2.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/5


RICHTLINIE 2010/3/EU DER KOMMISSION

vom 1. Februar 2010

zur Anpassung der Anhänge III und VI der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses „Verbrauchersicherheit“,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Wissenschaftliche Ausschuss „Konsumgüter“ (SCCP), der mit Beschluss 2008/721/EG der Kommission (2) durch den Wissenschaftlichen Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (SCCS) ersetzt wurde, kam in seiner Stellungnahme vom 15. April 2008 zu dem Schluss, dass Ethyl Lauroyl Arginate HCl kein Risiko für die Verbraucher darstellt, sofern die zulässige Höchstkonzentration in Seife, Antischuppenshampoos und nicht sprühbaren Desodorierungsmitteln 0,8 % nicht überschreitet. Daher sollte der Stoff in Anhang III der Richtlinie 76/768/EWG aufgenommen werden.

(2)

Der SCCP kam in dieser Stellungnahme weiterhin zu dem Schluss, dass Ethyl Lauroyl Arginate HCl kein Risiko für die Verbraucher darstellt, sofern die zulässige Höchstkonzentration als Konservierungsstoff in kosmetischen Mitteln 0,4 % nicht überschreitet. Der Ausschuss vertrat aber die Auffassung, dass der Stoff nicht in Lippenmitteln, Mundmitteln und Sprays verwendet werden sollte, da er die Schleimhäute und die Atemwege reizen kann. Folglich sollte der Stoff mit den genannten Einschränkungen in Anhang VI der Richtlinie 76/768/EWG aufgenommen werden.

(3)

Die Richtlinie 76/768/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die Maßnahmen der Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge III und VI der Richtlinie 76/768/EWG werden entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 1. September 2010 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. März 2011 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. Februar 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169.

(2)  ABl. L 241 vom 10.9.2008, S. 21.


ANHANG

1.

In Anhang III Erster Teil der Richtlinie 76/768/EWG wird in der Tabelle folgender Eintrag hinzugefügt:

Laufende Nummer

Stoff

Einschränkungen

Obligatorische Angabe der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise auf der Etikettierung

Anwendungsgebiet und/oder Verwendung

Zulässige Höchstkonzentration im kosmetischen Fertigerzeugnis

Weitere Einschränkungen und Anforderungen

a

b

c

d

e

f

„207

Ethyl Lauroyl Arginate HCl (INCI) (1)

Ethyl-Ν α-dodecanoyl-L-argininhydrochlorid

CAS-Nr. 60372-77-2

EG-Nr. 434-630-6

a)

Seife

b)

Antischuppenshampoo

c)

Desodorierungsmittel, nicht sprühbar

0,8 %

Für einen anderen Zweck als die Hemmung der Vermehrung von Mikro-organismen im Erzeugnis. Dieser Zweck muss aus der Aufmachung des Erzeugnisses ersichtlich sein.

 

2.

In Anhang VI Erster Teil der Richtlinie 76/768/EWG wird in der Tabelle folgender Eintrag hinzugefügt:

Laufende Nummer

Stoff

Zulässige Höchstkonzentration

Einschränkungen und Anforderungen

Obligatorische Angabe der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise auf der Etikettierung

a

b

c

d

e

„58

Ethyl Lauroyl Arginate HCl (INCI) (*) (2)

Ethyl-Ν α-dodecanoyl-L-argininhydrochlorid

CAS-Nr. 60372-77-2

EG-Nr. 434-630-6

0,4 %

Nicht in Lippenmitteln, Mundmitteln und Sprays verwenden.

 


(1)  Für die Verwendung als Konservierungsstoff siehe Anhang VI Erster Teil, lfd. Nr. 58.“

(2)  Für andere Verwendungszwecke als zur Konservierung siehe Anhang III Erster Teil, lfd. Nr. 207.“