28.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/58


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 21. Oktober 2004

zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs zur Einführung einer von Artikel 11 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung

(2004/736/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), insbesondere auf Artikel 27,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben an die Kommission, das vom Generalsekretariat am 13. Februar 2004 registriert wurde, hat das Vereinigte Königreich eine Ermächtigung zur Einführung einer von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 77/388/EWG abweichenden Regelung beantragt.

(2)

Die Ausnahmeregelung zielt darauf ab, die Umgehung der Mehrwertsteuer (MwSt.) im Wege der Unterbewertung von Leistungen zu verhindern. Insbesondere soll verhindert werden, dass Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG dadurch umgangen wird, dass im Kraftfahrzeughandel Beschäftigte Fahrzeuge gegen ein nominelles Entgelt benutzen dürfen. Da dieses Entgelt als Gegenleistung für die Leistung angesehen wird, wird die MwSt. gemäß Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 77/388/EWG auf den von dem Beschäftigten tatsächlich gezahlten Betrag erhoben. Da die beiden Beteiligten jedoch in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, wird der tatsächlich gezahlte Betrag künstlich niedrig gehalten, was eine erhebliche Minderung der MwSt.-Einnahmen zur Folge hat.

(3)

Das Vereinigte Königreich wurde bereits zur Anwendung einer von Artikel 11 abweichenden Regelung ermächtigt, die auf das Problem von unterbewerteten Leistungen zwischen verbundenen Personen abzielt, wenn der Leistungsempfänger vollständig oder teilweise von der Steuer befreit ist. Da seinerzeit Beschäftigte eines Unternehmens nicht in die Definition von „verbundenen Personen“ einbezogen waren und da ein Beschäftigter keine vollständig oder teilweise befreite Person ist, bedarf es einer weiteren, gezielteren Ausnahmeregelung.

(4)

Die Ausnahmeregelung sollte nur in den Fällen Anwendung finden, in denen die Verwaltung davon ausgehen kann, dass die gemäß Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a) bestimmte Steuerbemessungsgrundlage durch den Umstand beeinflusst ist, dass zwischen den beiden Beteiligten ein Beschäftigungsverhältnis besteht. Diese Einschätzung sollte in jedem Einzelfall auf eindeutigen Tatsachen und nicht auf Vermutungen beruhen.

(5)

In Anbetracht des beschränkten Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung steht diese Sondermaßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel.

(6)

Die Ausnahmeregelung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die MwSt.-Eigenmittel der Gemeinschaft —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 77/388/EWG wird das Vereinigte Königreich ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2009 bei Dienstleistungen in Form der Nutzung eines Kraftfahrzeugs als Steuerbemessungsgrundlage den Marktwert der betreffenden Leistung anzusetzen, wenn der Erbringer und der Empfänger der Dienstleistung verbundene Personen im Kraftfahrzeughandel sind.

Artikel 2

Artikel 1 findet nur unter folgenden Voraussetzungen Anwendung:

a)

der Dienstleistungserbringer ist vollständig oder teilweise zum Abzug der MwSt. auf das betreffende Kraftfahrzeug berechtigt;

b)

der Dienstleistungsempfänger ist nicht unbeschränkt steuerpflichtig und steht mit dem Dienstleistungserbringer in einem Beschäftigungsverhältnis gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften;

c)

aus den jeweiligen Umständen kann vernünftigerweise geschlossen werden, dass das in Buchstabe b) genannte Beschäftigungsverhältnis die gemäß Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 77/388/EWG bestimmte Steuerbemessungsgrundlage beeinflusst hat.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Oktober 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. ZALM


(1)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).