30.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 224/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1418/2005 DER KOMMISSION

vom 29. August 2005

zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich des Beginns des Zeitraums für die Leistung bestimmter Zahlungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1), insbesondere auf Artikel 145 Buchstabe q und auf Artikel 155,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Titel IV Kapitel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 können Milcherzeuger eine Milchprämie und Ergänzungszahlungen erhalten. Gemäß Artikel 28 Absatz 2 derselben Verordnung erfolgt die Zahlung dieser Prämien und Zahlungen einmal jährlich zwischen dem 1. Dezember und dem 30. Juni des jeweils folgenden Kalenderjahres.

(2)

Trotz der Direktzahlungen drohen den Milchbetrieben wegen des Preisverfalls auf dem Milchmarkt kurzfristige Liquiditätsengpässe, da diese Beihilfen nur zu genau festgelegten Zeitpunkten im Jahr ausgezahlt werden. Angesichts dieser Lage haben mehrere Mitgliedstaaten die Kommission gebeten, Sofortmaßnahmen zu treffen, um diesem Risiko zu begegnen. Das Vorziehen des Zeitraums, in dem die Direktzahlungen geleistet werden, ist eine solche Maßnahme. Aus Haushaltsgründen darf dieser Zeitraum jedoch nicht vor dem 16. Oktober 2005 beginnen.

(3)

Mit Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird gegenüber der zuvor geltenden Regelung ein späterer Zeitpunkt festgelegt, ab dem die Zahlungen — insbesondere die Schaf- und Ziegenprämien und die Zahlungen für Rindfleisch — geleistet werden können. Um zu verhindern, dass diese Verschiebung der Zahlungstermine die finanzielle Lage der Betriebe beeinträchtigt, die Schafe, Ziegen oder Mutterkühe halten, haben mehrere Mitgliedstaaten die Kommission gebeten, Übergangsmaßnahmen zu treffen. Das Vorziehen des Beginns des Zeitraums, in dem die Schaf- und Ziegenprämien sowie die Mutterkuhprämie gemäß Titel IV Kapitel 11 bzw. Artikel 125 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gezahlt werden, auf den 1. November ist eine solche Maßnahme.

(4)

Daher ist für das Jahr 2005 von dem in Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für die Zahlung der Prämien und Ergänzungszahlungen gemäß Titel IV Kapitel 7 und 11 sowie gemäß Artikel 125 derselben Verordnung vorgesehenen Zeitraum abzuweichen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beginnt der Zeitraum, in dem die Milchprämie und die Ergänzungszahlungen gemäß Titel IV Kapitel 7 der genannten Verordnung gezahlt werden, für das Jahr 2005 am 16. Oktober.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beginnt der Zeitraum, in dem die Schaf- und Ziegenprämien gemäß Titel IV Kapitel 11 der genannten Verordnung und die Mutterkuhprämie gemäß Artikel 125 derselben Verordnung gezahlt werden, für das Jahr 2005 am 1. November.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. August 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2005 der Kommission (ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 15).