24.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 78/47


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 14. März 2005

zur Ermächtigung Dänemarks zur Anwendung einer von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage abweichenden Regelung

(2005/258/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die dänischen Behörden haben in einem Schreiben, dessen Eingang vom Generalsekretariat der Europäischen Kommission am 17. Mai 2004 registriert wurde, die Ermächtigung beantragt, eine von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie abweichende Regelung einzuführen, um bestimmte Arten der Steuerhinterziehung oder -umgehung zu verhindern. Die anderen Mitgliedstaaten wurden am 15. Oktober 2004 über den Antrag unterrichtet.

(2)

Durch die Ausnahmeregelung sollen bestimmte nach Dänemark eingeführte Magazine und Zeitschriften von der Steuerbefreiung gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie ausgenommen und der MwSt. unterworfen werden. Dieser Artikel wurde durch die Richtlinie 83/181/EWG (2), insbesondere durch Artikel 22, umgesetzt, die bestimmt, dass die Einfuhren von Gegenständen, deren Gesamtwert 10 EUR nicht übersteigt, von der Steuer befreit sind. Die Mitgliedstaaten können Einfuhren von Gegenständen, deren Gesamtwert mehr als 10 EUR beträgt, jedoch 22 EUR nicht übersteigt, von der Steuer befreien. Dänemark gewährt derzeit eine Befreiung für Einfuhren von Kleinsendungen kommerzieller Art aus Drittländern. In Dänemark gilt die MwSt.-Befreiung für Einfuhren von Gegenständen mit einem Gesamtwert von bis zu 80 DKK (10 EUR).

(3)

Nach Erkenntnis der dänischen Behörden haben einige Verlage den Vertrieb ihrer Veröffentlichungen an Abonnenten in Dänemark so umgestellt, dass er durch Gebiete führt, die von der Sechsten Richtlinie nicht erfasst werden; dies führt zu Einnahmenausfällen für den dänischen Staat und wirkt sich somit auch negativ auf die Eigenmittel der Gemeinschaft aus. Es besteht die Gefahr, dass die Einnahmenausfälle noch weiter zunehmen, wenn Dänemark nicht ermächtigt wird, diese Art der Steuerumgehung zu verhindern.

(4)

Die beantragte Ausnahmeregelung betrifft ausschließlich Warensendungen und Sachverhalte, die unter das Schema der beschriebenen Steuerumgehung fallen, und zielt nicht darauf ab, alle im Rahmen des Versandhandels eingeführten Gegenstände von der Steuerbefreiung gemäß Artikel 22 der Richtlinie 83/181/EWG auszunehmen. Die geplante, von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 77/388/EWG abweichende Regelung erscheint daher unter den besonderen Umständen in der Tat als die geeignetste Lösung.

(5)

Die Ausnahmeregelung verhindert den Ausfall von MwSt.-Einnahmen und wird sich infolgedessen nicht nachteilig auf die Eigenmittel der Gemeinschaft auswirken —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 77/388/EWG wird Dänemark ermächtigt, auf die Einfuhr von Magazinen, Zeitschriften und ähnlichen Waren, die in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 3 der genannten Richtlinie gedruckt und an Privatpersonen in Dänemark versandt werden, MwSt. zu erheben.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt bis zum 31. Dezember 2010.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 14. März 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BODEN


(1)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).

(2)  ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 38. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.