32000Y0815(01)

Initiative der Französischen Republik im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Rates über die gegenseitige Vollstreckung von Entscheidungen über das Umgangsrecht

Amtsblatt Nr. C 234 vom 15/08/2000 S. 0007 - 0011


Initiative der Französischen Republik im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Rates über die gegenseitige Vollstreckung von Entscheidungen über das Umgangsrecht

(2000/C 234/08)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c) und Artikel 67 Absatz 1,

auf Initiative der Französischen Republik,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Mitgliedstaaten haben sich zum Ziel gesetzt, die Union als einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, zu erhalten und weiterzuentwickeln. Zum schrittweisen Aufbau dieses Raums hat die Gemeinschaft unter anderem im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit in Zivilsachen die für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Maßnahmen zu erlassen.

(2) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Tampere vom 15. und 16. Oktober 1999 erneut darauf hingewiesen, dass ein echter europäischer Rechtsraum aufzubauen ist, in dem insbesondere die Entscheidungen über das Recht zum persönlichen Umgang mit Kindern getrennt lebender oder geschiedener Paare in den Mitgliedstaaten unmittelbar vollstreckt werden können.

(3) Wenn das eheliche Band sich lockert oder auflöst, sollte das Kind Garantien in Anspruch nehmen können, die ihm das grundlegende Recht auf Erhaltung eines regelmäßigen Umgangs mit beiden Elternteilen gewährleisten, ohne Rücksicht darauf, wo innerhalb der Gemeinschaft diese sich niedergelassen haben.

(4) Für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts müssen der freie Verkehr der einschlägigen Entscheidungen sowie die effektive grenzüberschreitende Ausübung der Rechte zum persönlichen Umgang mit Kindern bei Paaren, deren Ehe in der Union geschieden oder ohne Auflösung des Ehebands getrennt wurde, verbessert und beschleunigt werden.

(5) Ein erleichterter Verkehr der Kinder von Paaren in der Gemeinschaft, die sich getrennt haben, lässt sich nur durch einen freieren Verkehr der sie betreffenden Entscheidungen sicherstellen; dies wird durch die gegenseitige Anerkennung der Vollstreckbarkeit jener Entscheidungen und den Ausbau von Mechanismen für die Zusammenarbeit erreicht werden.

(6) Dieser Bereich unterliegt Artikel 65 des Vertrags.

(7) Gemäß Artikel 5 des Vertrags, in dem die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit niedergelegt sind, können die Ziele dieser Verordnung auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden; sie können daher besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden. Diese Verordnung geht nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(8) Entscheidungen, auf die diese Verordnung anzuwenden ist, müssen im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. .../2000 des Rates vom ... über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten(3) (Brüssel II) vorgesehenen Verfahren ergangen sein.

(9) Diese Entscheidungen müssen sich außerdem auf grenzüberschreitende Umgangsrechte erstrecken, die Kinder betreffen, welche das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(10) Die Verordnung (EG) Nr. .../2000 ist auf diese Entscheidungen anzuwenden; die vorliegende Verordnung weicht von ersterer jedoch dahin gehend ab, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Vollstreckbarkeit der betreffenden Entscheidungen bekräftigt wird.

(11) Als Ausgleich zur unmittelbaren Vollstreckbarkeit dieser Entscheidungen in allen Mitgliedstaaten sind Garantien vorzusehen, die die Interessen beider Elternteile und des Kindes schützen.

(12) Durch ein einheitliches Verfahren soll in Ausnahmefällen die Vollstreckung ausgesetzt werden können, wenn die Vollstreckung die Interessen des Kindes in schwerwiegender Weise gefährdet oder wenn eine zuwiderlaufende, andere vollstreckbare Entscheidung vorliegt. Außerdem steht eine rechtskräftige Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass ein Grund für die Nichtanerkennung oder die Nichtvollstreckung gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../2000 gegeben ist, der Vollstreckung des Umgangsrechts entgegen.

(13) Es sollten auch die Interessen des sorgeberechtigten Elternteils gewahrt werden. Dieser muss die Garantie haben, dass das Kind nach Ende seines Aufenthalts im Ausland zurückgegeben wird; dies bedeutet, dass zum einen - abgesehen von der Notwendigkeit das Kind in Notfällen zu schützen - die Behörden des Aufenthaltsstaats während des Aufenthalts für eine Änderung der in der Vollstreckung befindlichen ausländischen Entscheidung nicht zuständig sein dürfen und dass zum anderen diese Behörden eine gebundene Zuständigkeit zur Anordnung der Rückgabe des Kindes besitzen.

(14) Die Zielsetzungen dieser Verordnung erfordern ferner die Einführung einer vertieften Zusammenarbeit zwischen den zentralen Stellen, welche die Amts- und Rechtshilfe durchführen.

(15) Um die Durchsetzung der von dieser Verordnung erfassten Entscheidungen sicherzustellen, tauschen die zentralen Stellen Informationen aus und nutzen alle ihnen nach dem innerstaatlichen Recht ihres Staates zur Verfügung stehenden Mittel, um die freiwillige Ausübung des Umgangsrechts zu fördern oder dessen Durchsetzung durch Ergreifen von Zwangsmitteln zu gewährleisten.

(16) Die zentralen Stellen müssen den betroffenen Elternteilen offenstehen, und zwar sowohl dem umgangsberechtigten Elternteil als auch jenem, der das Umgangsrecht einzuräumen hat.

(17) Die Kommission wird Bericht über die Anwendung dieser Verordnung erstatten und gegebenenfalls die erforderlichen Änderungen vorschlagen. Hierbei stützt sie sich auf die Informationen, die ihr von den zentralen Stellen übermittelt werden.

(18) Die Anhänge zu dieser Verordnung, welche die zentralen Stellen, die Gerichte, die zuständigen Behörden und die Rechtsbehelfe betreffen, können von der Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Informationen geändert werden.

(19) Es werden regelmäßig Sitzungen der zentralen Stellen abgehalten, damit diese ihre Erfahrungen austauschen können.

(20) Das Vereinigte Königreich und Irland wirken gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands an der Annahme dieser Verordnung nicht mit. Diese Verordnung ist daher für diese Staaten nicht verbindlich und ihnen gegenüber nicht anwendbar.

(21) Dänemark wirkt gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks an der Annahme dieser Verordnung nicht mit. Diese Verordnung ist daher für diesen Staat nicht verbindlich und ihm gegenüber nicht anwendbar -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Anwendungsbereich

Artikel 1

(1) Diese Verordnung ist auf alle Entscheidungen anzuwenden, die in einem Mitgliedstaat im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. .../2000 genannten Verfahren ergehen und einem Elternteil ein Recht auf persönlichen Umgang mit den gemeinsamen Kindern einräumen, wenn

a) das Umgangsrecht im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem auszuüben ist, dessen Behörden die Entscheidung erlassen haben, und

b) das Kind zu dem Zeitpunkt, an dem die Vollstreckung der Entscheidung beantragt wird, das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Das Recht zum persönlichen Umgang nach Absatz 1 umfasst das Recht, das Kind für eine begrenzte Zeit an einen anderen Ort als den seines gewöhnlichen Aufenthalts zu bringen.

(3) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet der Begriff "Mitgliedstaat" jeden Mitgliedstaat mit Ausnahme von (...).

KAPITEL II

Gegenseitige Anerkennung der Vollstreckbarkeit von Umgangsrechtsentscheidungen

Artikel 2

Abweichend von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. .../2000 können Entscheidungen im Sinne des Artikels 1 der vorliegenden Verordnung, die in einem Mitgliedstaat erlassen wurden und dort, selbst vorläufig, vollstreckbar sind, in den anderen Mitgliedstaaten ohne ein besonderes Verfahren vollstreckt werden.

Artikel 3

Die Anerkennung der Vollstreckbarkeit einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung ermöglicht es, unter den gleichen Bedingungen dieselben Vollstreckungsmaßnahmen wie im Fall einer gleichgearteten Entscheidung zu treffen, die von den Behörden des Anerkennungsmitgliedstaats erlassen wurde und dort vollstreckbar ist.

KAPITEL III

Versagung der Vollstreckung des Umgangsrechts

Artikel 4

Die Vollstreckung einer Entscheidung im Sinne von Artikel 1 darf in einem anderen Mitgliedstaat nur ausgesetzt werden, wenn der sorgeberechtigte Elternteil im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 6 nachweist,

a) dass wegen neuer Umstände mit der Ausübung des Umgangs- und Aufnahmerechts eine schwerwiegende und unmittelbare Gefahr für die körperliche oder seelische Gesundheit des Kindes verbunden ist oder

b) dass eine im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats bereits vollstreckbare, nicht zu vereinbarende Entscheidung vorliegt.

Artikel 5

(1) Die Vollstreckung kann insbesondere nicht durch Einreichung einer Klage ausgesetzt werden, die darauf gerichtet ist, feststellen zu lassen, dass ein Grund für die vollständige oder teilweise Nichtanerkennung oder Nichtvollstreckung einer im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. .../2000 genannten zivilrechtlichen Verfahren erlassenen Entscheidung vorliegt.

(2) Unbeschadet des Artikels 4 stehen nur rechtskräftige Entscheidungen, mit denen festgestellt wird, dass ein Grund für die Nichtanerkennung oder die Nichtvollstreckung einer in Absatz 1 genannten Entscheidung vorliegt, der Vollstreckung des Umgangsrechts entgegen.

Artikel 6

Klagen nach Artikel 4 zur Anfechtung der Ausübung des Umgangs- und Aufnahmerechts sind bei den in Anhang II aufgeführten Gerichten des Mitgliedstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, einzureichen.

Artikel 7

(1) Die Modalitäten für die Einreichung sowie für die Zustellung des Antrags bestimmen sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem der umgangsberechtigte Elternteil seinen Wohnsitz hat.

(2) Über den Antrag wird in einem Eilverfahren entschieden, dem eine kontradiktorische Verhandlung und gegebenenfalls eine Anhörung des Kindes, wenn dies insbesondere angesichts der Umstände und des Auffassungsvermögens des Kindes angezeigt erscheint, vorausgehen.

(3) Die Entscheidung ist innerhalb einer Frist zu erlassen, die acht Tage nicht überschreiten darf, gerechnet von dem Zeitpunkt an, zu dem der umgangsberechtigte Elternteil seine Bemerkungen vorgelegt hat. Sie ist vollstreckbar ungeachtet der Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Artikel 8.

Artikel 8

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung des Umgangsrechts sind nur die in Anhang III aufgeführten Rechtsbehelfe statthaft.

KAPITEL IV

Änderung des Titels

Artikel 9

Ungeachtet der zwingenden Notwendigkeit, für einen sofortigen vorläufigen Schutz des Kindes zu sorgen, der von den Behörden des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes nicht gewährleistet werden kann, darf die Dauer des Aufenthalts des Kindes in einem anderen Mitgliedstaat, der in Vollstreckung einer in Artikel 1 genannten Entscheidung erfolgt, von einer Behörde dieses Mitgliedstaats nicht zum Anlass genommen werden, ihre Zuständigkeit zur Änderung der in der Vollstreckung befindlichen Entscheidung zu begründen.

KAPITEL V

Sofortige Rückgabe des Kindes

Artikel 10

Wird das Kind am Ende der in der Entscheidung im Sinne von Artikel 1 festgelegten Besuchszeit nicht an den sorgeberechtigten Elternteil zurückgegeben, so kann letzterer sich an die in Artikel 12 genannte zentrale Stelle des Mitgliedstaats seines gewöhnlichen Aufenthalts oder des Aufenthaltsorts des Kindes wenden und die sofortige Rückgabe des Kindes verlangen.

Artikel 11

Die zuständigen Behörden des Aufenthaltsmitgliedstaats des Kindes ordnen die sofortige Rückgabe des Kindes an, ohne dass der Umgangsberechtigte dagegen Einspruch erheben kann, indem er etwa geltend macht, dass eine Klage nach Artikel 5 eingereicht ist, in diesem Staat eine Sorgerechtsentscheidung zu seinen Gunsten besteht oder dort anerkannt werden könnte, oder indem er sich auf Artikel 13 des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte der internationalen Kindesentführung beruft.

KAPITEL VI

Zusammenarbeit

Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten arbeiten über die von ihnen benannten, in Anhang I aufgeführten nationalen zentralen Stellen zusammen, um die wirksame Ausübung des Umgangsrechts sicherzustellen und um zu gewährleisten, dass das Kind am Ende der Besuchszeit sofort dem sorgeberechtigten Elternteil zurückgegeben wird.

(2) Zu diesen Zwecken arbeiten diese Stellen unmittelbar zusammen, um die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden im Hoheitsgebiet ihres Landes zu fördern.

(3) Insbesondere treffen diese Stellen unmittelbar oder mit Hilfe anderer geeignete Maßnahmen, um

a) Auskünfte über die Lage des Kindes auszutauschen;

b) die freiwillige Ausübung des Umgangsrechts zu erleichtern;

c) eine Verständigung zwischen den Elternteilen über die Ausübung des Umgangsrechts im Wege der gütlichen Regelung, der vereinbarten freiwilligen Schlichtung oder auf jedem anderen ähnlichen Weg zu erleichtern;

d) jedes nützliche Verfahren gemäß den in den einzelnen Mitgliedstaaten anwendbaren Vorschriften einzuleiten oder die Einleitung eines solchen Verfahrens zu erleichtern und die im innerstaatlichen Recht ihres Landes vorgesehenen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, wenn feststeht, dass die Vollstreckung des Umgangsrechts oder die Rückgabe des Kindes an den sorgeberechtigten Elternteil am Ende der Besuchszeit verweigert wird;

e) Informationen über das Recht ihres Staates im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung auszutauschen;

f) einander über Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Verordnung zu unterrichten.

Artikel 13

(1) Der Begünstigte einer Entscheidung im Sinne von Artikel 1, der bei der Ausübung seines Rechts auf Schwierigkeiten trifft, kann sich an die zentrale Stelle des Mitgliedstaats seines Wohnsitzes oder des Wohnsitzes des Kindes wenden.

(2) Zur Begründung seines Antrags hat er folgendes vorzulegen:

a) eine Ausfertigung der Entscheidung, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfuellt;

b) das ordnungsgemäß ausgefuellte Formblatt nach Anhang V der Verordnung (EG) Nr. .../2000, mit dem bescheinigt wird, dass die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats vollstreckbar ist und dass sie dem Elternteil, gegen den die Vollstreckung beantragt wird, zugestellt worden ist.

KAPITEL VII

Schlussbestimmungen

Artikel 14

Die Verordnung (EG) Nr. .../2000 wird auf Entscheidungen im Sinne von Artikel 1 angewendet, soweit in der vorliegenden Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 15

(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss spätestens am ...(4) einen Bericht über die Anwendung der Verordnung vor.

(2) Dem Bericht nach Absatz 1 werden gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung dieser Verordnung beigefügt.

(3) Die Kommission kann zur Erstellung des in Absatz 2 genannten Berichts die in Artikel 12 genannten zentralen Stellen auffordern, ihr Informationen über die Anwendung dieser Verordnung zu übermitteln. Die zentralen Stellen können der Kommission diese Informationen auch von sich aus übermitteln.

Artikel 16

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut ihrer innerstaatlichen Bestimmungen zur Änderung der Bezeichnung der in Anhang I aufgeführten zentralen Stellen oder der in den Anhängen II und III aufgeführten Gerichte, zuständigen Behörden oder Rechtsbehelfe mit.

Die Kommission passt die betreffenden Anhänge entsprechend an.

Artikel 17

(1) Die in Artikel 12 genannten zentralen Stellen halten Sitzungen ab, um ihre Erfahrungen auszutauschen und nach Lösungen für die praktischen und rechtlichen Probleme zu suchen, denen sie im Rahmen der mit dieser Verordnung eingeführten Zusammenarbeit begegnen.

(2) Jeder Mitgliedstaat benennt einen Vertreter, der an den Sitzungen nach Absatz 1 teilnimmt.

(3) Die zentralen Stellen treten erstmals innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zusammen. Sie treten anschließend regelmäßig, und zwar normalerweise einmal jährlich auf Ad-hoc-Basis, entsprechend dem festgestellten Bedarf auf Einladung des Vorsitzes des Rates zusammen, der auch den Wünschen der Mitgliedstaaten Rechnung trägt.

(4) Die Sitzungen werden grundsätzlich in Brüssel am Sitz des Rates nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Rates abgehalten.

(5) Nach jeder Sitzung wird ein Bericht erstellt, der den Mitgliedstaaten und der Kommission übermittelt wird.

Artikel 18

Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt nach Maßgabe des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am ...

Im Namen des Rates

Der Präsident

...

(1) ABl. C ...

(2) ABl. C ...

(3) ABl. L ...

(4) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

ANHANG I

Liste der nationalen zentralen Stellen (Artikel 12)

- In Belgien:

(...)

ANHANG II

Liste der Gerichte und der zuständigen Stellen, die über das Verfahren zur Aussetzung der Vollstreckung entscheiden (Artikel 4 und 6)

- In Belgien:

(...)

ANHANG III

Rechtsbehelfe nach Artikel 8

- In Belgien:

(...)