ist es nicht notwendig, ein Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit einzuholen.

(15)

Gemäß den Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission vom 11 November 2011 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Liste der Lebensmittelzusatzstoffe der Europäischen Union (8) gilt Anhang II zur Festlegung der EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung ab dem 1. Juni 2013. Im Hinblick auf die Verwendung von Eisenoxiden und -hydroxiden (E 172) und Hydroxypropylmethylcellulose (E 464) für die Kennzeichnung bestimmter Früchte vor diesem Zeitpunkt muss ein früherer Zeitpunkt als Geltungsbeginn in Bezug auf diese Lebensmittelzusatzstoffe festgelegt werden.

(16)

Die Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollten daher entsprechend geändert werden.

(17)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juni 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)  http://ec.europa.eu/food/fs/sc/scf/reports/scf_reports_01.pdf

(4)  http://ec.europa.eu/food/fs/sc/scf/reports/scf_reports_32.pdf

(5)  http://ec.europa.eu/food/fs/sc/scf/reports/scf_reports_15.pdf

(6)  KOM(2001) 542 endg.

(7)  ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 19.

(8)  ABl. L 295 vom 12.11.2011, S. 1.


ANHANG

Die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:

1.

In Anhang I wird die folgende Zeile 27 angefügt:

„27.

„Kontrastverstärker“ sind Stoffe, die nach dem Aufbringen auf der äußeren Oberfläche von Obst und Gemüse an bestimmten, zuvor (z. B. durch Laserbehandlung) depigmentierten Stellen dazu beitragen, dass sich diese Stellen von der verbleibenden Fläche abheben, indem sie infolge der Reaktion mit bestimmten Komponenten der Epidermis Farbe geben.“

2.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

In Teil B Abschnitt 3 „Andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel“ wird nach dem Eintrag für E 170 folgender Eintrag eingefügt:

„E 172

Eisenoxide und -hydroxide“

b)

In Teil E wird die Lebensmittelkategorie 04.1.1 „Ganzes frisches Obst und Gemüse“ wie folgt geändert:

i)

Der folgende Eintrag für E 172 wird vor dem Eintrag für E 200-203 eingefügt:

 

„E 172

Eisenoxide und -hydroxide

6

 

Nur als Kontrastverstärker zur Kennzeichnung von Zitrusfrüchten, Melonen und Granatäpfeln mit folgendem Ziel:

Reproduzierung aller oder einiger der gemäß den nationalen und/oder den EU-Rechtsvorschriften geforderten verbindlichen Kennzeichnungsangaben

und/oder

freiwillige Angabe von Markennamen, Produktionsverfahren, PLU-Code, QR-Code und/oder Strichcode

Geltungsdauer:

Ab 24. Juni 2013“

ii)

Der folgende Eintrag für E 464 wird nach dem Eintrag für E 445 eingefügt:

 

„E 464

Hydroxypropylmethylcellulose

10

 

Nur zur Verwendung auf Zitrusfrüchten, Melonen und Granatäpfeln mit folgendem Ziel:

Reproduzierung aller oder einiger der gemäß den nationalen und/oder den EU-Rechtsvorschriften geforderten verbindlichen Kennzeichnungsangaben

und/oder

freiwillige Angabe von Markennamen, Produktionsverfahren, PLU-Code, QR-Code und/oder Strichcode

Geltungsdauer:

Ab 24. Juni 2013“

3.

In Anhang III Teil 2 erhält der Eintrag für E 432 bis E 436 folgende Fassung:

„E 432–E 436

Polysorbate

quantum satis

Zubereitungen von Farben, Kontrastverstärkern, fettlöslichen Antioxidantien und Überzugmitteln für Obst“