31998L0072

Richtlinie 98/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Oktober 1998 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel

Amtsblatt Nr. L 295 vom 04/11/1998 S. 0018 - 0030


RICHTLINIE 98/72/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Oktober 1998 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (3),

gestützt auf die Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (4), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Seit der Verabschiedung der Richtlinie 95/2/EG (5) hat sich der Bereich der Lebensmittelzusatzstoffe technisch weiterentwickelt.

Die Richtlinie 95/2/EG sollte entsprechend angepaßt werden.

Eine Anhörung des mit dem Beschluß 74/234/EWG (6) eingesetzten Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses vor der Verabschiedung von Bestimmungen, die für die Volksgesundheit von Bedeutung sein können, ist erfolgt.

Da mit der Richtlinie 95/38/EG des Rates vom 17. Juli 1995 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 90/642/EWG über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, sowie zur Erstellung einer Liste von Hoechstgehalten (7) besondere Bestimmungen für Thiabendazol festgelegt worden sind, ist der Eintrag zu diesem Stoff nunmehr zu streichen -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 95/2/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Diese Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie und bildet einen Teil der Globalrichtlinie im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 89/107/EWG; sie findet Anwendung auf Zusatzstoffe außer Farbstoffen und Süßungsmitteln. Sie gilt nicht für andere als die in den Anhängen genannten Enzyme."

2. Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Nur die in den Anhängen I, III, IV und V aufgeführten Stoffe dürfen in Lebensmitteln für die in Artikel 1 Absätze 3 und 4 genannten Zwecke verwendet werden."

3. Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die in Anhang I aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe dürfen Lebensmitteln für die in Artikel 1 Absätze 3 und 4 genannten Zwecke mit den Ausnahmen, die in Anhang II für bestimmte Lebensmittel aufgeführt sind, gemäß dem Grundsatz 'quantum satis' zugesetzt werden."

4. Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) fünfter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- pasteurisierte und (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milch (auch mit vollem Fettgehalt, entrahmt und teilentrahmt) und pasteurisierte Sahne mit vollem Fettgehalt,".

5. Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) elfter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- trockene Teigwaren, ausgenommen glutenfreie Teigwaren und/oder Teigwaren, die für eine eiweißarme Ernährung bestimmt sind, gemäß der Richtlinie 89/398/EWG,".

6. Die Tabellen in den Anhängen werden entsprechend dem Anhang zu dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten ändern erforderlichenfalls ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um

- den Handel mit dieser Richtlinie entsprechenden Erzeugnissen spätestens zum 4. Mai 2000 zuzulassen;

- den Handel mit Erzeugnissen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, ab dem 4. November 2000 zu untersagen; jedoch können dieser Richtlinie nicht entsprechende Erzeugnisse, die vor diesem Termin in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, bis zum Abbau der Vorräte vermarktet werden.

Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 15. Oktober 1998.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. M. GIL-ROBLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. EINEM

(1) ABl. C 76 vom 11. 3. 1997, S. 34, und ABl. C 77 vom 12. 3. 1998, S. 7.

(2) ABl. C 75 vom 10. 3. 1997, S. 1.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 1997 (ABl. C 339 vom 10. 11. 1997, S. 1), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 23. März 1998 (ABl. C 161 vom 27. 5. 1998, S. 29) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 15. Juli 1998 (ABl. C 292 vom 21. 9. 1998). Beschluß des Rates vom 28. September 1998.

(4) ABl. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 27. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 94/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 237 vom 10. 9. 1994, S. 1).

(5) ABl. L 61 vom 18. 3. 1995, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 96/85/EG (ABl. L 86 vom 28. 3. 1997, S. 4).

(6) ABl. L 136 vom 20. 5. 1974, S. 1.

(7) ABl. L 197 vom 22. 8. 1995, S. 14.

ANHANG

1. Anhang I wird um die folgenden Zusatzstoffe ergänzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. In Anhang II:

a) wird die Liste von Zusatzstoffen für "Konfitüren, Gelees und Marmeladen gemäß der Richtlinie 79/693/EWG und andere ähnliche Früchteaufstriche einschließlich brennwertverminderter Erzeugnisse" mit den dafür zugelassenen Hoechstmengen wie folgt ergänzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) erhält der Eintrag betreffend "Sterilisierte, pasteurisierte und ultrahocherhitzte Sahne, brennwertverminderte Sahne und pasteurisierte, fettarme Sahne" folgende Fassung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

c) wird die Bezeichnung "Nicht verarbeitetes Obst und Gemüse, gefroren oder tiefgefroren" wie folgt geändert:

"Nicht verarbeitetes Obst und Gemüse, gefroren oder tiefgefroren; nicht verarbeitetes verzehrfertiges Obst und Gemüse, vorverpackt und gekühlt, und nicht verarbeitete und geschälte Kartoffeln, vorverpackt";

d) wird die folgende Tabelle nach der Tabelle betreffend "Nicht emulgierte Öle und Fette tierischen oder pflanzlichen Ursprungs" eingefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

e) wird die Liste von Zusatzstoffen für "Mozzarella- und Molkenkäse" mit der dafür zugelassenen Hoechstmenge wie folgt ergänzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

f) wird die Liste von Zusatzstoffen für "Obst und Gemüse in Dosen und Gläsern" mit der dafür zugelassenen Hoechstmenge wie folgt ergänzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

g) wird die Liste von Zusatzstoffen für "Gehakt" mit der dafür zugelassenen Hoechstmenge wie folgt ergänzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

h) werden am Ende des Anhangs die folgenden Angaben angefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. In Anhang III Teil A

a) werden die Hoechstmengen für die Einträge "Oliven und Zubereitungen auf Olivenbasis", "Emulgierte Soßen mit einem Fettgehalt von 60 % oder mehr" und "Emulgierte Soßen mit einem Fettgehalt von weniger als 60 %" wie folgt ersetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) wird am Ende dieses Teils die folgende Tabelle angefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. In Anhang III Teil B

a) erhält die Darstellung der folgenden Einträge für Lebensmittel und Hoechstmengen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

folgende Fassung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) wird die Hoechstmenge für den Eintrag "Zuckerarten gemäß der Richtlinie 73/437/EWG, ausgenommen Glukosesirup, auch getrocknet" wie folgt ersetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

c) erhalten die folgenden Lebensmittel und Hoechstmengen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

folgende Fassung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

d) werden am Ende dieses Teils folgende Lebensmittel und Hoechstmengen angefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

5. In Anhang III Teil C

a) wird das folgende Lebensmittel und die folgende Hoechstmenge bei E 234 angefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) werden folgende Lebensmittel und Hoechstmengen bei E 251 und 252 angefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

c) werden folgende Lebensmittel und Hoechstmengen bei E 280, E 281, E 282 und E 283 angefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

d) wird folgender Eintrag gestrichen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

6. In Anhang III Teile B und D wird in der Spalte "Lebensmittel" die Bezeichnung "Trockenkartoffeln, granuliert" durch "Trockenkartoffeln" ersetzt.

7. In Anhang IV

a) bei E 297 (Fumarsäure) erhält die Bezeichnung "Instantteepulver" die Fassung "Instanterzeugnisse für die Zubereitung von aromatisierten Schwarz- und Kräutertees", und in die Spalte "Hoechstmenge" wird "1 g/kg" eingetragen;

b) erhält der Eintrag bei E 338 bis E 452 folgende Fassung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

c) wird der folgende Zusatzstoff hinzugefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

d) wird der Eintrag "Halbfettmargarine" bei E 385 wie folgt geändert:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

e) wird das folgende Lebensmittel und die folgende Hoechstmenge bei E 405 angefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

f) wird der Eintrag zu E 442, 12. Tabellenteil, 3. Spalte, wie folgt geändert:

"Kakao- und Schokoladenerzeugnisse gemäß der Richtlinie 73/241/EWG einschließlich der Füllung"

"Süßwaren auf Basis dieser Erzeugnisse";

g) wird das folgende Lebensmittel und die folgende Hoechstmenge bei E 445 angefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

h) werden folgende Lebensmittel und Hoechstmengen bei E 473 und E 474 angefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

i) wird der Eintrag "Fettreduzierte und fettarme Aufstriche und Salatsaucen" bei E 476 wie folgt geändert:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

j) werden folgende Lebensmittel und Hoechstmengen bei E 551 bis E 559 angefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

k) wird der Eintrag "Hartkäse und Schmelzkäse in Scheiben" bei E 551 bis E 559 wie folgt geändert:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

l) wird das folgende Lebensmittel und die folgende Hoechstmenge bei E 900 angefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

m) werden folgende Lebensmittel und Hoechstmengen bei E 901, E 902, E 903 und E 904 angefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

n) werden folgende Lebensmittel und Hoechstmengen bei E 912 und E 914 angefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

o) werden folgende Lebensmittel und Hoechstmengen bei E 957 angefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

p) werden die Einträge "Margarine, Halbfettmargarine" bei E 959 wie folgt geändert:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

q) wird das folgende Lebensmittel und die folgende Hoechstmenge bei E 999 angefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

r) wird die Tabelle wie folgt ergänzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

s) wird die Tabelle wie folgt ergänzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

8. In Anhang V werden die folgenden Einträge angefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

9. In Anhang VI

a) erhält der erste Absatz der einleitenden Anmerkung folgende Fassung:

"Spezialnahrung und Entwöhnungsnahrung für Säuglinge und Kleinkinder dürfen E 414 (Gummiarabikum) und E 551 (Siliziumdioxid) enthalten, die sich aus dem Zusatz von Zubereitungen ergeben, die nicht mehr als 150 g/kg an E 414 und nicht mehr als 10 g/kg an E 551 enthalten; ferner ist der Zusatz von E 421 (Mannit) zulässig, sofern dieser als Trägerstoff für Vitamin B12 dient (Verhältnis Vitamin B12: Mannit nicht kleiner als 1:1 000). Der Restgehalt an E 414 in dem verzehrfertigen Erzeugnis sollte nicht mehr als 10 mg/kg betragen.

Spezialnahrung und Entwöhnungsnahrung für Säuglinge und Kleinkinder dürfen E 301 (Natrium-L-Ascorbat) in den Umhüllungen von Lebensmittelzubereitungen mit mehrfach ungesättigten Fettsäuren auf QS-Ebene enthalten. Der Restgehalt von E 301 in dem verzehrfertigen Erzeugnis darf nicht mehr als 75 mg/l betragen.";

b) Teil 1 erhält Anmerkung 2 folgende Fassung:

"2. Wird einem Lebensmittel mehr als einer der Stoffe E 322, E 471, E 472c und E 473 zugesetzt, so sind bei jedem dieser Stoffe von der für dieses Lebensmittel festgesetzten Hoechstmenge die Mengen abzuziehen, in der die jeweils anderen Stoffe in diesem Lebensmittel vorhanden sind."

c) Teil 1 werden die folgenden Einträge angefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

d) Teil 2 erhält Anmerkung 2 folgende Fassung:

"2. Wird einem Lebensmittel mehr als einer der Stoffe E 322, E 471, E 472c und E 473 zugesetzt, so sind bei jedem dieser Stoffe von der für dieses Lebensmittel festgesetzten Hoechstmenge die Mengen abzuziehen, in der die jeweils anderen Stoffe in diesem Lebensmittel vorhanden sind."

e) Teil 2 werden folgende Einträge angefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

f) Teil 3 werden folgende Einträge angefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

g) Teil 4 wird folgende Tabelle hinzugefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>