31998L0080

Richtlinie 98/80/EG des Rates vom 12. Oktober 1998 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG - Sonderregelung für Anlagegold

Amtsblatt Nr. L 281 vom 17/10/1998 S. 0031 - 0034


RICHTLINIE 98/80/EG DES RATES vom 12. Oktober 1998 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG - Sonderregelung für Anlagegold

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (4) sind Umsätze von Gold im Prinzip steuerpflichtig; aufgrund der Ausnahmeregelung, die in Artikel 28 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang F Nummer 26 der genannten Richtlinie für eine Übergangszeit vorgesehen ist, können die Mitgliedstaaten jedoch Umsätze von Gold, das nicht für industrielle Zwecke bestimmt ist, weiterhin von der Steuer befreien. Durch die Anwendung dieser vorübergehenden Ausnahmeregelung in einigen Mitgliedstaaten treten Wettbewerbsverzerrungen auf.

Gold dient nicht nur als Werkstoff, sondern wird auch zu Anlagezwecken erworben. Die Anwendung der normalen Steuerbestimmungen ist ein wichtiges Hindernis für seine Verwendung als finanzielle Anlage; daher ist die Anwendung einer besonderen Steuerregelung für Anlagegold gerechtfertigt. Eine solche Regelung soll auch die internationale Wettbewerbsfähigkeit des gemeinschaftlichen Goldmarktes verbessern.

Lieferungen von Gold zu Anlagezwecken sind ihrer Art nach mit anderen Finanzanlagen, die nach den gegenwärtigen Bestimmungen der Sechsten Richtlinie zumeist steuerfrei sind, vergleichbar; deshalb erscheint die Steuerbefreiung die geeignetste steuerliche Behandlung der Umsätze von Anlagegold.

In der Definition von Anlagegold sollen nur auf den Goldmärkten gehandelte Formen und Gewichte von Gold mit hohem Feingehalt sowie Goldmünzen, deren Wert in erster Linie auf ihrem Goldpreis beruht, erfaßt werden. Aus Gründen der Transparenz soll für Goldmünzen jedes Jahr ein Verzeichnis der Münzen erstellt werden, die die Kriterien erfuellen, so daß Sicherheit für den Goldmünzenhandel geschaffen wird. Für die Rechtssicherheit der Händler ist es erforderlich, daß die in diesem Verzeichnis aufgeführten Münzen als Münzen gelten, die während des gesamten Jahres, für das das Verzeichnis gilt, die Kriterien für eine Steuerbefreiung nach dieser Richtlinie erfuellen. Unbeschadet eines solchen Verzeichnisses sind Münzen, einschließlich neu geprägter Münzen, - von Fall zu Fall - steuerbefreit, die in dem Verzeichnis nicht enthalten sind, aber die Kriterien dieser Richtlinie erfuellen.

Eine Steuerbefreiung berechtigt grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug, während die Steuer auf den Goldwert auf vorangegangene Geschäfte berechnet werden kann; der Vorsteuerabzug sollte daher möglich sein, damit die Vorteile der Sonderregelung gewahrt bleiben und Wettbewerbsverzerrungen im Hinblick auf eingeführtes Anlagegold vermieden werden.

Angesichts der möglichen Verwendung von Gold sowohl zu gewerblichen als auch zu Anlagezwecken ist es erforderlich, für Händler die Möglichkeit vorzusehen, für eine normale Besteuerung zu optieren, wenn ihre Tätigkeit entweder in der Herstellung von Anlagegold oder in der Umwandlung von Gold in Anlagegold oder aber im Großhandel mit solchem Gold besteht und sie im Rahmen ihres üblichen Handels Gold zu gewerblichen Zwecken liefern.

Aufgrund der doppelten Verwendungsmöglichkeit von Gold können neue Steuerhinterziehungs- und Steuerumgehungsmöglichkeiten entstehen, die effiziente Kontrollmaßnahmen der Mitgliedstaaten erforderlich machen. Ein gemeinsamer Mindestkatalog von Auflagen für Aufzeichnungen und die Aufbewahrung von Unterlagen durch die Händler ist daher wünschenswert, jedoch kann ein Mitgliedstaat, wenn diese Informationen bereits gemäß anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorhanden sind, diese Erfordernisse als erfuellt betrachten.

Die Erfahrung hat gezeigt, daß ein Mechanismus der Verlagerung der Steuerschuld bei den meisten Lieferungen von Gold ab einem bestimmten Feingehalt zur Vorbeugung von Steuerhinterziehung beitragen kann, während gleichzeitig die Finanzierungsbelastung für das Geschäft verringert wird. Daher ist es gerechtfertigt, den Mitgliedstaaten die Anwendung eines solchen Mechanismus zu gestatten. Artikel 23 der Sechsten Richtlinie sieht in ähnlicher Weise bei der Einfuhr von Gold vor, daß die Steuer nicht zum Zeitpunkt der Einfuhr entrichtet wird, sofern sie in der Erklärung nach Artikel 22 Absatz 4 dieser Richtlinie angegeben wird.

Für Umsätze auf einem durch einen Mitgliedstaat geregelten Goldmarkt sind angesichts ihrer großen Zahl und der Schnelligkeit solcher Geschäfte weitere Vereinfachungen ihrer steuerlichen Behandlung erforderlich. Es steht den Mitgliedstaaten daher frei, von der Anwendung der Sonderregelung abzusehen, die Erhebung der Steuer auszusetzen und auf Aufzeichnungspflichten zu verzichten.

Die neue Steuerregelung ersetzt die bestehenden Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 3 Buchstabe e) und des Anhangs F Nummer 26 der Sechsten Richtlinie; diese Bestimmungen sollten daher gestrichen werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In die Richtlinie 77/388/EWG wird folgender Artikel 26b eingefügt:

"Artikel 26b

Sonderregelung für Anlagegold

A. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie und unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften bedeutet 'Anlagegold':

i) Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel, unabhängig davon, ob es durch Wertpapiere verbrieft ist oder nicht. Die Mitgliedstaaten können kleine Goldbarren oder -plättchen mit einem Gewicht von höchstens 1 g von der Regelung ausnehmen;

ii) Goldmünzen,

- die einen Feingehalt von mindestens 900 Tausendstel aufweisen,

- die nach dem Jahr 1800 geprägt wurden,

- die in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren und

- die üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, der den Offenmarktwert ihres Goldgehalts um nicht mehr als 80 v. H. übersteigt.

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten solche Münzen als nicht aus numismatischem Interesse verkauft.

Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission vor dem 1. Juli jeden Jahres und erstmals 1999 mit, welche diese Kriterien erfuellenden Münzen in dem betreffenden Mitgliedstaat gehandelt werden. Die Kommission veröffentlicht vor dem 1. Dezember jeden Jahres ein erschöpfendes Verzeichnis dieser Münzen in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften. Die in diesem Verzeichnis aufgeführten Münzen gelten als Münzen, die während des gesamten Jahres, für das das Verzeichnis gilt, die genannten Kriterien erfuellen.

B. Sonderregelungen für Umsätze mit Anlagegold

Die Mitgliedstaaten befreien von der Mehrwertsteuer die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb von Anlagegold, einschließlich Anlagegold in Form von Zertifikaten über Sammel- oder einzelverwahrtes Gold und über Goldkonten gehandeltes Gold, insbesondere auch Golddarlehen und Goldswaps, durch die ein Eigentumsrecht an Anlagegold oder ein schuldrechtlicher Anspruch auf Anlagegold begründet wird, sowie Terminkontrakte und im Freiverkehr getätigte Terminabschlüsse mit Anlagegold, die zur Übertragung eines Eigentumsrechts an Anlagegold oder eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Anlagegold führen.

Die Mitgliedstaaten befreien ferner Dienstleistungen von im Namen und für Rechnung Dritter handelnden Vermittlern, wenn diese die Lieferung von Anlagegold an ihre Auftraggeber vermitteln.

C. Option zur Besteuerung

Die Mitgliedstaaten räumen Steuerpflichtigen, die Anlagegold herstellen oder Gold in Anlagegold im Sinne von Teil A umwandeln, das Recht ein, für eine Besteuerung der Lieferungen von Anlagegold an einen anderen Steuerpflichtigen zu optieren, die ansonsten gemäß Teil B steuerfrei wären.

Die Mitgliedstaaten können Steuerpflichtigen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit üblicherweise Gold zu gewerblichen Zwecken liefern, das Recht einräumen, für eine Besteuerung der Anlagegoldlieferungen im Sinne von Teil A Ziffer i) an einen anderen Steuerpflichtigen zu optieren, die ansonsten gemäß Teil B steuerfrei wären. Die Mitgliedstaaten können den Umfang dieses Rechts einschränken.

Hat der Lieferer das Recht, für eine Besteuerung zu optieren, gemäß Unterabsatz 1 oder 2 in Anspruch genommen, so räumen die Mitgliedstaaten dem Vermittler in bezug auf die in Teil B Unterabsatz 2 genannten Dienstleistungen das Recht ein, für eine Besteuerung zu optieren.

Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Ausübung des Optionsrechts und teilen der Kommission ihre nationalen Durchführungsvorschriften für die Ausübung dieses Rechts mit.

D. Recht auf Vorsteuerabzug

1. Der Steuerpflichtige ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die Steuer

a) für Anlagegold geschuldet wird oder entrichtet wurde, das dem Steuerpflichtigen von einer Person geliefert wurde, die von dem Optionsrecht nach Teil C Gebrauch gemacht hat, oder das gemäß dem Verfahren nach Teil G geliefert wurde,

b) geschuldet wird oder entrichtet wurde, weil Gold, das kein Anlagegold ist und anschließend von ihm oder für ihn in Anlagegold umgewandelt wird, an ihn geliefert oder durch ihn innergemeinschaftlich erworben oder eingeführt wurde,

c) auf für ihn erbrachte Dienstleistungen, die in der Veränderung der Form, des Gewichts oder des Feingehalts von Gold, einschließlich Anlagegold, bestehen, geschuldet wird oder entrichtet wurde,

und die anschließende Lieferung dieses Goldes gemäß diesem Artikel steuerfrei ist.

2. Steuerpflichtige, die Anlagegold herstellen oder Gold in Anlagegold umwandeln, sind zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die Steuer für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb oder die Einfuhr von Gegenständen oder auf direkt im Zusammenhang mit der Herstellung oder Umwandlung dieses Goldes stehende Dienstleistungen von ihnen geschuldet wird oder entrichtet wurde, so als wäre die anschließende, gemäß diesem Artikel steuerfreie Lieferung des Goldes steuerpflichtig.

E. Besondere Auflagen für Anlagegoldhändler

Die Mitgliedstaaten stellen zumindest sicher, daß Anlagegoldhändler Geschäfte größeren Umfangs mit Anlagegold aufzeichnen und die Unterlagen aufbewahren, um die Feststellung der Identität der an diesen Geschäften beteiligten Kunden zu ermöglichen.

Die Händler haben diese Unterlagen mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

Die Mitgliedstaaten können gleichwertige Auflagen nach Maßgabe anderer Vorschriften zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts, wie beispielsweise der Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (*). akzeptieren, um den Anforderungen des Absatzes 1 nachzukommen.

Die Mitgliedstaaten können strengere Vorschriften, insbesondere über das Führen besonderer Nachweise oder über besondere Aufzeichnungspflichten, festlegen.

F. Verlagerung der Steuerschuld

Die Mitgliedstaaten können in Abweichung von Artikel 21 Nummer 1 Buchstabe a) in der durch Artikel 28g geänderten Fassung im Fall von Lieferungen von Goldmaterial oder Halbfertigerzeugnissen mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendsteln oder von Anlagegold, bei denen von dem Optionsrecht nach Teil C dieses Artikels Gebrauch gemacht wurde, den Erwerber als Steuerschuldner bestimmen und hierfür entsprechende Verfahren und Bedingungen festlegen. Wenn die Mitgliedstaaten diese Möglichkeit in Anspruch nehmen, treffen sie die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, daß die als Steuerschuldner bestimmte Person in Übereinstimmung mit Artikel 22 ihrer Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nachkommt und die Steuer entrichtet.

G. Verfahren für Geschäfte auf einem geregelten Goldmarkt

1. Ein Mitgliedstaat kann vorbehaltlich der Konsultation gemäß Artikel 29 davon absehen, die nach dieser Sonderregelung für Anlagegold vorgesehene Steuerbefreiung für besondere Anlagegoldumsätze, die weder innergemeinschaftliche Lieferungen noch Ausfuhren sind, in dem betreffenden Mitgliedstaat anzuwenden,

a) wenn diese Umsätze zwischen steuerpflichtigen Mitgliedern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat geregelten Goldmarktes getätigt werden oder

b) wenn es sich um Umsätze zwischen einem Mitglied eines von dem betreffenden Mitgliedstaat geregelten Goldmarktes und einem Steuerpflichtigen, der Nichtmitglied dieses Goldmarktes ist, handelt.

In diesem Fall sind diese Umsätze steuerpflichtig, und folgende Bestimmungen finden Anwendung.

2.a) Bei den unter Nummer 1 Buchstabe a) genannten Umsätzen setzt der Mitgliedstaat zur Vereinfachung die Erhebung der Steuer aus und verzichtet auf die Aufzeichnungspflichten zu Mehrwertsteuerzwecken.

b) Auf die unter Nummer 1 Buchstabe b) genannten Umsätze findet die Verlagerung der Steuerschuld gemäß Teil F Anwendung. Müßte sich ein Nichtmitglied des Goldmarktes allerdings außer in bezug auf diese Umsätze in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht für Zwecke der Mehrwertsteuer erfassen lassen, so erfuellt das Mitglied für das Nichtmitglied dessen steuerliche Verpflichtungen gemäß den Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats.

(*) ABl. L 166 vom 28. 6. 1991, S. 77."

Artikel 2

Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe e) und Anhang F Nummer 26 der Richtlinie 77/388/EWG werden gestrichen.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die für die Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum 1. Januar 2000. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 12. Oktober 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. EDLINGER

(1) ABl. C 302 vom 19. 11. 1992, S. 9.

(2) ABl. C 91 vom 28. 3. 1994, S. 91.

(3) ABl. C 161 vom 14. 6. 1993, S. 25.

(4) ABl. L 145 vom 13. 5. 1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/95/EG (ABl. L 338 vom 28. 12. 1996, S. 89).