20.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 304/18


RICHTLINIE 2010/79/EU DER KOMMISSION

vom 19. November 2010

zur Anpassung des Anhangs III der Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen an den technischen Fortschritt

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1993/13/EG (1), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit den in Anhang III der Richtlinie 2004/42/EG aufgeführten Methoden soll überprüft werden, ob die in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Produkte die in Anhang II der Richtlinie aufgeführten Grenzwerte für den Höchstgehalt an flüchtigen organischen Verbindungen (nachstehend: VOC) einhalten. Diese Methoden sind an den technischen Fortschritt anzupassen.

(2)

Die ISO-Methode 11890-2 wurde 2006 von der Internationalen Organisation für Normung überarbeitet, und das geänderte Verfahren sollte in den Anhang III der Richtlinie 2004/42/EG übernommen werden.

(3)

Wenn reaktive Verdünnungsmittel nicht Teil der Formulierung des Produktes sind und der VOC-Gehalt wenigstens 15 Massenhundertteile beträgt, kann der ISO-Methode 11890-2 zufolge alternativ die einfachere und kostengünstigere ISO-Methode 11890-1 angewendet werden. Diese Methode sollte daher durch die Richtlinie 2004/42/EG zugelassen werden, damit den Mitgliedstaaten und Wirtschaftsbeteiligten, die von der Richtlinie betroffen sind, geringere Prüfkosten entstehen.

(4)

Die Richtlinie 2004/42/EG ist entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2004/42/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Richtlinie 2004/42/EG wird durch den Anhang dieser Richtlinie ersetzt.

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 10. Juni 2012 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. November 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 87.


ANHANG

„ANHANG III

METHODEN GEMÄß ARTIKEL 3 ABSATZ 1

Zulässige Methode für Erzeugnisse mit einem VOC-Gehalt von weniger als 15 Massenhundertteilen, wenn keine reaktiven Verdünnungsmittel vorhanden sind:

Parameter

Einheit

Test

Methode

veröffentlicht

VOC-Gehalt

g/l

ISO 11890-2

2006

Zulässige Methoden für Produkte mit einem VOC-Gehalt von wenigstens 15 Massenhundertteilen, wenn keine reaktiven Verdünnungsmittel vorhanden sind:

Parameter

Einheit

Test

Methode

veröffentlicht

VOC-Gehalt

g/l

ISO 11890-1

2007

VOC-Gehalt

g/l

ISO 11890-2

2006

Zulässige Methode für VOC-haltige Produkte, wenn reaktive Verdünnungsmittel vorhanden sind:

Parameter

Einheit

Test

Methode

veröffentlicht

VOC-Gehalt

g/l

ASTMD 2369

2003“