31997L0071

Richtlinie 97/71/EG der Kommission vom 15. Dezember 1997 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 347 vom 18/12/1997 S. 0042 - 0044


RICHTLINIE 97/71/EG DER KOMMISSION vom 15. Dezember 1997 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/41/EG (2), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/41/EG, insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/41/EG, insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit den Richtlinien 93/57/EWG (5), 94/29/EG (6), 95/39/EG (7) und 96/33/EG (8) des Rates wurden die Anhänge II der Richtlinien 86/362/EWG und 86/363/EWG geändert, um Hoechstgehalte an Rückständen für Listen von Schädlingsbekämpfungsmitteln festzusetzen. Bestimmte Positionen blieben jedoch offen, da die verfügbaren Angaben für die Festsetzung von Hoechstgehalten nicht ausreichten, und den interessierten Partien wurde die Möglichkeit gegeben, die fehlenden Angaben innerhalb einer bestimmten Frist zu erarbeiten. Werden die Hoechstgehalte nicht innerhalb der Fristen erlassen, die in den Fußnoten der Listen aufgeführt sind, die mit den Richtlinien 93/57/EWG, 94/29/EG, 95/39/EG und 96/33/EG in die Anhänge II der Richtlinien 86/362/EWG und 86/363/EWG aufgenommen wurden, so gilt die angemessene untere Bestimmungsgrenze.

Mit den Richtlinien 93/58/EWG (9), 94/30/EG (10), 95/38/EG (11) und 96/32/EG (12) des Rates wurde Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG geändert, um Hoechstgehalte an Rückständen für Listen von Schädlingsbekämpfungsmitteln festzusetzen. Bestimmte Positionen blieben jedoch offen, da die verfügbaren Angaben für die Festsetzung von Hoechstgehalten nicht ausreichten, und den interessierten Partien wurde die Möglichkeit gegeben, die fehlenden Angaben innerhalb einer bestimmten Frist zu erarbeiten. Werden die Hoechstgehalte nicht innerhalb der Fristen erlassen, die in den Fußnoten der Listen aufgeführt sind, die mit den Richtlinien 93/58/EWG, 94/30/EG, 95/38/EG und 96/32/EG in Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG aufgenommen wurden, so gilt die angemessene untere Bestimmungsgrenze.

Die Mitgliedstaaten dürfen einzelstaatliche Rückstandshöchstgehalte festsetzen, wenn diese nicht in den Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG festgesetzt sind. Die Mitgliedstaaten sollten diese einzelstaatlichen Gehalte so festsetzen, daß sie ihren einzelstaatlichen Zulassungen der den betreffenden Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittel entsprechen, wobei ausreichende Angaben zugrunde gelegt werden müssen, um zu gewährleisten, daß die Verbraucher nicht unzumutbaren Rückstandsgehalten von Schädlingsbekämpfungsmitteln ausgesetzt werden.

Die einzelstaatlichen Rückstandshöchstgehalte der Mitgliedstaaten, die dazu führen, daß das Inverkehrbringen von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten verboten oder eingeschränkt wird, sind Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens gemäß den Artikeln 5a der Richtlinien 86/362/EWG und 86/363/EWG sowie Artikel 5b der Richtlinie 90/642/EWG, in dessen Rahmen Sondervorschriften gelten, einschließlich der Festsetzung von vorübergehenden Rückstandshöchstgehalten, soweit dies möglich ist.

Bei Getreide und Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs spiegeln die Rückstandshöchstgehalte den Einsatz der Mindestmenge an Schädlingsbekämpfungsmitteln wider, die erforderlich ist, um einen angemessenen Pflanzenschutz zu erzielen; diese Gehalte sich auf die Verwendung der zu einer angemessenen Schädlingsbekämpfung mindestens erforderlichen Mengen bezogen, die so ausgesucht werden, daß die Rückstandsmenge so gering wie möglich und toxikologisch annehmbar ist, insbesondere was die geschätzte Aufnahme mit der Nahrung betrifft. Bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs spiegeln die Rückstandshöchstgehalte den Verbrauch an Getreide und Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs wider, die mit Schädlingsbekämpfungsmitteln behandelt wurden, die Rückstände in Tieren und tierischen Erzeugnissen hervorrufen; außerdem werden gegebenenfalls die Direktfolgen des Einsatzes von Tierarzneimitteln berücksichtigt.

Für die in den Richtlinien 93/57/EWG und 93/58/EWG aufgeführten Schädlingsbekämpfungsmittel hatten sich die interessierten Parteien verpflichtet, die fehlenden Angaben zu erarbeiten. Die unterbreiteten Angaben werden derzeit von der Kommission und den Behörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Vorbereitung des erforderlichen Entwurfs zur Änderung der Richtlinien der Kommission geprüft. Die Frist für das Schließen der offenen Positionen in den Richtlinien 93/57/EWG und 93/58/EWG sollte bis zum 31. Oktober 1998 verlängert werden, damit die erforderlichen Arbeiten und Beratungen abgeschlossen werden können.

Alle Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln, die zwei Jahre nach der Bekanntgabe der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (13) bereits im Handel sind, müssen im Rahmen der Neubewertung der bestehenden Wirkstoffe nach dem Arbeitsprogramm gemäß Artikel 8 Absatz 2 der vorgenannten Richtlinie überprüft werden. Die erste Etappe der Prüfung dieser Wirkstoffe und der sie enthaltenden Pflanzenschutzmittel ist noch nicht abgeschlossen. Diese Prüfungen und die daraufhin zu treffenden Entscheidungen dürften erhebliche Auswirkungen auf die zugelassenen Verwendungen und somit die für diese Schädlingsbekämpfungsmittel festzusetzenden Rückstandshöchstgehalte haben. Daher sind die in den Richtlinien 94/29/EG, 94/30/EG, 96/32/EG und 96/33/EG aufgeführten Fristen für die angemessenen unteren Bestimmungsgrenzen, die für die offenen Positionen gelten, bis zum 1. Juli 2000 zu verlängern, wie dies der Rat in den Richtlinien 95/38/EG und 95/39/EG vorgesehen hat, damit die Auswirkungen der verfügbaren Neubewertung der Zulassungen für die betreffenden Schädlingsbekämpfungsmittel berücksichtigt werden können. Sobald die Ergebnisse der Neubewertungen vorliegen, sollte die Kommission die für diese Schädlingsbekämpfungsmittel festgesetzten Hoechstgehalte ändern und die Hoechstgehalte für bestimmte Schädlingsbekämpfungsmittel vor dem 1. Juli 2000 festsetzen oder ändern, wenn die erforderlichen ausreichenden Informationen und Studien vorliegen und bewertet worden sind. Spätestens bis zum 31. März 1998 ist ein Arbeitsprogramm auszuarbeiten, das den interessierten Parteien übermittelt wird und die Fristen enthält, innerhalb deren die interessierten Parteien diese Informationen und Studien der Kommission und den Mitgliedstaaten vorlegen müssen.

Diese Richtlinie entspricht der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Richtlinie 86/362/EWG wird wie folgt geändert:

1. Das Datum "1. Januar 1998" in den Fußnoten (a), (b) und (c) zu der mit der Richtlinie 93/57/EWG eingeführten Liste der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln wird durch das Datum "31. Oktober 1998" ersetzt.

2. Die Worte "ab 30. Juni 1999" in den Fußnoten (a), (b) und (c) zu der mit der Richtlinie 94/29/EG eingeführten Liste der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln werden durch die Worte "spätestens ab 1. Juli 2000" ersetzt.

3. Die Worte "ab 30. April 2000" in den Fußnoten (a) und (b) zu der mit der Richtlinie 96/33/EG eingeführten Liste der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln werden durch die Worte "spätestens ab 1. Juli 2000" ersetzt.

Artikel 2

Anhang II der Richtlinie 86/363/EWG wird wie folgt geändert:

1. Das Datum "1. Januar 1998" in Fußnote (a) zu der mit der Richtlinie 93/57/EWG eingeführten Liste der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln wird durch das Datum "31. Oktober 1998" ersetzt.

2. Die Worte "ab 30. Juni 1999" in Fußnote (a) zu der mit der Richtlinie 94/29/EG eingeführten Liste der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln werden durch die Worte "spätestens ab 1. Juli 2000" ersetzt.

3. Die Worte "ab 30. April 2000" in den Fußnoten (a) und (b) zu der mit der Richtlinie 96/33/EG eingeführten Liste der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln werden durch die Worte "spätestens ab 1. Juli 2000" ersetzt.

Artikel 3

Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG wird wie folgt geändert:

1. Das Datum "1. Januar 1998" in den Fußnoten (a), (b), (c) und (d) zu der mit der Richtlinie 93/58/EWG eingeführten Liste der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln wird durch das Datum "31. Oktober 1998" ersetzt.

2. Die Worte "ab 30. Juni 1999" in den Fußnoten (a), (b) und (c) zu der mit der Richtlinie 94/30/EG eingeführten Liste der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln werden durch die Worte "spätestens ab 1. Juli 2000" ersetzt.

3. Die Worte "ab 30. April 2000" in den Fußnoten (a), (b), (c) und (d) zu der mit der Richtlinie 96/32/EG eingeführten Liste der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln werden durch die Worte "spätestens ab 1. Juli 2000" ersetzt.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten erlassen spätestens am 31. Dezember 1997 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Dezember 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 221 vom 7. 8. 1986, S. 37.

(2) ABl. L 184 vom 12. 7. 1997, S. 33.

(3) ABl. L 221 vom 7. 8. 1986, S. 43.

(4) ABl. L 350 vom 14. 12. 1990, S. 71.

(5) ABl. L 211 vom 23. 8. 1993, S. 1.

(6) ABl. L 189 vom 23. 7. 1994, S. 67.

(7) ABl. L 197 vom 22. 8. 1995, S. 29.

(8) ABl. L 144 vom 18. 6. 1996, S. 35.

(9) ABl. L 211 vom 23. 8. 1993, S. 6.

(10) ABl. L 189 vom 23. 7. 1994, S. 70.

(11) ABl. L 197 vom 22. 8. 1995, S. 14.

(12) ABl. L 144 vom 18. 6. 1996, S. 12.

(13) ABl. L 230 vom 19. 8. 1991, S. 1.