32001L0004

Richtlinie 2001/4/EG des Rates vom 19. Januar 2001 zur Änderung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Geltungsdauer des Mindestnormalsatzes (Siehe Berichtigung in ABl. L 26 vom 27.1.2001, S.40)

Amtsblatt Nr. L 022 vom 24/01/2001 S. 0017 - 0017


Richtlinie 2001/41/EG des Rates

vom 19. Januar 2001

zur Änderung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Geltungsdauer des Mindestnormalsatzes

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a) der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage(3) im Folgenden "Sechste MWSt.-Richtlinie" genannt, entscheidet der Rat über die Höhe des nach dem 31. Dezember 2000 anzuwendenden Normalsatzes der Mehrwertsteuer.

(2) Der derzeit geltende Normalsatz der Mehrwertsteuer gewährleistet in Verbindung mit den Mechanismen der MWSt.-Übergangsregelung, dass diese Regelung in akzeptabler Weise funktioniert. Jedoch sollte zumindest während der Umsetzung der neuen Strategie zur Vereinfachung und Verbesserung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich der MWSt., die die Kommission in ihrer Mitteilung vom 7. Juni 2000 dargelegt hat, vermieden werden, dass ein weiteres Auseinanderklaffen der von den Mitgliedstaaten angewandten MWSt.-Normalsätze zu strukturellen Ungleichgewichten innerhalb der Gemeinschaft und zu Wettbewerbsverzerrungen in bestimmten Branchen führt.

(3) Daher erscheint es zweckmäßig, den Mindestnormalsatz von derzeit 15 % solange beizubehalten, dass die genannte Strategie zur Vereinfachung und Verbesserung der Rechtsvorschriften umgesetzt werden kann -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a) der Sechsten MWSt.-Richtlinie erhalten die Unterabsätze 1 und 2 folgende Fassung:

"(3) a) Der Normalsatz der Mehrwertsteuer wird von jedem Mitgliedstaat als ein Prozentsatz der Besteuerungsgrundlage festgelegt, der für Lieferungen von Gegenständen und für Dienstleistungen gleich ist. Vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2005 darf dieser Satz nicht niedriger als 15 % sein.

Auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses entscheidet der Rat einstimmig über die Höhe des nach dem 31. Dezember 2005 geltenden Normalsatzes."

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 2001 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2001.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. Ringholm

(1) Stellungnahme vom 14. Dezember 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) Stellungnahme vom 29. November 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/65/EG (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 44).